Das 1848/49 geschaffene und nur kurzzeitig bestehende Deutsche Reich war der Versuch, einen deutschen Nationalstaat zu bilden. Je nach Standpunkt handelte es sich dabei um den umbenannten und reformierten Deutschen Bund von 1815, der sich auf dem Weg vom Staatenbund zum Bundesstaat befand, oder um eine rein revolutionäre Neugründung in der Zeit der Deutschen Revolution 1848/49. Als Gründungszeitpunkt kann man die erste Sitzung der Frankfurter Nationalversammlung (18. Mai 1848 in der Paulskirche) oder den Beschluss über das Zentralgewaltgesetz (28. Juni 1848) ansehen.
Das revolutionär entstandene Deutsche Reich von 1848/49 wurde von mehreren ausländischen Staaten anerkannt, darunter den USA. Innerhalb Deutschlands befolgten die Einzelstaaten teilweise die Gesetze und Anordnungen der Zentralgewalt, in manchen Fällen noch lange nach 1849. Sichtbarstes Ergebnis der Zeit war die Reichsflotte, deren Schiffe 1852 vom Deutschen Bund verkauft wurden.
In der Regel unterstützten die kleineren deutschen Einzelstaaten das Reich, während die Einigung schließlich an den größeren – vor allem an den Großmächten Österreich und Preußen – scheiterte. Da die Staaten die Revolution niederschlugen, war das Reich von kurzer Dauer. Während des Mai 1849 verlor die Nationalversammlung die meisten ihrer Abgeordneten, die Zentralgewalt endete am 20. Dezember 1849 zugunsten der Bundeszentralkommission. 1849/1850 wurde mit der Erfurter Union ein erneuter Versuch unternommen, Deutschland zu vereinen, welcher aber ebenfalls scheiterte. 1851 wurde der Deutsche Bund wiederhergestellt. Erst nach dem deutschen Krieg von 1866 endete der Bund, und 1871 entstand das Deutsche Kaiserreich.
Bezeichnungen Während der deutschen Revolution wurde der zu schaffende Nationalstaat unterschiedlich bezeichnet. Im Zentralgewaltgesetz vom 28. Juni 1848 spricht die Nationalversammlung von einem „deutsche[n] Bundesstaat“. Im Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 erscheint in § 1 „das deutsche Reich“. Dies ist eine Reminiszenz an das mittelalterliche römisch-deutsche Reich, das im 19. Jahrhundert für einen starken, handlungsfähigen Staatsverband gehalten wurde. Es war also nicht erst die Frankfurter Reichsverfassung, die ein Deutsches Reich begründet hätte. Die Vorstellung der Nachfolge des Alten Reichs durch einen deutschen Nationalstaat mit einer Verfassung war sehr populär. Mit dem Ausdruck „Reich“ distanzierte man sich vom ungeliebten Deutschen Bund.
Für die Organe des Bundesstaates gibt es entsprechende Ausdrücke. Im Gesetz vom 28. Juni 1848 erscheint noch Nationalversammlung, doch seit dem Reichsgesetz betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt vom 27. September 1848 verwenden die Gesetze den Ausdruck Reichsversammlung. Zuweilen nutzten die Zeitgenossen auch schon die Bezeichnung Reichstag. Das Zentralgewaltgesetz setzte bereits einen Reichsverweser ein.
Staatsrechtliche Einordnung mini|Erzherzog Johann als Deutscher Reichsverweser, 1848. Der im Volke beliebte Erzherzog war der Onkel von Ferdinand I., dem österreichischen Kaiser von 1835 bis 1848.
Die Staatlichkeit des Deutschen Reiches ist schwierig zu bestimmen, und auch zeitgenössisch gab es darüber unterschiedliche Auffassungen. Die eine Richtung nahm einen positivistischen Standpunkt ein, der danach schaute, was bereits gesetztes Recht war, an das die weitere Entwicklung anknüpfen musste. Diese Richtung betonte, dass eine Verfassung mit allen Einzelstaatsregierungen zu vereinbaren war. Die andere Richtung ging vom Naturrecht und davon abgeleitet von der Volkssouveränität aus; demnach hatte allein die Nationalversammlung die konstituierende Gewalt inne und war im Recht, über eine Verfassung zu entscheiden und bereits eine vorläufige Verfassungsordnung einzurichten.In Bezug auf die Reichsverfassung so: Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 (Diss. Münster), Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 23.
Die erste Richtung wurde naturgemäß von der monarchistischen Rechten und im Prinzip von den Einzelstaaten vertreten, die andere von der Mehrheit der Nationalversammlung und da vehement von den republikanischen Linken. Eine Rolle spielte dabei ferner, wie man zum Deutschen Bund stand und die Ereignisse seit März 1848 interpretierte. In der Praxis ließ sich diese scheinbar klare Gegenüberstellung jedoch nicht immer aufrechterhalten.
Staats- und Verfassungskontinuität mini|Institutionen im revolutionären Deutschland: Entstehung der Nationalversammlung mini|Institutionen im revolutionären Deutschland: vom Bundestag zur Reichsregierung
Verfassungshistoriker haben unterschiedliche Konzepte dazu entwickelt, was passiert, wenn in einem Staat eine neue Verfassung in Kraft tritt. Sofern nicht die alte Verfassung ausdrücklich einen Weg der Verfassungsänderung beschreibt, der dann eingehalten wird, stellt sich die Frage, ob durch eine neue Verfassung ein neuer Staat entsteht. Laut dem Rechtswissenschaftler Hans Kelsen gibt es dabei einen völkerrechtlichen Primat, mit dem man die Rechts- und Staatskontinuitäten normativ begründen kann. Vom Gesichtspunkt der Verfassung eines Staates entsteht dann tatsächlich eine neue Verfassung mit darauf basierendem neuen Staat, aber vom Gesichtspunkt des Völkerrechtes kann man von einer Identität sprechen, wenn eine Revolution eine neue Verfassung auf demselben Staatsgebiet zustande bringt.Stefan Danz: Rechtswissenschaft und Revolution. Kontinuität von Staat und Rechtsordnung als rechtswissenschaftliches Problem, dargestellt am Beispiel der Novemberrevolution von 1918 in Deutschland. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2008, S. 24–26.
