mini|Das Haus Hövener in Brilon war zu Beginn des 19. Jahrhunderts für einige Jahre bis zur Verlegung nach Eslohe Sitz des Bergamtes Das Bergamt des Herzogtums Westfalen (teilweise auch Oberbergamt genannt) war die Bergbehörde für das zu Kurköln gehörende Herzogtum Westfalen. Es geht auf das 16. Jahrhundert zurück und bestand bis in das 19. Jahrhundert hinein. Es war unter anderem zuständig für den Bergbau im Sauerland und die Hütten- und Hammerwerke der Region. Einen festen Sitz hatte die Bergbehörde zunächst nicht. Erst allmählich entwickelte sich Brilon zum festen Dienstort. Ein Unterbergamt war in Olpe angesiedelt. Die Bergbehörde erwies sich auf längere Sicht als nicht stark genug, um ihre Kompetenzen auch durchsetzen zu können. Nach den 1680er Jahren verlor die Behörde langsam an wirtschaftspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten, während der Einfluss und die Eigeninteressen der Bergbautreibenden an Gewicht gewannen. Spätestens seit 1692 war die Behörde der kurkölnischen Hofkammer in Bonn untergeordnet. Diese hatte aber vor allem fiskalische Interessen und war weniger an einer nachhaltigen wirtschaftlichen Förderung oder technologischen Modernisierung interessiert. Beides waren Gründe, weshalb das Herzogtum Westfalen die von den Ressourcen her bestehenden Möglichkeiten nicht ausnutzen konnte.Wilfried Reininghaus: Salinen, Berg- und Hüttenwerke, Gewerbe und Handel im Herzogtum Westfalen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1: Das Herzogtum Westfalen: Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster, 2009 S. 754.

Hintergründe mini|Die kurkölnischen Bergordnungen (hier die von 1669) waren die normativen Grundlagen für die Bergverwaltung Der Bergbau war von großer wirtschaftlicher Bedeutung für das zu Kurköln gehörende Herzogtum Westfalen. Auch für den Kurstaat insgesamt war er aus fiskalischem und wirtschaftlichen Gründen von großem Interesse. Vor diesem Hintergrund haben die Landesherren versucht, den Bergbau in der Region zu fördern und in ihrem Sinn zu regulieren. Allein aus der Zeit zwischen 1533 und 1669 sind sechs Bergordnungen überliefert. In den Bergordnungen spiegelt sich auf normativer Ebene auch die Entwicklung der Bergverwaltung wider. Die dort getroffenen Bestimmungen stimmten allerdings mit der Realität nur selten überein. Vielfach waren die Bestimmungen der Bergordnungen wesentlich detaillierter und umfassender als die Umsetzung in die Praxis.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 77.

Aufgaben und Aufbau Zu den wichtigsten Aufgaben der Bergverwaltung gehörten das Einnehmen des Bergzehnten und das Erschließen neuer Quellen für den Zehnten. Die Einnahmen wurden mit den Ausgaben verrechnet und die Überschüsse an die Hofkammer in Bonn abgeführt. Außerdem erteilte das Bergamt die Rechte zu Mutungen und war für die Belehnungen zuständig. Eine Aufsicht über den eigentlichen Grubenbetrieb, wie sie für das Direktionsprinzip in der benachbarten Grafschaft Mark prägend war, bestand kaum. Problematisch war auch, dass der Berghauptmann in der Regel ein Adeliger ohne Fachkenntnisse war. Dies wäre weniger problematisch gewesen, wenn der Bergmeister seinen Aufgaben immer gewachsen gewesen wäre. Aber dies war eben auch nicht immer der Fall. Obwohl früh das Prinzip der Schriftlichkeit eingeführt worden war, fehlte es gerade für ältere oder stillgelegte Gruben an aussagekräftigen Seigerrissen oder ähnlichen Unterlagen. Dies machte es schwierig, später den Betrieb wieder aufzunehmen. Das Bergamt war auch zuständig für die Beaufsichtigung der Hütten- und Hammerwerke. So hatte es die zweckmäßige Einrichtung der Hochöfen und die fachmännische Ausbildung des Personals zu kontrollieren. Des Weiteren war das Bergamt Gerichtsinstanz für alle mit dem Berg-, Hütten- und Hammerwesen zusammen hängenden Konflikte. Abhängig von der Lage diesseits oder jenseits der Ruhr hatten sich die Konfliktparteien entweder an das Oberbergamt in Brilon oder an das Unterbergamt in Olpe zu wenden. Dabei behielt sich das Oberbergamt die Jurisdiktion über das Unterbergamt vor. Appellationsinstanz war der Hofrat in Bonn.Aloys Meister: Das Herzogtum Westfalen in der letzten Zeit der kurkölnischen Herrschaft. Münster, 1908 S. 73–75.

