Das Staatliche Vertragsgericht (kurz: StVG) war ein staatliches Organ des Ministerrats der DDR,§ 22 Abs. 1 VG 1982; § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SVG-VO das – ähnlich wie ein Gericht – über Konflikte zwischen sozialistischen Wirtschaftseinheiten entschied. Es gliederte sich in das Zentrale Vertragsgericht (ZVG; bis 1959: Regierungsvertragsgericht; bis 1970: Zentrales Staatliches Vertragsgericht) und die 14 Bezirksvertragsgerichte (BVG) bzw. das Vertragsgericht der Hauptstadt Berlin.§ 10 Abs. 1 SVG-VO; ursprünglich auch noch Vertragsschiedsstellen innerhalb eines Verwaltungsressorts (), VGVO 1951 § 2 und 1959 § 1 Formell war es kein Teil der Justiz,Gerhard Walter, Kommentar zur SVG-VO (1971), Vor §§ 1–8a, S. 70–73; vgl. Art. 92 der Verfassung von 1968 sondern der Wirtschaftsverwaltung, hatte aber sowohl justizielle als auch wirtschaftslenkende Funktion. Vorbild war die sowjetische Staatsarbitrage ().
Allgemeines In der Planwirtschaft der DDR verfügten die Unternehmen nicht über die Freiheit, selbst über Produktionsmengen, Preise und Lieferanten zu entscheiden. Dennoch war es nötig, die Beziehungen zwischen den Unternehmen über Verträge zu regeln. Bei Konflikten über diese Verträge sollten nicht die Zivilgerichte aufgrund der Gesetze entscheiden. Die Entscheidung sollte vielmehr im Hinblick auf eine möglichst gute Planerfüllung getroffen werden, auch wenn dies den Interessen des einzelnen Unternehmens und ggf. auch den getroffenen Verträgen zuwiderlief. Die Einräumung einer Antragsmöglichkeit diente somit weniger dem Rechtsschutz des betroffenen Betriebes als der Erschließung einer weiteren Informationsquelle der Wirtschaftsleitung über Planstörungen. Mit der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes vom 6. Dezember 1951GBl. I Nr. 147 S. 1143; für Ost-Berlin: Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Vertragsgerichts von Groß-Berlin vom 12. Februar 1952 (VOBl. I S. 78) wurden die genannten Gerichte geschaffen. Für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten gab es daneben das 1954 gebildete Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel.
Zuständigkeit Ursprünglich war das Vertragsgericht (unter Ausschluss der Zivilgerichte)OGZ 7, 239 (1959); siehe aber auch die gemeinsamen Rundverfügung 8/55 und OGZ 4, 73 (1956) zu Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen nur für vertragliche Ansprüche zwischen sozialistischen Wirtschaftseinheiten zuständig („Wahrung der Vertragsdisziplin“). Im Jahre 1963 wurde die Zuständigkeit auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche erweitertSVG-VO 1963 § 14 (also auch außervertragliche, etwa aus speziellen Vorschriften,Beispiel: Bodennutzungsverordnung vom 17. Dezember 1964 (GBl. I 1965 Nr. 32 S. 233)/Immissionsschutz, ZVG (33-A-43-50/67), Vertragssystem 1969 S. 636; Tobias Huff: Über die Umweltpolitik der DDR. GG 2014, S. 523, 533 Delikt oder Geschäftsführung/Handeln ohne Auftrag; so kam es in Einzelfällen auch zu quasi-verwaltungsrechtlichen VerfahrenBeispiel: BVG Cottbus (33-C-8/74), Spruchpraxis 6, 187). 1972 kamen Kontrollverfahren zur Verhängung von Wirtschaftssanktionen von bis zu 500.000 Mark der DDR hinzu („Wahrung der Staatsdisziplin“).Vierte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts – Schiedsverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion – vom 15. Juni 1972 (GBl. II Nr. 45 S. 521); später §§ 109, 110 Vertragsgesetz 1982 Themenbereiche in der Spruchpraxis des Vertragsgerichts waren insbesondere Plan–Bilanz–Vertrag, Investitionen, Außenhandel, Wissenschaft und Technik, Versorgung der Bevölkerung, Qualität und Garantie sowie materielle Verantwortlichkeit.Inhaltsverzeichnisse Aus der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts (1.1971–17.1989, )
