Die Heimerziehung in Österreich ist ein System der Fremdunterbringung. Sie soll Kindern und Jugendlichen Obhut und Betreuung außerhalb der eigenen oder einer anderen Familie gewährleisten. Heute wird eingeräumt, dass Kinder und Jugendliche hierbei auch viele Schäden erlitten.
Im Jahr 1811 wurde den Kindern ein Recht auf Erziehung zugesprochen. Es entwickelten sich verschiedene Typen von Heimen, die mit Beginn des 20. Jahrhunderts unter zunehmend biopolitischem Einfluss standen, welcher auch Wegbereiter zur nationalsozialistischen Rassenhygiene im Zweiten Weltkrieg war. Nach dem Zweiten Weltkrieg ging die Politik der Jugendfürsorge beinahe nahtlos wieder in eine biopolitische Richtung über. Im Schatten des faschistischen Menschenbildes wurden die Kinder drei Jahrzehnte als verwahrlost, unnütz und kriminell stigmatisiert und waren sowohl in privaten, kirchlichen wie auch in weltlichen Heimen in ganz Österreich jeglicher Art von Gewalt, insbesondere auch medizinischen Versuchen und Zwangsarbeit ausgesetzt. Ab 1969 gab es öffentliche Proteste, Diskussionen und Studien, in welchen die Praktiken kritisiert wurden, doch die Zustände änderten sich nur zögerlich.
Ab Mitte der 1970er-Jahre wurde zunächst langsam mit dem Schließen der ersten Großheime begonnen, das Zusperren der letzten Heime dauerte bis in die 2000er-Jahre.
Das ganze Ausmaß der Gewalt sowie die psychischen und gesundheitlichen Spätfolgen für die Betroffenen wurden durch den im Jahr 2010 einsetzenden Kinderheim-Skandal bekannt, nachdem ehemalige Heimkinder an die Öffentlichkeit gingen und über die erlittenen Qualen berichteten. Ein Teil von ihnen bekam finanzielle Entschädigungen, die je nach auszahlender Stelle und Schwere des Falls unterschiedlich hoch waren.
Die Entwicklung der Fürsorgeerziehung bis 1938 mini|Die Bubenburg in Fügen Die heute geltenden Regelungen zur Jugendfürsorge und Fürsorgeerziehung in Österreich haben ihren Ursprung im ABGB von 1811 und dem Außerstreitgesetz von 1854. Bis dahin wurden unversorgte Kinder in Waisenhäusern oder durch die Armenfürsorge versorgt, wobei sie auf das Wohlwollen der Bürgerlichen und ihrer Armenräte angewiesen waren. Im ABGB wurden Kinder zum ersten Mal zum Rechtssubjekt, ihnen wurde das Recht auf Erziehung und Unterhalt zugesprochen und es wurde festgelegt, dass für Kinder, die nicht unter „väterlicher Gewalt“ standen, ein Vormund zu bestellen sei. Das Außerstreitgesetz regelte das gerichtliche Verfahren zur Vormundschaft. Eine zweite wesentliche Grundlage bildete das Heimatgesetz von 1863, welches besagte, dass die Armenfürsorge durch die Gemeinden bei Kindern nicht nur Unterhalt und Pflege bei Krankheit, sondern auch die Erziehung einzuschließen habe. Das Reichsgesetzblatt von 1885 bildete mit Regelungen zur Anhaltung in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten schließlich die Grundlage zur Einweisung „verwahrloster oder straffälliger Minderjähriger“ in derartige Anstalten, aus welchen später die Erziehungsheime hervorgingen. Ab der Novelle zum ABGB im Jahr 1914 war es möglich, dass Vorsteher von Zwangs-, Besserungs- und Fürsorgeanstalten, Organe der öffentlichen Verwaltung oder Vereinigungen für Jugendschutz die Vormundschaft für Minderjährige übernahmen. Ein bundesweites Gesetz, das den Bereich der Jugendwohlfahrt regelt, wurde in der Zeit der Ersten Republik zwar angestrebt, konnte aber nicht verwirklicht werden. Das 1928 beschlossene Jugendgerichtsgesetz war die Grundlage für die Errichtung von geschlossenen Heimen für schwererziehbare Kinder und Jugendliche, wie die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in Kaiser-Ebersdorf.
