mini|Regierungssystem laut Frankfurter Reichsverfassung von 1849 Die Rezeption der Frankfurter Reichsverfassung setzte schon bald nach der Verkündung am 28. März 1849 ein. Diese für ganz Deutschland gedachte Reichsverfassung wäre nach Ansicht der Frankfurter Nationalversammlung bereits in Kraft getreten, doch die größeren deutschen Staaten erkannten sie nicht an. Die Frankfurter Reichsverfassung war aber ausdrücklich das Vorbild für die Erfurter Unionsverfassung, deren Entwurf schon Ende Mai 1849 für das Dreikönigsbündnis vorlag.
Das Frankfurter Vorbild wirkte direkt oder indirekt, über die Unionsverfassung, auf Verfassungen der Einzelstaaten, insbesondere der Teil über die Grundrechte des deutschen Volkes. Einen wenn auch immer schwächeren Einfluss hatte sie auf die späteren gesamtdeutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts; in selteneren Fällen wird sie noch heute für einen historischen Rechtsvergleich herangezogen.
Allgemeines mini|Revolutionäres Deutschland März bis Mai 1849: Die Nationalversammlung beschließt die endgültige Reichsverfassung und ein Wahlgesetz, wird aber vom preußischen König bekämpft. Es gibt eine lange Tradition in der Literatur, die eine Fernwirkung der Reichsverfassung auf das spätere Verfassungs- und Rechtsleben Deutschlands behauptet. Es fehlt allerdings die gerichtliche Praxis: Nur selten verweist ein Gericht im Wege historischer Auslegung auf die FRV, in der Zeit nach 1850 bis 1998 etwa nur anderthalb Dutzend Mal. Dies könnte daran liegen, dass der juristische Gehalt der FRV wenig aufgearbeitet ist oder ein entsprechender Tiefgang der historischen Auslegung nicht notwendig. Die historische Kontinuität könnte nachträglich konstruiert sein, denn in der Zeit nach der Revolution wurden viele Abgeordnete verfolgt, und es finden sich im ausgehenden 19. Jahrhundert wichtige Stimmen, die eine Vorbildfunktion der FRV ablehnten bzw. anzweifelten.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 64–67, S. 69 (Habilitation Bonn 1983).
Tatsächlich hatte die FRV auch in den zehn Jahren der Reaktionsära (bis 1859) „eine erstaunliche Ausstrahlung“, so Kühne. Selbst oktroyierte Änderungen an Verfassungen und Wahlgesetzen konnten dies allenfalls abschwächen. Die Reaktion hatte nämlich dauerhaft Angst vor einer erneuten Revolution und wollte den Bogen nicht überspannen. Durch die taktische Bereitschaft zu Zugeständnissen erhielten die Anhänger der Reichsverfassung einen Spielraum: Sie konnten sich teilweise auf die Unionsverfassung von 1849/1850 berufen, die der Reichsverfassung nachgebildet und von der preußischen Regierung nie offiziell beanstandet worden war. Man konnte den Gehalt der Grundrechte ferner in einfachen Gesetzen unterbringen, die weniger überschaubar als ein Grundrechtskatalog waren. Oder man stimmte Gesetzesvorbehalten bei den Grundrechten in einer Verfassung zu; diese Vorbehalte waren später Gegenstand der einfachen, vielleicht beeinflussbaren Gesetzgebung. Der FRV kam so „eine gar nicht zu überschätzende Bremswirkung bei den verschiedenen Rückwärtsrevisionen zu.“Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 99/100 (Habilitation Bonn 1983).
