mini|Gebäude der Wirtschaftskammer Vorarlberg in der Wichnerstrasse 6 in Feldkirch. Die Wirtschaftskammer Vorarlberg (WKV) ist eine Selbstverwaltungskörperschaft in Form einer Berufsständischen Körperschaft („Kammer“) im Bundesland Vorarlberg in Österreich und als Landeskammer ein Teil der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ, früher Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft).

Die WKV koordiniert die Tätigkeit der gesetzlichen Interessensvertretungen der gewerblichen Wirtschaftstreibenden in Vorarlberg und ist Teil der österreichischen Wirtschaftskammerorganisation. Jedes der neun österreichischen Bundesländer hat seine eigene Wirtschaftskammer (Landeskammer), bei der aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes alle gewerblich tätigen Wirtschaftstreibenden (mit Ausnahme der Landwirtschaft und der freien Berufe, diese haben ihre eigenen Kammern) Mitglieder sind (gesetzliche Mitgliedschaft).Vergleich: In Deutschland gibt es derzeit 80 regionale Industrie- und Handelskammern (IHK) mit der Dachorganisation des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK).

Im Mittelpunkt der Aufgaben der WKV steht die Mitgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Dies wird durch Interessenvertretung, Beratungs-, Service- und Ausbildungsleistungen für die Unternehmer erreicht.

Neben der Interessensvertretung wichtige Begleitmaßnahmen liegen z. B. in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und der Berufsausbildung/Fachausbildung sowie die umfassende Information und Unterstützung der Mitglieder.

Geschichte 1850 wurde die „Vorarlberger Handelskammer“ (HKV) gegründet und ist heute nach der Wiener Handelskammer (1849)Die Wiener Handelskammer hat sich am 15. Jänner 1849 konstituiert. Erster Präsident war Theodor Hornbostel. die zweitälteste in Österreich. Als erster Präsident wurde am 30. September 1850 anlässlich der konstituierenden Sitzung in Bregenz der Feldkircher Fabrikant Carl Ganahl (1807–1889) gewählt, der während seiner 39-jährigen Tätigkeit für die Handelskammer (bis 1889, mit Unterbrechung 1852–1856Vorarlberger Wirtschaftsarchiv (Hg.), „Quer- und Vorausdenker“, „Zum 200. Geburtstag von Carl Ganahl“, Feldkirch 2007, S. 29., in welcher Christian Mutter Präsident war) diese wesentlich geprägt und am wirtschaftlichen Fortschritt für Vorarlberg teilhatte.Gemäß Christoph Volaucnik, 140 Jahre HKV, Initiative für Vorarlberg. Ausstellung „140 Jahre Handelskammer Vorarlberg“ der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, herausgegeben vom Wirtschaftsarchiv Vorarlberg, Feldkirch 1990, S. 1, war die Wahl Ganahls zum Präsidenten der Handelskammer von der Staatspolizei nicht gerne gesehen (siehe auch: Vorarlberger Wirtschaftsarchiv (Hg.), „Quer- und Vorausdenker“, „Zum 200. Geburtstag von Carl Ganahl“, Feldkirch 2007, S. 31). 1861 bis 1885 war er auch im Vorarlberger Landtag vertreten. Die Familie des Carl Ganahl stellte bislang sechs Präsidenten der Handelskammer (Vorarlberger Wirtschaftsarchiv (Hg.), „Quer- und Vorausdenker“, „Zum 200. Geburtstag von Carl Ganahl“, Feldkirch 2007, S. 8). 1891 bis 1910 z. B. der Sohn Rudolf und 1910 bis 1917 Arnold. Der Sitz der Handelskammer wurde nach der Gründung 1850 nach Feldkirch verlegt (damals noch im Gebäude Ecke Schmiedgasse – Schlossergasse).

Vorläufer dieser Handelskammer war eine 1849 gegründeter Verein Vorarlberger Industrieller (siehe auch Österreichischen Gewerbeverein).

Mit Gesetz vom 29. Juni 1868RGBl. 85/1868. wurden Handels- und Gewerbekammern eingerichtet. 1869 fand unter Beteiligung der Handelskammer Vorarlberg in Schwarzach eine erste landesweite Wirtschaftsausstellung statt. 1887 fand in Bregenz eine weitere landesweite Wirtschaftsausstellung statt und 1900 in Dornbirn.Christoph Volaucnik, 140 Jahre HKV, Initiative für Vorarlberg. Ausstellung „140 Jahre Handelskammer Vorarlberg“ der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, herausgegeben vom Wirtschaftsarchiv Vorarlberg, Feldkirch 1990, S. 6.

