Die Viehverkehrsverordnung, vollständig Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV), ist eine Bundesrechtsverordnung für die Nutztierhaltung zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen im Viehverkehr. Sie wurde am 6. Juli 2007 erlassen, am 3. März 2010 erfolgte eine Neufassung. Die Verordnung wurde erlassen, um mehrere europäische Richtlinien zur Tierseuchenbekämpfung zu decken, entsprechende Verordnungen und Gesetze existieren auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Grundlage Die Verordnung dient der Regelung des Viehverkehrs zur Verhinderung der Verschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in Deutschland und darüber hinaus. Die aktuell gültige Viehverkehrsverordnung wurde auf der Grundlage mehrerer EU-Richtlinien zur Eindämmung von Tierseuchen bei Transporten und Handel vor allem beim Umgang mit Pferden, Rindern und Schweinen eingerichtet: des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18. August 1990, S. 42, L 296 vom 27. Oktober 1990, S. 66), (PDF). des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18. August 1990, S. 55), des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 32), des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3. Mai 2000, S. 34). Diese baut auf der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen auf. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Inhalt Die Viehverkehrsverordnung regelt entsprechend die Unterbringung, den Transport und die Kennzeichnung von Nutztieren für Viehausstellungen, Viehmärkte und Schlachtstätten, ebenso den Umgang mit den Tieren in Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter dem Gesichtspunkt der Tierseuchenbekämpfung.Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV).

Tiertransporte und Viehladestellen mini|links|Tiertransporter Im Bereich der Tiertransporte regelt die Viehverkehrsverordnung sowohl die grundsätzliche Beschaffenheit und Ausstattung von Viehtransportfahrzeugen wie auch die Viehladestelle. Im Fall der Fahrzeuge gibt die Verordnung vor, dass die Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden, zum einen so beschaffen sein müssen, „dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können“, zum anderen müssen sie „leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein“. Während private Fahrzeuge, die vor allem den Bestand zwischen den Ställen und Weideflächen transportieren, davon ausgeschlossen sind, werden „Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden“, in die Verordnung eingeschlossen. ViehVerkV

mini|links|Verladung von Schweinen in einen LKW in Russland Für Viehladestellen, in denen regelmäßig Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, gilt neben verschiedenen Hygienevorschriften eine Meldepflicht, die auch Änderungen im Betrieb einschließt. ViehVerkV Die Hygienevorschriften schließen eine gute Beleuchtung sowie eine leichte Reinigung und Desinfektion ein, die für alle Teile der Anlage gegeben sein müssen. Unter Druck stehendes Wasser zur schnellen Reinigung sowie eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Händen und Schuhwerk müssen vorhanden sein. Hinzu kommt die Forderung nach befestigten Wegen und Plätzen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und Anschluss an die Kanalisation sowie die Einrichtung geeigneter Dunglagerstätten zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials. Vieh, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist, darf nicht verladen, entladen, umgeladen oder verwogen werden. Darüber hinaus können weitere Forderungen (eingefriedete Plätze, getrennte Unterbringung, Anbindevorrichtungen) durch die zuständige Behörde angeordnet werden, die auch Ausnahmen für kleine Viehladestellen beschließen kann.

Regelungen für den Handel, Ausstellungen und Schlachtstätten Vor allem für die Ausstellung, den Handel und Schlachtstätten werden in der Viehverkehrsverordnung Meldepflichten ViehVerkV und umfassende Hygienevorschriften festgelegt, um eine potenzielle Tierseuchenverbreitung zu verhindern. So müssen Orte, an denen Viehmärkte und Viehausstellungen stattfinden eingefriedet sein und dürfen für das Vieh nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge zugänglich sein. Wie bei den Viehverladestellen müssen alle Bereiche, in denen Vieh be- und entladen wird, befestigt und einfach zu reinigen und desinfizieren sein. Zudem muss für Viehtransportfahrzeuge ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein. Die Unterbringung des Viehs muss in gut beleuchteten und leicht zu reinigenden Unterkünften mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden erfolgen. Darüber hinaus müssen Räume zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere sowie eine Einrichtung zur Dunglagerung vorhanden sein. Behördliche Sonderregelungen und Ausnahmen sind auch hier zugelassen. ViehVerkV Ähnliche Hygienevorschriften wie für die Unterbringung bei Veranstaltungen gelten auch für Gastställe. ViehVerkV

Besondere Regelungen gelten für den Auftrieb der Tiere zu den Veranstaltungen. Hier ist eine dauerhafte Kennzeichnung der Tiere ViehVerkV sowie eine amtstierärztliche Überprüfung der Tiere ViehVerkV gefordert. Der Auftrieb muss zudem unter ausreichender künstlicher Beleuchtung oder bei Tageslicht erfolgen. Für Schlachtstätten regelt die Viehverkehrsverordnung nur die Sondergenehmigungen für den Abtrieb von Vieh von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte. Tiere dürfen nur dann vom Schlachtbetrieb abgetrieben werden, wenn sie fehlgeleitete oder tragend sind oder einer Unterbringung zugeführt werden, wo sie bis zur Schlachtung verbleiben. ViehVerkV