Landesverfassungen ab 1849
Österreich Die österreichische Verfassung vom 25. April 1848 (Pillersdorfsche Verfassung) konnte noch nicht durch Arbeiten der Frankfurter Nationalversammlung beeinflusst sein. Der Kremsierer Entwurf 1848/1849 des österreichischen Reichstags enthält aber auch keine Spuren aus Frankfurt, weil die slawische Reichstagsmehrheit die Frankfurter Bestrebungen bewusst ignorierte, um gegen die geplante Einverleibung in das Deutsche Reich zu protestieren. Für die oktroyierte Märzverfassung schöpfte man allenfalls aus denselben Quellen wie die Frankfurter Nationalversammlung und folgte auch nicht dem Vorschlag des Justizministers, sich an den Grundrechten in der preußischen Verfassung zu orientieren. In den Beratungen zum Staatsgrundgesetz von 1867 wurden die deutschen Grundrechte nur ganz vereinzelt erwähnt.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 78/79 (Habilitation Bonn 1983).
Preußen mini|Preußische Verfassung von 1850. Die Kammern wurden von wesentlich weniger Untertanen bestimmt als laut Frankfurter Reichsverfassung, und die Regierung konnte missliebige Gesetze ganz verhindern. In den Vorarbeiten der preußischen Nationalversammlung und des betreffenden Ausschusses (Waldeckscher Entwurf vom Juli 1848) allerdings finden sich viele Spuren der FRV. Der Berichterstatter betonte ausdrücklich, dass man den Frankfurter Beschlüssen „die sorgfältigste Berücksichtigung“ geschenkt habe, damit die preußische Verfassung später nicht der deutschen widerspreche. Sowohl Gegner als auch Befürworter der Frankfurter Nationalversammlung bestätigten die Entsprechungen. Die Grundrechte wurden tatsächlich beibehalten, wenn auch verkürzt.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 75–77 (Habilitation Bonn 1983).
Bei der Revision der preußischen Verfassung, die zur Verfassung von 1850 führte, waren die Linken wegen der Einführung des ungleichen Wahlrechts nicht mehr dabei. Immer noch sollte die Verfassung der deutschen Verfassung leicht anpassbar sein, wobei nun die Unionsverfassung gemeint war. Die Liberalen nutzten den Verweis auf die Unionsverfassung taktisch, um eine noch konservativere preußische Verfassung zu verhindern. Das gelang beträchtlich, weil die Unionsverfassung (wie die FRV) ein künftiges Reichsgericht vorsah, das zu konservative Regeln würde ahnden. Außerdem wollte die preußische Regierung sich nicht als zu rückschrittlich und damit unglaubwürdig für die Union präsentieren. Im Grundrechtsbereich änderte sich in der revidierten Verfassung oberflächlich gesehen nicht viel, doch Gesetzesvorbehalte machten später eine erhebliche Einschränkung möglich.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 83/84 (Habilitation Bonn 1983).
Oldenburg Ebenso wollte der Vereinbarende Landtag von Oldenburg sich der künftigen Reichsverfassung fügen. Schon bestehende Entwürfe übernahm die oldenburgische Verfassungskommission. Der Redaktionsausschuss behielt anderslautende oldenburgische Beschlüsse dann, wenn sie dem Volke mehr Rechte gaben. Die wörtliche Übernahme (trotz der erwarteten FRV) von Grundrechten hatte den Vorteil, dass man sie sogleich unmittelbar gelten lassen konnte, während die Frankfurter Grundrechte selbst teilweise nur über ein Einführungsgesetz landesrechtlich umgesetzt werden konnten.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 77/78 (Habilitation Bonn 1983).
Hamburg In Hamburg hat die sogenannte Konstituantenverfassung sich 1849 ganz an der FRV orientiert, und die verfassungsgebende Versammlung hielt die Gültigkeit der Frankfurter Grundrechte für zweifelsfrei. Ihre eigenen Grundrechte stimmten im Wesentlichen sachlich mit ihnen überein, trotz anderer Formulierung. Die Neunerverfassung vom Mai 1850 war wieder konservativer, doch dem Deutschen Bund immer noch zu liberal. Art. 7 besagte nämlich, dass „die Grundrechte des deutschen Volks“ als Teil der Neunerverfassung selbst gälten. Der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft beantragte 1859 die Streichung von Art. 7, um keine Schwierigkeiten mit dem Bund zu provozieren. Die Bürgerschaft folgte ihm mit 74 zu 72 Stimmen.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 96–98 (Habilitation Bonn 1983).