Seit der Wahlrechtsreform von 1873 wählten die Handels- und Gewerbekammern Mitglieder in das Abgeordnetenhaus. Die Handels- und Gewerbekammer für Vorarlberg in Feldkirch wählte einen Abgeordneten.Gesetz vom 2. April 1873, Gesetzblatt für das Land Österreich S. 192, online

NameWahlperiodeAnmerkung Rudolf Ganahl V. LP (1873–1879) am 5. November 1873 angelobt, Mandatsverzicht in der Sitzung am 22. Oktober 1878 verkündet Johann Georg Waibel V. LP (1873–1879) am 10. Dezember 1878 angelobt Johann Georg Waibel VI. LP (1879–1885) Johann Georg Waibel VII. LP (1885–1891) Johann Drexel X. LP (1901–1907) am 11. Oktober 1905 verstorben Heinrich Hueter X. LP (1901–1907) am 18. Dezember 1905 für Johann Drexel angelobt

1912 wurde auf Betreiben der Handelskammer ein Gewerbeförderungsinstitut gegründet, welches zum Vorläufer des Wirtschaftsförderungsinstitut wurde und 1951 von der Handelskammer übernommen wurde.Christoph Volaucnik, 140 Jahre HKV, Initiative für Vorarlberg. Ausstellung „140 Jahre Handelskammer Vorarlberg“ der Handels- und Gewerbekammer in Feldkirch, herausgegeben vom Wirtschaftsarchiv Vorarlberg, Feldkirch 1990, S. 5.

Mit dem Gesetz vom 25. Februar 1920StGBl. 98/1920. wurde für jedes Bundesland festgelegt, dass eine Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie zu errichten sei, welche an Stelle der bisherigen Handels- und Gewerbekammern tritt (§ 1 Abs. 2). Die Aufgaben der Vorarlberger Handelskammer und auch der anderen bisherigen Handelskammern wurden erheblich erweitert. Das Wahlrecht zur Kammer wurde allen Unternehmen unabhängig von der Steuerleistung zugestanden. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des gesamtösterreichischen Kammertages geschaffen.

Mit dem Gesetz vom 14. Juli 1921BGBl. 424/1921. wurden die Kammern für Arbeiter und Angestellte den Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie gleichgestellt.Diese Arbeiterkammern waren erst durch das von der Konstituierende Nationalversammlung der Republik Österreich am 26. Februar 1920 beschlossene Arbeiterkammergesetz gegründet worden.

1928 wurde von der Handelskammer ein Stickereiförderungsausschuss gegründet.

Im Zuge der von 1933 bis 1938 in Österreich etablierte autoritäre, an ständestaatlichen und faschistischen Ideen orientierte Herrschaftssystem (Austrofaschismus), wurde auch die Selbstverwaltung der WKV und der anderen Länderkammern eingeschränkt und unter strenge staatliche Aufsicht gestellt.Siehe z. B. das „Bundesgesetz, mit dem für die vorläufige Fortführung der Geschäfte der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie Vorsorge getroffen wird“, BGBl. 447/1935. Mit dem Handelskammergesetz aus dem Jahr 1937Bundesgesetz, betreffend die Errichtung von Kammern für Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr und Finanzen (Handelskammerngesetz – HKG 1937), BGBl. 204/1937, ergänzt durch die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, womit die Satzungen der Kammern für Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr und Finanzen (Handelskammern) erlassen werden, BGBl. 364/1937. wurde die WKV, wie die anderen Länderkammern umgestaltet in eine Kammer für Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr und Finanzen, die ständestaatlich (bündisch) organisiert waren (§ 2 HKG 1937) und sich an einem „christlichen, vaterländischen, sozialen und berufsständischen Geiste mit Ausschluß jeder parteipolitischen Tätigkeit“ zu orientieren hatte und die „ständischen Sonderinteressen dem Gemeinwohl unterzuordnen“ hatten.