Am Ende des alten Reiches stellte sich der Aufbau des Bergamtes in etwa wie folgt dar: Neben dem Sitz in Brilon kam etwa seit 1650 eine Nebenstelle in Olpe dazu. Zeitweise wurden die beiden Bezirke der beiden Ämter als Quartale später auch als Bergreviere bezeichnet. Die Ruhr war im Wesentlichen die Grenze. Den beiden Revieren übergeordnet war das Oberbergamt in Brilon. Das Personal, gleichzeitig für das Revier Brilon verantwortlich, bestand aus einem Berghauptmann, einem Bergmeister, einem Bergschreiber, einem Bergzehender und jeweils einen Berggeschworenen für den Zuständigkeitsbereich von Brilon und Olpe. Der Bergschreiber hatte die Bergbücher zu führen und Verträge zu entwerfen. Der Bergzehender war für die Einziehung des Zehnten zuständig. Die Berggeschworenen besuchten und kontrollierten die Gruben, Hütten und Hämmer vor Ort. Das Unterbergamt in Olpe wurde von einem Unterbergmeister und einem Bergschreiber geführt. Die Bergbeamten wurden vom Kurfürsten ohne Einfluss der Landstände angestellt und in Eid genommen. Dem Bergamt untergeben und verpflichtet waren nach der Bergordnung von 1676 Inspektoren, Schichtmeister, Reidemeister, Steiger, Schmelzer und Hammerschmiede.Wilfried Reininghaus: Salinen, Berg- und Hüttenwerke, Gewerbe und Handel im Herzogtum Westfalen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1: Das Herzogtum Westfalen: Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster, 2009 S. 755.Geschichte der Warsteiner Gruben- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft. Typoskript, 1938 S. 81 f.Aloys Meister: Das Herzogtum Westfalen in der letzten Zeit der kurkölnischen Herrschaft. Münster, 1908 S. 73.

Nach der Übernahme des Landes durch Hessen-Darmstadt 1803 wurden die Bergämter Brilon und Olpe zusammengelegt und das Bergamt nach Eslohe verlegt. Aus dem Jahr 1815 – also kurz vor oder nach der Übernahme des Landes durch das Königreich Preußen – hat sich eine Beschreibung der Organisation der Bergverwaltung erhalten. Danach gab es die beiden Hauptbergreviere Brilon und Olpe. Jedem saß ein Bergmeister sowie ein Ober- und Unterberggeschworener vor. Die Bergreviere waren in Bezirke eingeteilt, für die jeweils ein Berggeschworener zuständig war. Ihre Sitze waren in Brilon, Ramsbeck, Thieringhausen (bei Olpe) und Sundern. Weitere Bergbeamte waren der Bergrichter, der Bergschreiber, der Markscheider und der Bergbote. Die Beamten des Bergamtes kamen jede Woche zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Die entfernt sitzenden Berggeschworenen und Bergmeister kamen alle vierzehn Tage dazu. Der Markscheider wurde nur hinzu gezogene, wenn seine Expertise nötig war. Nach 1810 ist die Ernennung eines Oberbergmeister unterblieben. In Rechtsfragen war das Bergamt der Regierung in Arnsberg unterstellt. In Kameral- und Bergpolizeisachen war die Hofkammer in Darmstadt die übergeordnete Behörde.Horst Conrad: Eine Beschreibung des Bergamtes des Herzogtum Westfalen durch Anton Wilhelm Arndt aus dem Jahr 1815. In: Südwestfalenarchiv Jg. 2011 S. 165 f.Aloys Meister: Das Herzogtum Westfalen in der letzten Zeit der kurkölnischen Herrschaft. Münster, 1908 S. 73.

