Eine Stiftung ist in Deutschland eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei soll das Vermögen auf Dauer erhalten werden und die Destinatäre können nur in den Genuss der Erträge kommen. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden.Inga Michler: „Der trügerische Ruhm deutscher Wohltäter“ Welt.de vom 10. Mai 2018 Derzeit gibt es in Deutschland 25.777 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Davon sind 90 Prozent als gemeinnützig anerkannt.

Als Stifter treten nicht nur natürliche Personen und Personengesellschaften auf, sondern auch die Kirchen und der Staat (Bund und Länder).

Man unterscheidet Förderstiftungen, die Tätigkeiten Dritter finanziell fördern, und operative Stiftungen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks selbst Projekte durchführen. Meist sind Stiftungen auf ewig angelegt. Es werden aber auch Stiftungen mit begrenzter Lebensdauer gegründet, die ihr Vermögen nach und nach aufbrauchen (Verbrauchsstiftungen).

Zum 1. Juli 2023 ist das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Deutschland in Kraft getreten.Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Vom 16. Juli 2021. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021. Damit wurden anstelle der bisherigen unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze bundeseinheitliche Rechtsvorschriften für Stiftungen geschaffen. Das Stiftungszivilrecht wurde damit durch Bundesrecht abschließend und einheitlich in §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die umfassende bundesrechtliche Regelung erforderte eine Beschränkung der Rechtsvorschriften der Bundesländer auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen der Stiftungsaufsichtsbehörden, die inzwischen in allen Bundesländern erfolgt ist.

Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Stiftungsorgane und Gremien eingerichtet werden. Eine rechtsfähige Stiftung hat weder Eigentümer noch – anders als ein Verein oder eine Gesellschaft – Mitglieder oder Gesellschafter. Sie unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht und muss ab dem 1. Januar 2028 (ursprünglich zum 1. Januar 2026) im Stiftungsregister eingetragen werden.

Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.

Allgemeines Stiftungen können sowohl als juristische Personen (rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts) als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige, unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung) errichtet werden. Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH, der Stiftungs-AG oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden. Die Verwendung des Begriffs Stiftung ist rechtlich nicht eingeschränkt.

Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, sind rechtsfähige Stiftungen durch ihr Vermögen charakterisiert und beziehen sich ggf. auf Begünstigte, sogenannte Destinatäre. Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet ( Abs. 2 BGB).

Die rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder (SPD) sorgte 2000 für ein Gesetz, das die steuerliche Förderung von Stiftungen verbesserte. Die schwarz-rote Bundesregierung unter Angela Merkel (CDU) baute 2007 die steuerliche Förderung von Stiftungen aus. Darauf stieg die Anzahl der Stiftungsneugründungen jeweils deutlich an.

Das Stiftungsrecht des Bundes (und bis 2023 auch der Länder), besonders aber auch das Steuerrecht machen den Stiftern und Stiftungen eine Reihe von Vorschriften, darunter einige, die für Interpretationen und Ermessenspielräume der damit befassten Behörden offen sind. Dennoch hat sich der Charakter des Stiftens als ein Akt eigener Rechtsetzung seit dem frühen Mittelalter erhalten. Es gibt für diesen Zweck keine obligatorischen Muster- oder Standardsatzungen. Der Gestaltungswille jedes Stifters ist gefordert, um die Vorteile dieses Instruments gemeinnützigen Handelns auszuschöpfen. Gründliche konzeptionelle Vorarbeiten und eine engagierte Geschäftsführung sind unabdingbar.

Statistik Stiftungstyp (Auswahl) Bestand (Anzahl)Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen, zitiert in Dokumente / Documents 3/2011 durch Felix Neumann in Pulsierendes Stiftungswesen? S. 72, Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts 25.777 (Stand: 31. Dezember 2023)Unternehmensverbundene Stiftungen>650 Unternehmensstiftungen mindestens 300 nicht rechtsfähige Stiftungen / Treuhandstiftungen 20.000 (Schätzung)Angaben lt. Bundesverband Deutscher Stiftungen vom 28. März 2017

2023 wurden 637 Stiftungen neu gegründet (2022: 693, 2021: 863, 2020: 712, 2019: 576, 2018: 554, 2017: 549, 2016: 582, 2015: 583, 2014: 691). Auf 100.000 Bürger kamen Ende 2023 bundesweit 31 Stiftungen. Das Jahr 2007 war mit einem Plus von 1.134 Stiftungen der Höhepunkt des jährlichen Stiftungs-Wachstums in Deutschland. Nach der Reform der Regulierungen im selben Jahr ist die Rate von neu ins Leben gerufenen Stiftungen wieder auf das Niveau der Jahrtausendwende gesunken.