Nicht zuständig war das Vertragsgericht beispielsweise bei Streitigkeiten zwischen Betrieben innerhalb eines KombinatsStattdessen der Generaldirektor des Kombinats nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 38, S. 355ff., Digitalisat; § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 14, S. 293 ff., Digitalisat (siehe auch Entscheidungsverlangen nach § 27 VG 1982). Beispiel: ZVG (22-AL-513/79), Spruchpraxis 10, 141 oder bei immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten.Stattdessen das Bezirksgericht Leipzig nach § 30 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. September 1974 (Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 48 vom 2. Oktober 1974, S. 457ff. Digitalisat.); OGZ 16, 184 = NJ 1981, 378 = GRUR Int. 1982, 259; anders für das sekundäre Urhebervertragsrecht noch BVG Rostock (22-R-275/74), Spruchpraxis 6, 47 Vorrang gegenüber dem Schiedsverfahren hatte die eigenverantwortliche Lösung des Streitfalles (§§ 19, 20 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SVG-VO),BVG Dresden (33-D-132/70), Spruchpraxis 1, 210 deren Bestätigung vom StVG aber auch versagt werden konnte.BVG Halle (22-H-215/81), Spruchpraxis 13, 135
Zuständig war grundsätzlich zunächst das Bezirksvertragsgericht (§ 15 Abs. 1 SVG-VO). Die Zuständigkeit des Zentralen Vertragsgerichts umfasste insbesondere Streitfälle aus Koordinierungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 SVG-VO; vgl. §§ 34 ff. VG 1982), Streitfälle besonderer Bedeutung (§ 16 SVG-VO) und die Nachprüfung von Schiedssprüchen der Bezirksvertragsgerichte (Nachprüfungsverfahren; auf Einspruch eines beteiligten Partners, § 50 SVG-VO, auf Verlangen einer übergeordneten Stelle, § 52 Abs. 1 und 2 SVG-VO, oder unabhängig davon, § 52 Abs. 3 SVG-VO).
Außerdem führten die Bezirksvertragsgerichte ab 1969 das Register der volkseigenen Wirtschaft (ehemals: Handelsregister Teil C).Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 16. Oktober 1968 (GBl. II Nr. 121 S. 968)
Verfahren Verfahren wurden entweder durch Antrag eines Partners oder durch Verfügung des Vertragsgerichts von Amts wegen eingeleitet (§ 17 Abs. 2 SVG-VO; stets ohne Antrag waren Kooperationssicherungs- und Kontrollverfahren). Das Vertragsgericht entschied grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung (§ 31 SVG-VO), die nicht öffentlich war (§ 33 SVG-VO). Sie wurde vor einem Vertragsrichter oder vor einer Schiedskommission aus einem Vertragsrichter und zwei ehrenamtlichen Schiedsrichtern durchgeführt (§ 32 SVG-VO). Im Nachprüfungsverfahren konnte vom Vorsitzenden des Gerichts oder einer dreiköpfigen Nachprüfungskommission ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 53 SVG-VO).
Die Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht konnten zum Gegenstand haben (vgl. § 22 Abs. 4 VG 1982): den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen (Gestaltungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 1 SVG-VO) den Anspruch auf Leistungen aus Verträgen (z. B. Vertragsstrafen)Dazu unter Hinweis auf den Betriebsprämienfond oder sonstige Leistungen (Leistungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 2 SVG-VO) die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Verantwortlichkeit für Vertragsverletzungen (Feststellungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 3 SVG-VO) den Anspruch auf Ausgleich ökonomischer Nachteile (Ausgleichsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 5 SVG-VO)Vgl. Beschluß über das Ausgleichsverfahren für volkseigene Betriebe vom 11. Dezember 1968 (GBl. II Nr. 133 S. 1073) die Sicherung der Vertragserfüllung (Kooperationssicherungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 18a SVG-VO) die Durchsetzung der Staatsdisziplin (Kontrollverfahren, §§ 109, 110 VG 1982) die Nachprüfung von Entscheidungen (Nachprüfungsverfahren, §§ 53 ff. SVG-VO)
Entscheidungsmaßstab waren „Planmäßigkeit und Effektivität der Volkswirtschaft“ (§ 22 Abs. 1 VG 1982), nicht betriebswirtschaftliche Effizienz und Individualrechtsschutz.Beispiel: ZVG (22-AD-323/71), Spruchpraxis 2, 24 – Verweigerung des Direktbezugs aus volkswirtschaftlichen Gründen Entscheidungen ergingen als Schiedsspruch oder Beschluss; das Vertragsgericht konnte über gestellte Anträge hinausgehen (§ 37 SVG-VO).
Möglichkeiten der Vollstreckung waren Zwangsgeld (§ 44 SVG-VO),Beispiele: ZVG (23-AD-290/77), Spruchpraxis 8, 164; BVG Karl-Marx-Stadt (32-K-660/78), Spruchpraxis 10, 170 Zwangseinziehung sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 45, 46 SVG-VO).