Geschichte Entwicklung bis Ende des 16. Jahrhunderts Im Spätmittelalter existierten erst Rudimente einer Bergverwaltung oder Berggerichtsbarkeit. Diese war noch eng mit dem Forstwesen verbunden. Die Holzrichter etwa im Raum Endorf beanspruchten auch die Berggerichtsbarkeit. Dies war noch 1530 in einer Urkunde für die Gewerken am Endorfer Erbenstein der Fall. In der Folge differenzierten sich Forst- und Bergverwaltung aus. Aber bis ins 18. Jahrhundert übte stets ein Adeliger die Ämter des Oberjägermeisters und des Berghauptmanns in Personalunion aus.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 68.

In der Bergordnung von 1533 ging die bergrechtliche Zuständigkeit vom Holzrichter auf einen landesherrlich bestellten Bergmeister über. Zudem lässt sich ein Trend zur Verschriftlichung erkennen. Ein Bergschreiber hatte ein Bergbuch zu führen und auch die Zahlung des Bergzehnten wurde schriftlich festgehalten. Ein eigener Bergrichter existierte noch nicht. Stattdessen wurde diese Aufgabe vom Bergmeister mit übernommen. Hinzu kamen Schöffen, die zur Hälfte auf Basis des Landrechts und des Bergrechts ausgewählt wurden. In der Bergordnung von 1549 wurde dann festgelegt, dass die Bergleute zur Klärung interner Streitigkeiten einen Bergrichter und Schöffen wählen durften. Das Gericht des Bergmeisters war dagegen für alle anderen bergrechtlichen Angelegenheiten zuständig.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 75 f. mini|Kurfürst Johann Gebhard von Mansfeld Im Zusammenhang mit der Bergordnung von Kurfürst Anton von Schaumburg erließ dieser ein Edikt, in dem die Ernennung eines Bergvogtes und eines Bergmeisters bekannt gegeben wurde.Horst Conrad: Die kurkölnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld. In: Bergbau im Sauerland. Schmallenberg. 1996 S. 164.

In der kurzen Zeit der Herrschaft von Johann Gebhard von Mansfeld (1558–1562) übernahmen Beamte aus dem Mansfeldischen die Bergverwaltung im Herzogtum Westfalen. Ein Johann Braun wurde zum Landbergmeister ernannt. Dieser erwies sich in der Folge aber als unzuverlässig.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 76. Ein Aspekt der von Kurfürst Johann Gebhard von Mansfeld 1559 erlassenen Bergordnung betraf die Übertragung der Organisationsgrundsätze der im sächsisch und böhmischen Raum üblichen Bergverwaltung auf das Herzogtum Westfalen. Genannt wurden zahlreiche Funktionsträger mit weitreichenden Zuständigkeiten. Diese Bestimmungen entsprachen aber nicht den tatsächlichen Zuständen und hatten rein normativen Charakter.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 81.

Die Entwicklung in der Folgezeit ist wegen der schlechten Überlieferungslage nicht ganz klar. Ein Bergamt in Endorf bestand spätestens seit den 1570er Jahren. Es unterstand dem Landbergmeister Leonhard Lehner. Dieser war ein auswärtiger bergmännischer Experte. Nach dessen Tod 1572 kam es innerhalb des Bergamtes zu internen Problemen. Es fanden Unterschlagungen statt und der damalige Bergmeister wurde entlassen. Dessen Posten blieb einige Zeit unbesetzt und die nötigen Geschäfte wurden von dem Landdrost in Arnsberg besorgt.Reininghaus, Wilfried; Köhne, Reinhard: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Münster, 2008 S. 83.

Bedeutungshöhepunkt im 17. Jahrhundert