Georg Jellinek sieht den Staatsverband als eine Vielheit von Menschen, die sich nach Gutdünken eine neue Verfassung geben kann, auch durch Gewalt. Wichtig ist für die Identitätsfrage die soziologische Beurteilung nach historisch-politischen Fakten.Stefan Danz: Rechtswissenschaft und Revolution. Kontinuität von Staat und Rechtsordnung als rechtswissenschaftliches Problem, dargestellt am Beispiel der Novemberrevolution von 1918 in Deutschland. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2008, S. 24–26. Die Weimarer Nationalversammlung von 1919 ging trotz unterbrochener Legitimitätskette von Kaiserreich zu Republik dennoch von einer Identität aus. Gerhard Anschütz kommentierte, eine Revolution werde meist nicht unternommen, um einen Staat zu zerstören, sondern um die führenden Personen auszutauschen und die Verfassung zu ändern oder zu wechseln. So entstehe neues Staatsrecht, aber kein neues Staatsleben.Stefan Danz: Rechtswissenschaft und Revolution. Kontinuität von Staat und Rechtsordnung als rechtswissenschaftliches Problem, dargestellt am Beispiel der Novemberrevolution von 1918 in Deutschland. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2008, S. 51–53.
Dies sind modernere Konzepte, die großteils von der Volkssouveränität ausgehen. In der Zeit um 1848 wurde die Volkssouveränität nur von der Linken bedingungslos bejaht. Die Mehrheit auch in der Frankfurter Nationalversammlung befürwortete die konstitutionelle Monarchie mit einem souveränen Monarchen, dessen Macht allerdings von einer Verfassung und Volksvertretung beschränkt wird. Während die Konservativen oft noch davon ausgingen, dass der souveräne Monarch Gottes Willen entspräche, so dachten die Liberalen eher an ein notwendiges Gleichgewicht zwischen Monarchen und Volksvertretung, im Sinne des Dualismus.
Kontinuität zum Deutschen Bund
Seit 1815 existierte der Deutsche Bund. Dieser Staatenbund war von den deutschen Staaten und international unbestritten anerkannt; er gehörte zur Friedensordnung nach dem Wiener Kongress. Seine Aufgaben lagen, modern gesprochen, vor allem auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik sowie der inneren Sicherheit. Es gab einen Gesandtenkongress der Einzelstaaten, der Bundesversammlung oder Bundestag genannt wurde, aber keine Regierung oder Volksvertretung.
Im Zuge der Märzrevolution 1848 beriefen die Einzelstaaten, unter revolutionärem Druck, liberale Regierungen, die wiederum liberale Gesandte zum Bundestag schickten. Der Bundestag sah sich gezwungen, Reformen einzuleiten und das Volk eine Nationalversammlung wählen zu lassen. Diese Frankfurter Nationalversammlung sollte eine Verfassung für Deutschland erarbeiten, „um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen“ (Bundesbeschluss vom 30. März). Dies war „ein unmittelbares Zusammenwirken zwischen den alten und den neuen Gewalten“, das Erreichte erschien als Volkswillen, es musste zwar den Fürsten abgerungen werden, dennoch war die Kontinuität der staatsrechtlichen Entwicklung gewahrt und die Revolution lenkte in die „Bahnen einer legitimen Evolution“ ein, so Ralf Heikaus.Ralf Heikaus: Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland (Juli bis Dezember 1848). Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, S. 370 (Diss. Frankfurt am Main).
mini|Unter Druck der Revolution ließ der Bundestag 1848 eine Nationalversammlung wählen und erkannte die Zentralgewalt an. Bereits der Bundestag hatte am 3. Mai 1848 beschlossen, ein dreiköpfiges Bundesdirektorium einzurichten, als Vollzugsorgan (Exekutive) des Bundes.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988, S. 624. Die Nationalversammlung stimmte dann am 28. Juni stattdessen für das neu zu schaffende Amt eines Reichsverwesers und danach für ein Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt. Der Reichsverweser erhielt damit die vollziehende Gewalt für die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt Deutschlands, die Oberleitung aller Streitkräfte, und er vertrat Deutschland völkerrechtlich und handelspolitisch.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 626.
Die Einzelregierungen und der Bundestag wollten in dieser Situation einen offenen Bruch mit der Nationalversammlung vermeiden, weil sie den Volkszorn fürchteten. Daher erkannte der Bundestag in einem Beschluss vom 12. Juli 1848 den Reichsverweser offiziell an, sicherte ihm Unterstützung zu und übertrug ihm die Befugnisse des Bundestages. Der Bundestag stellte dann seine Tätigkeit ein, wie es bereits das Gesetz vom 28. Juni vorgesehen hatte, und zwar definitiv, nicht nur suspensiv.Ralf Heikaus: Die ersten Monate der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland (Juli bis Dezember 1848). Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 1997, S. 371/372. Man konnte daher, so Ernst Rudolf Huber, eine Kontinuität, ja eine rechtliche Identität zwischen Deutschem Bund und dem neuen Bundesstaat feststellen: Kein Staatenwechsel, sondern nur eine Verfassungsänderung habe stattgefunden, der Deutsche Bund war in Deutsches Reich umbenannt worden.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988, S. 634.
Kontinuitätsbruch mini|Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche