Die Steiermärkische Gemeindestrukturreform ist eine Gebietsreform im österreichischen Bundesland Steiermark.Steiermärkische Gemeindestrukturreform. Sie wirkt seit 1. Jänner 2015 und ist damit abgeschlossen.derstandard.at – "Schützenhöfer: "Einige in Wien hoffen, dass wir auf die Nase fallen" Ihre Grundlage ist das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG).Gesetz vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz). Dieses Gesetz wurde am 17. Dezember 2013 vom Landtag Steiermark beschlossen und am 2. April 2014 kundgemacht.Landesgesetzblatt für die Steiermark vom 2. April 2014. Nr. 31, Jahrgang 2014. , eine inhaltlich nicht relevante, nur die Promulgationsklausel betreffende Berichtigung erfolgte durch die Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 36/2014 vom 8. April 2014. Die relativ lange Zeit zwischen Beschluss und Kundmachung ist darauf zurückzuführen, dass dieses Gesetz nach § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920 der Zustimmung der Bundesregierung bedurfte (weil es Organisationsregeln betrifft, an welche auch Bundesbehörden anknüpfen, daher anders als andere Landesgesetze)

Durch die Reform wurde die Zahl der Gemeinden in der Steiermark von 542 um 255 auf 287 Gemeinden (inkl. Graz) verringert. Zum 1. Jänner 2013 gab es bereits die Vereinigung der ehemaligen Gemeinden Buch-Geiseldorf und Sankt Magdalena am Lemberg zur neuen Gemeinde Buch-St. Magdalena sowie die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Hafning bei Trofaiach und Gai zur Gemeinde Trofaiach, womit sich bereits vor dem Inkrafttreten der eigentlichen Reform die Anzahl der Gemeinden auf 539 reduziert hatte.

Insgesamt waren von der Reform 385 Gemeinden betroffen (durch Aufnahme anderer Gemeinden oder Gemeindeteile, Gebietsveränderungen oder Auflösung), 157 Gemeinden blieben unverändert.Präsentation zur Gemeindestrukturreform.

Eine ursprünglich angedachte Eingemeindung von Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Graz zu dieser fand nicht statt.www.kleinezeitung.at – "Graz soll um neun GU-Gemeinden wachsen"

Ausgangslage Als Ziel der Gemeindestrukturreform wurde der Wunsch genannt, die steirischen Gemeinden dauerhaft in die Lage zu bringen, ihre Aufgaben sachgerecht, effizient und qualitätsvoll zu erfüllen. Inhaltliche Grundlagen wurden im Leitbild unter dem Titel „Stärkere Gemeinden – Größere Chancen“ dargestellt.Leitbild der Gemeindestrukturreform.Ausgangslage für die Reformbestrebungen.

Dies wurde damit belegt, dass die Steiermark mit 542 Gemeinden in Relation zur Bevölkerungszahl die meisten Gemeinden Österreichs hatte. 200 davon hatten weniger als 1.000 Einwohner,Leitbild, S. 3. womit vor der Reform 32 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie in der Steiermark lagen, danach aber nur noch 3,6 %. In 302 von 542 Gemeinden sei in den nächsten Jahren zudem mit Bevölkerungsrückgängen zu rechnen, was besonders kleine Gemeinden betreffe. 77 Gemeinden unter 500 Einwohnern und damit 41 % aller österreichischen Gemeinden dieser Kategorie lagen in der Steiermark,Leitbild, S. 4. 63 (81,8 %) davon wiesen seit der letzten Volkszählung Bevölkerungsrückgänge auf.Leitbild, S. 7.

Die Zahl der Abgangsgemeinden (s. u. Abschnitt Finanziell), die ihre Pflichtaufgaben nicht mehr aus eigener Kraft erfüllen konnten, erhöhte sich seit 2006 ständig.Leitbild, S. 22. Die Österreichische Bundesverfassung überträgt in Artikel 118 allerdings den Gemeinden für den Alltag wichtige Aufgaben wie die Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen, Straßenpolizei, Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens, die Sittlichkeitspolizei, Baupolizei, Feuerpolizei oder die Raumplanung für das jeweilige Gemeindegebiet. Die Gemeinden haben diese Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen und auch zu finanzieren. Ist dies nicht möglich, ist die Gemeinde auf finanzielle Zuschüsse aus allgemeinen Steuermitteln angewiesen.