Regional stellt sich die Situation allerdings sehr unterschiedlich dar. 22.793 von den insgesamt 25.777 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts haben ihren Sitz in den westlichen Bundesländern (ohne Berlin). Im Osten der Republik gibt es 1.903 Stiftungen (ohne Berlin). Der Abstand hängt zum einen mit den unterschiedlichen Bevölkerungszahlen und der damit verbundenen Wirtschaftskraft, Einkommen und Vermögen zusammen, hat aber auch historische Gründe. Die Stiftungsdichte (Zahl der Stiftungen pro 100.000 Einwohner) ist weiterhin in den neuen Bundesländern deutlich niedriger als in den alten Bundesländern. Bayern kam 2023 auf 34 Stiftungen pro 100.000 Einwohner, in Hessen waren es 43, in Thüringen lag diese Größe bei 21, in Brandenburg bei 11. Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland mit den meisten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (4.992 im Jahr 2023), gefolgt von Bayern (4.460) und Baden-Württemberg (3.719). Von den Flächenstaaten weist der Süden der Republik mit Hessen, Bayern und Baden-Württemberg die höchste Stiftungsdichte auf. Bei den Stadtstaaten liegt Hamburg klar vor Bremen, währenddessen Berlin für einen Stadtstaat eine niedrige Stiftungsdichte aufweist. Im bundesweiten Städteranking nach Stiftungsdichte führt Schweinfurt 2022 mit 94 rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts pro 100.000 Einwohner. Die Stadt mit den meisten rechtsfähigen Stiftungen in absoluten Zahlen ist Hamburg.

Mehr als die Hälfte der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts haben zum Stiftungszweck unter anderem Unterstützung in der breit gefassten Kategorie «Gesellschaft». Je rund ein Drittel spricht Gelder für Bildung sowie Kunst und Kultur. Religiöse, internationale oder privatnützige Zwecke sind hingegen am seltensten vertreten. Bis zur Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters (für 2028 geplant) enthalten das bundesweite Verzeichnis Deutscher Stiftungen sowie (nur für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts) die Stiftungsverzeichnisse der jeweiligen Landesstiftungsaufsichten eine Übersicht über Stiftungen in Deutschland. Von den über 25.000 deutschen Stiftungen schütten allein 4.000 Stiftungen jährlich rund 4 Milliarden Euro für das Gemeinwohl aus. Den größten Anteil daran halten mit 880 Millionen Euro die 30 größten deutschen Stiftungen.

Organisation und Finanzen Damit ein Gebilde wie die Stiftung langfristig bestehen kann, muss sie kompetent nach außen vertreten, geführt und verwaltet werden. Wie dies geschieht, hängt von der Größe, der Art der Zweckverwirklichung, der Zusammensetzung des Vermögens und anderen Faktoren ab. Schon von jeher konnten Stifter sich daher entscheiden, ob sie nur für diesen Zweck eine eigene Organisation errichten oder ihre Stiftung einer schon bestehenden anvertrauen wollten. Aus der ersteren Option hat sich die eigentümerlose rechtsfähige Stiftung entwickelt, die letztere bildet die nicht rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung.

Die Rechtsform, in der eine Stiftung errichtet wird, hat für die formale Führungsstruktur und die Verantwortung der Zuständigen Konsequenzen, weniger für die praktische Administration und Tätigkeit.

Nach wie vor sind Stiftungsräte und -vorstände überwiegend ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Nur eine Minderheit der Stiftungen hat hauptamtliches Personal. Gelegentlich wird die Verwaltung auch ganz oder teilweise externen Dienstleistern anvertraut.

Da es bislang noch kein „Stiftungsregister“ in der Art eines Vereins- oder Handelsregisters gibt, kann im Rechtsverkehr nur mittels einer Vertretungsbescheinigung nachgewiesen werden, wer die Stiftung nach außen vertritt. Die regional zuständige Stiftungsbehörde führt ein Stiftungsverzeichnis, das aber keinen öffentlichen Glauben genießt. Die Veröffentlichung und Einsichtnahme ist nicht einheitlich geregelt. Während beispielsweise in Sachsen-Anhalt und Berlin ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme geltend gemacht werden muss und in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs jeder Einsicht nehmen darf, werden in Nordrhein-Westfalen alle Informationen im Internet veröffentlicht.Stiftungsverzeichnis auf der Website des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg mit weiterführenden Verlinkungen auf Stiftungen der Regierungsbezirke, abgerufen am 29. Januar 2019. Zum 1. Januar 2028 (ursprünglich zum 1. Januar 2026) wird ein bundesweites Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, um die Regelungen auf Länderebene abzulösen.

Entstehung Stiftungsgeschäft Zur Gründung (technisch Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, das heißt einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, das heißt mindestens einem Vorstand, auszustatten. Das Stiftungsgeschäft bedarf der – einfachen – Schriftform, BGB. Diese genügt jedoch nicht, wenn das Stiftungsgeschäft die Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung vorsieht. Umstritten ist, ob in diesem Fall nur für die Auflassung oder auch für das Stiftungsgeschäft eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.

Der Stifter beziehungsweise die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll. Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen, es sei denn, der Stifter hat die Gründung der Stiftung gemäß BGB von Todes wegen verfügt und einen Testamentsvollstrecker berufen, den er von den Beschränkungen des BGB befreit hat. Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Allein- und Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten. In der Praxis bestellt sich der Stifter – was zulässig ist – zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.