Im Zuge des Anschlusses Österreichs an das Dritte Reich wurden die Handelskammern einem kommissarischen Leiter unterstellt und es erfolgte die Aufnahme der WKV in eine Gauwirtschaftskammer des Gaus Tirol-Vorarlberg und die bisher schon stark beschränkte Selbstverwaltung wurde beseitigt.Siehe z. B. die Verordnung über die Einführung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Lande Österreich vom 24. September 1938, Deutsches RGBl. I S. 1201 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 458/1938) und weitere Gesetzgebungsakte (Aufzählung in ). Die Organisation folgte räumlich den Reichsgauen von 1939 bis 1945.Rechtsgrundlage dafür war die Gauwirtschaftskammeraufbauverordnung (GWKAV) vom 30. Mai 1942, dRGBl. I S. 371. Diese Gauwirtschaftskammern waren Mitglieder in der Reichswirtschaftskammer.

Mit dem Gesetz vom 25. Mai 1945, betreffend die Überleitung der Gauwirtschaftskammern in Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und KreditwesenHandelskammern-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 15/1945. wurden durch die Provisorische Staatsregierung in Österreich die Kammern nach dem Stand vor dem Anschluss 1938 wiederhergestellt (§ 1), wobei die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Februar 1920StGBl. Nr. 98. über die Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie bis zur Erlassung eines neuen Kammergesetzes sinngemäß anzuwenden waren. Es wurde somit die Selbstverwaltung der WKV und der anderen Länderkammern weitestgehend wieder hergestellt.

Mit der Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung vom 3. Oktober 1945 über die Aufhebung der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Organisation der gewerblichen Wirtschaft30. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, StGBl. Nr. 191/1945. und dem Handelskammergesetz (HKG)Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, betreffend die Errichtung von Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. Nr. 182/1946. wurde der WKV (damals: Kammern der gewerblichen Wirtschaft Vorarlberg) wieder die volle Selbstbestimmung zurückgegeben. 1950 erfolgten die ersten freien Wahlen durch die Kammermitglieder.

1991 wurde das Wahlrecht bei den Handelskammerwahlen ausgebaut durch z. B. Einführung von Vorzugsstimmen, Mitglieder-, Minderheiten- und Kontrollrechte. 1993 wurde die Finanzierung der WKO neu geregelt.

Mit dem Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG)Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998. wurde die Vorarlberger Länderkammer, wie die anderen Länderkammern (Handelskammern) modernisiert und erhielt die Bezeichnung „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes (§ 8 Abs. 1 WKG). Das Handelskammergesetz wurde dadurch abgelöst.

2005 wurde eine neue Fachorganisationsordnung durch das Wirtschaftsparlament der WKÖ beschlossen und 2008 festgelegt und bis 2010 umgesetzt.

Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der Wirtschaftskammern in Österreich ist das Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft.Kurz: Wirtschaftskammergesetz 1998 oder WKG, BGBl. I Nr. 103/1998. Daneben bestehen eine Vielzahl von Verordnungen gemäß §§ 21 und 22 Gewerbeordnung 1994 und Satzungen/Verordnungen (z. B. Fachorganisationsordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Kontrollausschussordnung, Spartenordnung, Umlagenordnung, Wirtschaftskammer-Wahlordnung, Befähigungsprüfungsordnung etc.), die von allen Landeskammern und/oder der WKÖ ausgearbeitet und erlassen wurden.Siehe , Webseite WKÖ.

Organisation Die Wirtschaftskammer Vorarlberg ist, wie die anderen Landeskammern, in sieben Sparten (Landessparten) gegliedert: Gewerbe und Handwerk Industrie Handel Bank und Versicherung Transport und Verkehr Tourismus und Freizeitwirtschaft Information und Consulting

Die Wirtschaftskammer ist im Bereich der Länderkammern nach § 1 Abs. 2 und 3 WKG in Fachgruppen (teilweise auch Landesinnung, Landesgremium oder FachvertretungenFachvertretungen sind im Gegensatz zu den Fachgruppen Interessensgruppen mit einer geringen Mitgliederzahl. Fachvertretungen besitzen daher im Gegensatz zu den Fachgruppen (Innung/Gremium) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Interessen der Fachvertretungen werden vom Fachverband vertreten. genannt, in der Wirtschaftskammer Österreich „Fachverbände“) unterteilt, die wiederum die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen fördern.

Gemäß § 3 Abs. 1 WKG bestehen die Landeskammern, die Bundeskammer, die Fachgruppen und die Fachverbände jeweils als eigene Körperschaften öffentlichen Rechts und bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.