Erfurter Unionsverfassung 1849/1850
mini|Verfassungsdiagramm für die Erfurter Union, 1850. Ein Fürstenkollegium konnte Gesetze verhindern, während die Reichen beim Wählen stark bevorrechtet waren.
Die Verfassung der Erfurter Union wurde zwar ebenso wie die FRV nicht verwirklicht, beeinflusste aber ihrerseits spätere Verfassungen. Als Preußen im Mai 1849 bereits die Revolution bekämpfte, legte es schon am 26. Mai einen Verfassungsentwurf für einen deutschen Bundesstaat vor (im Rahmen des Dreikönigsbündnisses). Der Vordenker der Union, Joseph von Radowitz, schrieb in sein Tagebuch, die Unionsverfassung sei seine Redaktion der Reichsverfassung; Bassermann versprach er, es werde nur wenige Änderungen geben, und während der Bündnisverhandlungen lag ein Druckexemplar der FRV mit handschriftlichen Abänderungen vor. Das Verhandlungsprotokoll nennt die FRV die Vorlage für die Sitzung.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 79/80 (Habilitation Bonn 1983).
Die Unionsverfassung übernahm etwa zwei Drittel des Textes der FRV wörtlich. Sie blieb auch beim Konzept eines kleindeutschen Bundesstaates. Es galt weiterhin der Grundsatz, dass Reichsrecht Landesrechtbricht. Das Reich sollte ebenfalls viele Zuständigkeiten erhalten. Es waren aber auch deutliche Unterschiede erkennbar, wonach in der Unionsverfassung die Position der Reichsexekutive gegenüber dem Parlament und die Position der Gliedstaaten gegenüber der Reichsebene gestärkt worden wäre. „Alles in allem handelte es sich bei dem Erfurter Entwurf aber noch immer um einen der modernsten zeitgenössischen Verfassungstexte in Europa“ (Kotulla).Michael Kotulla: Der Einfluss der Paulskirchenverfassung auf die späteren deutschen Verfassungen. In: DTIEV-Online 1/2015. Hagener Online Beiträge zu den Europäischen Verfassungswissenschaften. , S. 3/4, Zitat S. 6.
Die Unterschiede waren im Einzelnen: Die Unionsverfassung gab der Reichsebene weniger Befugnisse.Hans Boldt: Erfurter Unionsverfassung. In: Günther Mai (Hrsg.): Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850. Böhlau, Köln u. a. 2000, S. 417–431, hier S. 422. Sie schränkte die Grundrechte der FRV ein.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste, Düsseldorf 1977, S. 718. Das Reichsoberhaupt war zweigeteilt: Der preußische König als „Reichsvorstand“ bzw. „Unionsvorstand“ ernannte die Reichsminister, während Preußen mit den übrigen Staaten gemeinsam als „Fürstenkollegium“ die legislativen Funktionen der Exekutive ausgeübt hätte. Das Fürstenkollegium hatte nun ein absolutes Veto und konnte damit Gesetze verhindern, während der Kaiser der FRV Gesetze nur verzögern konnte.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste, Düsseldorf 1977, S. 718.Michael Kotulla: Der Einfluss der Paulskirchenverfassung auf die späteren deutschen Verfassungen. In: DTIEV-Online 1/2015. Hagener Online Beiträge zu den Europäischen Verfassungswissenschaften. , S. 3/4. Der neue Entwurf für ein Wahlgesetz machte das Frankfurter Wahlrecht ungleich.Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste, Düsseldorf 1977, S. 718. In Haushaltsfragen wurde das Staatenhaus mit dem Volkshaus gleichgestellt. Die Haushaltsperiode dauerte nun drei Jahre und nicht mehr nur eines.Michael Kotulla: Der Einfluss der Paulskirchenverfassung auf die späteren deutschen Verfassungen. In: DTIEV-Online 1/2015. Hagener Online Beiträge zu den Europäischen Verfassungswissenschaften. , S. 4.