In den Jahren vor 2010 war erfolglos versucht worden, diese Situation durch den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu Kleinregionen zu erleichtern. Obwohl dies viele Gemeinden auch tatsächlich getan hatten, blieben die erwünschten Effekte dieser Maßnahme weit hinter den Erwartungen zurück. zur Regierungsvorlage des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, S. 9.Materialien im Archiv des Landtags-Dokumentationssystems, S. 9 unten. (abgerufen am 2. Jänner 2026). Die Erfahrungen mit den Kleinregionen waren eine der Grundlagen für die Arbeiten an der Gemeindestrukturreform.

Als ein weiteres Argument für die Reform wurde genannt, dass es für die Gemeinden immer schwieriger werde, Bewerber für politische Funktionen zu finden (Gemeinderat, Bürgermeisteramt). Gemeindevereinigungen bieten eine Chance, Ämter attraktiver zu machen, da größere Gemeinden mehr Handlungsspielräume und höhere Leistungen bieten und es möglich machen, das Bürgermeisteramt als Vollzeitamt und nicht bloß nebenbei auszuüben. Politische Ämter können leichter besetzt werden, wenn aus einem größeren Personenkreis geschöpft werden kann.Fragen und Antworten zur Gemeindestrukturreform. Ausgangslage und Ziele. Abgerufen am 25. Mai 2015.

Größere Gemeinden haben weiters die Möglichkeit, für Fachfragen leichter eigenes Personal heranzuziehen (oder externe Spezialisten zu honorieren) als Kleingemeinden mit geringem Budget. Abgesehen von der zeitlichen Belastung hängt der Mangel an Bewerbern auch damit zusammen, dass Bürgermeister dem Risiko strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt sein können, selbst wenn sie nicht aktiv handeln, sondern z. B. (über längere Zeit) behördliche Schritte (Anzeige eines nicht genehmigten Baues) unterlassen.Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 2013, 17 Os 1/13w, abgerufen am 25. Mai 2015. Auch wenn sich solche Vorwürfe oder gar persönliche AngriffeGiftanschlag aus einer Streitigkeit um eine Grundstückswidmung (abgerufen am 25. Mai 2015). im Nachhinein als unberechtigt herausstellen, kann die persönliche Belastung ein Nachteil sein, der die Bewerbung um ein Amt nicht fördert.Alexandra Keller: Bürgermeistersessel sind nicht mehr gefragt. In: public. Das Magazin für Entscheidungsträger in Politik & Verwaltung. Heft 10/2019. PBMedia GmbH, Wien. , S. 8–11. Als persönliche Angriffe auf Bürgermeister werden beispielsweise angeführt ein Schussattentat (2003, Fohnsdorf), strychninvergiftete Praline (2008, Spitz an der Donau), Säureattentat (2008, Weißkirchen an der Traun), Zusendung toter Tiere (2010, Ansfelden; 2011, Eidenberg), Morddrohungen und andere Angriffe.Marlene Penz: Tote Mäuse und giftige Pralinen. Politiker im Visier. Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung snd Bürgermeister immer häufiger Gewalt ausgesetzt. In: Tageszeitung Kurier, Sonntag 8. März 2020, S. 21. Dieser Situation kann mit den Ressourcen einer größeren Gemeinde besser begegnet werden.

Ablauf Die Reform lief in mehreren Phasen ab. In der „Vorschlagsphase“ vom Oktober 2011 bis 31. Jänner 2012 wurden bereits die Gemeinden und ihre Bürger beteiligt, um ihre Standpunkte darzustellen. In der „Verhandlungsphase“ bis September 2012 wurden daraufhin die Vorstellungen des Landes und der Gemeinden hauptsächlich auf Ebene der Bezirke diskutiert. In der „Entscheidungsphase“ sollte bis Jänner 2013 der konkrete Inhalt der Reform ausgearbeitet werden.Leitbild, S. 39. In dieser Phase lagen bis 31. Jänner 2013 Grundsatzbeschlüsse von 207 Gemeinden vor, sich freiwillig – nach Abklärung von offenen Fragen – mit einer oder mehreren Nachbargemeinde(n) zu vereinigen. In der darauf folgenden „Umsetzungsphase“ wurden technische und organisatorische Themen behandelt und die Umstellungsarbeiten begonnen.