Es wurden Kosten erhoben (§§ 56 ff. SVG-VO).
Anzahl der Verfahren in den Jahren 1967 bis 1972:Spruchpraxis 3, 11 1967: 26.438 1968: 28.744 1969: 32.230 1970: 30.565 1971: 24.916 1972: 24.178; Anteil der Gestaltungsverfahren etwa 30 %.
Besondere Kompetenzen Der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts konnte grundsätzliche Feststellungen (GF) mit Normativwirkung erlassen (§ 6 Satz 2 SVG-VO) und andere Verlautbarungen (Instruktionen, Verfügungen, Anweisungen) herausgeben (Veröffentlichung: Verfügungen und Mitteilungen des StVG).Bekanntmachung über die Verlautbarungen des Staatlichen Vertragsgerichts vom 25. Juni 1963 (VuM StVG 1963 Nr. 4 S. 1) Das Staatliche Vertragsgericht konnte den Leitern von Wirtschaftseinheiten und staatlichen Organen (außer zentralen Staatsorganen) Auflagen erteilen (§ 22 Abs. 5 VG 1982; §§ 7, 8 SVG-VO);Beispiel: BVG Gera (22-G-140/71), Spruchpraxis 2, 185 (in einem Kooperationssicherungsverfahren) Auflagen waren nicht isoliert durch Einspruch anfechtbar.ZVG (22-AB-71/77), Spruchpraxis 8, 167 Von Leitern zentraler Staatsorgane konnte der Vorsitzende des Vertragsgerichts die Herbeiführung von Entscheidungen verlangen (§ 22 Abs. 6 VG 1982; § 8a SVG-VO). Bei schuldhafter Verletzung der VertragsdisziplinBeispiele: BVG Potsdam (22-P-3/72), Spruchpraxis 3, 235; BVG Berlin (23-B-12/75), Spruchpraxis 7, 59 oder schuldhafter Behinderung des Schiedsverfahrens konnten Verweise und Ordnungsstrafen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWG)Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (OWG) vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 101) verhängt werden (§ 43 SVG-VO). Das Vertragsgericht konnte Vertragsstrafen zugunsten des Staatshaushaltes einziehen, wenn die Durchsetzung einer Vertragsstrafenforderung durch die Wirtschaftseinheiten nicht mehr möglich war oder pflichtwidrig unterlassen oder verzögert wurde (§ 16 Abs. 3 VG 1982, § 48 SVG-VO).Beispiel: BVG Schwerin (32-S-116/83), Spruchpraxis 14, 94
Organisation Das Staatliche Vertragsgericht war ein Organ des Ministerrats. Die Richter waren nicht unabhängig, sondern an Weisungen gebunden.
Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichtes der DDR waren:
Max Hermann Masius (1951–1955, 1957 in die Bundesrepublik geflohen) Kurt Schilske (1955–1957)Handbuch der Sowjetzonen-Volkskammer, 2. Legislaturperiode Osmar Spitzner (1958–1967) Gerhard Walter (1967–1974)Neues Deutschland vom 7. September 1967stiftung-aufarbeitung.de Manfred Flegel (1974–1989).Neues Deutschland vom 15. Februar 1974
Abteilungsgliederung des Zentralen Vertragsgerichts:archivportal-d.de Abteilung Haushalt Abteilung Gesetzgebung – Leiterin: Erika Süß Abteilung Information – Rosemarie Klinkert Abteilung Industrie (22) mit Außenhandel (26) – Karl-Dieter Schwenk Abteilung Investitionen (23) – Harri Walter Abteilung Handel (32) – Joachim Tischendorf Abteilung Landwirtschaft (33) – Frank Teichmann Abteilung Nachprüfungen – Hans Lehmann Am Zentralen Vertragsgericht waren 1990 zuletzt 36 Vertragsrichter tätigHans Hubertus von Roenne: "Politisch untragbar ...?" (1997), S. 57 (als Abteilungsleiter führten sie die Bezeichnung „Vertragsoberrichter“).
Auflösung Nach der Wende wurden die Kreis- und Bezirksgerichte 1990 auch für Zivilrechtsfälle aus der Wirtschaft zuständig, und das Staatliche Vertragsgericht wurde aufgelöst.Durchführungsverordnung zum Gerichtsverfassungsgesetz – Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts – vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 284) Der Einspruch war nach dem Beitritt als Berufung zu behandeln.ECLI:BGH:1992:141092UVIIIZR100.91.0 und BGHZ 121, 378 (1993)
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