Das deutsche Wissenschaftsfreiheitsgesetz dient der Stärkung der Leistungsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen im internationalen Wettbewerb ().Amtliche Begründung in . Dazu werden Erleichterungen hinsichtlich haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt, u. a. durch Einschränkung des Besserstellungsverbots ().

Der Bundesrechnungshof hat sich in den Prüfungsbemerkungen 2012 kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert.Bemerkungen S. 437 f.

Das Gesetz ist auf die folgenden Wissenschaftseinrichtungen anwendbar ():

Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V., Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V., Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V., Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.

Der Bundesrechnungshof hat untersucht, wie die Wissenschaftseinrichtungen die mit dem WissFG geschaffenen flexibleren Rahmenbedingungen nutzen und welche Wirkungen sich hieraus auf den Bundeshaushalt ergeben. In seinem Bericht kommt er insbesondere zu der Feststellung: Bundesrechnungshof: 2017 Bericht – Wirkungen des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Wissenschaftseinrichtungen. Abgerufen am 26. Oktober 2017.

Siehe auch Wissenschaftspolitik Forschung und Entwicklung

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Einzelnachweise

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