Der Ablauf, besonders wenn freiwillige Zusammenlegungen beabsichtigt waren, ist in einem Handbuch zusammengefasst.Handbuch Gemeindestrukturreform. Vorarbeiten begannen in den Jahren nach 2009. Kriterien, nach denen untersucht wurde ob eine Gemeindezusammenlegung sinnvoll wäre, waren folgende Bereiche: Zentrale Einrichtungen: Einzugsbereiche von Schulen, Pfarrämtern, Geschäften. Gemeindestruktur: In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende funktionelle Verflechtungen zwischen den Gemeinden, Zusammenhänge in der Siedlungsstruktur und der Infrastruktur (z. B. Gemeinsame Entsorgungsbetriebe) betrachtet. Bereits bestehende Kooperationen und Versorgungsstrukturen: Kleinregionen, Schulsprengel, Pfarrsprengel, Abwasserverbände, Standesamtsverbände, Verwaltungsgemeinschaften, Tourismusverbände und Kooperationen privatwirtschaftlicher Art wie Gewerbeparks. Demografische Entwicklung: Bevölkerungsentwicklung, Zu- und Abwanderung usw. Entwicklung der Gemeindehaushalte, deren Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftliche und finanzielle Lage als Basis der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Geografische Situation: gemeinsame Grenzen, Verkehrserschließung, geografische Lage, naturräumliche und topografische Gegebenheiten

Diese Grundlagen wurden in Kriterienkarten dargestellt.Kriterien der Gemeindestrukturreform.

Es gibt zwei Arten der Gemeindezusammenlegung: die freiwillige und die zwangsweise: Freiwillige Fusionen erfolgten durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte auf Grundlage des Gemeindegesetzes, sie wurden vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht. Rund 60 solcher Kundmachungen, betreffend jeweils mindestens zwei, aber auch mehrere Gemeinden, wurden verlautbart. Für freiwillige Fusionen gab es finanzielle Anreize (Fusionsprämien, ReformfondsLeitbild, S. 38.). Zwangsweise Fusionen erfolgten durch Gesetz des Landes Steiermark. Per 1. Jänner 2020 wird auf mehrheitlichen Wunsch der Gemeindebürger die Gemeinde Murfeld im Bezirk Südoststeiermark aufgelöst und auf zwei Nachbargemeinden im Bezirk Leibnitz aufgeteilt.

Auswirkungen Allgemein Durch die Zusammenlegung von Gemeinden entstanden vollständig neue Gemeinden (es wurden also nicht nur frühere Gemeinden in weiter bestehende andere Gemeinden „eingemeindet“). Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden gehen zur Gänze auf die neue Gemeinde über.§ 8 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird. (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO), in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 131/2014.

Die Ämter der Bürgermeister, Gemeinderäte und anderer Funktionsträger erloschen mit dem Wirksamwerden der Veränderungen für alle von der Reform betroffenen Gemeinden.§ 11 Abs. 1 Gemeindeordnung. An ihrer Stelle führte ein Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte.§ 103 Gemeindeordnung. Er wurde von der Landesregierung eingesetzt, ein Beirat konnte ihm beigegeben werden.

Das Recht zur Wappenführung erlosch für alle betroffenen Gemeinden, ein Wappen muss neu zuerkannt werden. Dabei kann es sich um das bisher geführte Wappen handeln, es muss aber nicht sein.Die neuen Namen schallen über den großen Teich. 385 Wappen erlöschen. Interview mit dem Leiter der Ortsnamenkommission in Graz, Gernot Peter Obersteiner. kleinezeitung.at, 24. Dezember 2014. Das beruht auf der Bestimmung der Gemeindeordnung, wonach Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen aufgelöst sind, nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen gelten.§ 4 Gemeindeordnung. Es gilt somit auch für Wappen einer früheren Gemeinde, deren Namen weitergeführt wird.

Aufgelöste Gemeinden können von der Gemeinde, zu der sie ab 2015 gehören, zu Ortsverwaltungsteilen erklärt werden.§ 1 Abs. 4 Gemeindeordnung. Das frühere Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden,§ 4 Abs. 5 Gemeindeordnung. ein eigener Ortsteilbürgermeister kann bestellt werden.§ 48 Gemeindeordnung.