Für den Viehhandel gelten zahlreiche Regelungen. So bedarf der Handel mit Vieh ebenso wie der Umgang in Form von Transporten oder in Sammelstellen einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden. ViehVerkV Viehhandelsunternehmen, Sammelstellen und Transportunternehmen brauchen eine behördliche Zulassung und müssen entsprechend die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen erfüllen. ViehVerkV Die entsprechenden Unternehmen werden erfasst, registriert und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemeldet, das die Zulassungen mit Registrierschlüssel im Bundesanzeiger veröffentlicht. ViehVerkV Bei Nichterfüllungen der Voraussetzungen kann behördlich das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel angeordnet werden. ViehVerkV

Desinfektionsbestimmungen Sowohl für Transportfahrzeuge und -gerätschaften wie auch für Infrastruktureinrichtungen von Handelsunternehmen, bei Viehmärkten und bei Ausstellungen, die mit dem Vieh in direkten Kontakt kommen, gelten entsprechend der Viehverkehrsverordnung strenge Hygienevorschriften. Sowohl die Transportmittel wie auch Viehladestellen, Laderampen und Räume zur Unterbringung des Viehs sowie alle Zufahrtswege müssen nach der Nutzung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums gründlich gereinigt und desinfiziert werden. ViehVerkV Bei der Reinigung anfallender Dung, Streumaterial und Futterreste müssen unschädlich beseitigt oder so behandelt werden, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. ViehVerkV

Dokumentation, Kennzeichnung und Registrierung Für Handels- und Transportunternehmen sowie für andere Personen, die mit wechselnden Viehbeständen umgehen, gelten umfassende Dokumentationspflichten der Viehbestände über Ursprungszeugnisse, Kastrations- und Klauenpflegekontrollbücher, Gesundheitszeugnisse, Viehhandels- und Transportkontrollbücher, Desinfektionskontrollbücher sowie von Deckregistern. Diese Dokumente müssen jeweils über drei Jahre über ihre Verwendung hinaus aufbewahrt werden. ViehVerkV

mini|Ohrmarken bei einem Hausrind Halter vieler Nutztierarten müssen Daten zu Haltung sowie Bestandsveränderungen anzeigen und registrieren lassen; zudem gelten für sie Kennzeichnungs- und weitere Dokumentationspflichten. ViehVerkV Die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Behörde oder beauftragten Stellen gilt für Halter von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen, Einhufern und Geflügel einschließlich Wachteln, Haustauben, Laufvögeln, während Halter von Gehegewild, Kameliden und anderen Klauentieren lediglich eine Anzeigepflicht und die Pflicht zum Führen eines Bestandsregisters trifft § 45 ViehverkehrsV. Die individuelle Kennzeichnung der Tiere ist für Rinder, Ziegen und Schafe, Schweine und Einhufer vorgeschrieben. Zur inzwischen überwiegend online durchgeführten Registrierung von Rinder-, Schafe- und Ziegen- sowie Schweinehaltungen wird das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, abgekürzt HI-Tier oder HIT als Datenbank betrieben, die inzwischen auch weitere Aufgaben der Datenerfassung und des Datenaustauschs übernimmt. Rinder Rinder werden nach Artikel 4 der EU-Verordnung Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen mit einer amtlich ausgegebenen Ohrmarke dauerhaft gekennzeichnet und über deren Daten registriert. ViehVerkVVerordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates. (PDF, ABl. L 204 vom 11. August 2000, S. 1). Diese Regelung sieht eine standardisierte gelbe Ohrmarke mit schwarzer Schrift vor, die neben einem Kürzel für das Herkunftsland (zum Beispiel DE für Deutschland, DK für Dänemark) in Deutschland eine zweistellige Nummer für das Bundesland sowie eine bis zu 8-stellige individuelle Nummer als Registriernummer enthält. Diese Kennung ist zusätzlich als Strichcodes auf der Marke abgebildet. (zu Absatz 3 und 4) ViehVerkV – Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung In Ausnahmefällen, vor allem bei kleinwüchsigen Rinderrassen, kann die Ohrmarke in ihrer Größe reduziert und mit einem Nurlese-Passivtransponder ausgestattet werden. Halter haben zudem die Pflicht, über ihre Rinder ein Bestandsregister§ 32 ViehverkV zu führen und Bestandsänderungen wie Geburten, Transporte, Einkäufe und Todesfälle der Behörde oder beauftragten Stelle mitzuteilen. ViehVerkV Zudem wird von der zuständigen Behörde ein Stammdatenblatt angelegt, das neben der Ohrmarkennummer auch weitere Angaben zum Rind verzeichnet. ViehVerkV Für den Transport von Rindern muss zudem ein Rinderpass ausgestellt und mitgeführt werden, ViehVerkV der jedoch durch ein Stammdatenblatt mit den angeforderten Daten ersetzt werden kann. Schafe, Ziegen und Schweine