mini|Kinderübernahmestelle in Wien 1917 erfolgte die Gründung der städtischen Jugendämter in Wien (im Arbeiterbezirk Ottakring bereits 1913, in Rudolfsheim 1914), die übrigen Bundesländer folgten in den Jahren danach, etwa wurde das Innsbrucker Jugendamt 1918 gegründet. Die Jugendämter waren dem Schutz des Kindeswohls verpflichtet, ihr Handeln war jedoch von biopolitischem Denken im Sinn der jeweiligen Regierung geleitet. Selbst der Austromarxismus im Roten Wien sprach von der Erziehung neuer Menschen, was de facto ein Anpassen der Menschen an die fordistische Produktionsweise war. Nicht einmal der für große soziale Reformen bekannte Julius Tandler meinte mit seinen Programmen die an den Rand der Gesellschaft geborenen Kinder. Vielmehr stellte er Überlegungen über produktive und humanitäre Wohlfahrtsausgaben an und vertrat die Auffassung, dass zwar „ethische und humanitäre oder fälschlich humanitäre Gründe“ gegen die Vernichtung lebensunwerten Lebens sprechen, dass das Problem jedoch bei Kenntnis der Zahlen (Kosten) an Aktualität und Bedeutung gewinne und würde.
„Verwahrlosung“ war spätestens seit den 1920er-Jahren ein Schlüsselbegriff der Heilpädagogik. Gassenkinder etwa (vorwiegend Kinder ungelernter und Gelegenheitsarbeiter, teils dem sogenannten Lumpenproletariat zuzurechnen, die sich tagsüber in autonomen Gruppen im öffentlichen Raum aufhielten) sah man als gefährliche und gewaltbereite kleine Wilde an, da sie keinerlei pädagogisch wertvolle Gemeinschaften bilden würden. Ihnen sei ihr dissoziales Streben bewusst zu machen. Ab 1922 wurde allen unehelich geborenen Kindern ein Berufsvormund zugeteilt (in Ottakring schon ab 1912) – 1925 betraf dies in Wien 16.000 Kinder – zugleich wurden verpflichtende Hausbesuche eingeführt, die einen Einblick in das familiäre und soziale Milieu lieferten („nachgehende Fürsorge“). 1925 wurde das Wäschepaket (eine Grundausstattung an Stoffwindeln, Strampelhosen etc.) und flächendeckende Kontrollen aller Haushalte, in denen ein Kind geboren wurde, eingeführt. Entsprach der Haushalt subjektiv nicht den an bürgerlichen Normen orientierten Erwartungen, konnten die Kinder, zumeist nach weiteren Kontrollen, der Gemeindepflege zugeteilt werden. Als besonders „verwahrlosungsgefährdete“ Risikogruppe galten dabei Kinder alleinstehender Elternteile; es wurde nicht die oft nur finanzielle Notlage behoben, sondern man nahm die Kinder einfach mit und steckte sie zunächst in die Zentrale Kinderübernahmestelle, wo sie in der Regel drei Wochen ohne jede Besuchsmöglichkeit (Quarantäne) unter Beobachtung standen. Danach wurden sie weiteren Heimen oder Pflegeplätzen zugewiesen, nur in seltenen Fällen kamen die Kinder in ihr Elternhaus zurück. Konnte noch keine Entscheidung getroffen werden, kamen die Kinder zur weiteren Beobachtung ins Zentralkinderheim oder blieben weitere drei Wochen in dem der Übernahmestelle angeschlossenen Kinderheim. Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts holte das Jugendamt mit der Begründung Gefahr im Verzug oft erst nach erfolgter Überstellung des Kindes in die Kinderübernahmestelle ein.
Eine Differenzierung der Kinderheime (es entstanden verschiedene Spezialheime) sowie das Sichten der Kinder vor der Aufnahme in ein Heim gehen auf den Heilpädagogen Franz Winkelmayer zurück, der 1919 die Erziehungsberatung der Stadt Wien innehatte (später, im Dritten Reich, wurde er leitender Erziehungsberater des Gaujugendamtes und übernahm 1943 die kommissarische Leitung der Jugendfürsorgeanstalt Am Spiegelgrund). Der Lehrer und Psychoanalytiker August Aichhorn übernahm die Erziehungsberatungsstelle im Jahr 1922 und hielt Beratungsstunden in den Jugendämtern ab. Aichhorn sah sich als verständnisvollen Verbündeten der Verwahrlosten, die er von der offiziellen Pädagogik unter einem falschen Bild betrachtet sah und davon ausging, dass Kinder nicht selbst an ihrer Verwahrlosung schuld sind. Er setzte auf das Gespräch und hielt körperliche Strafen sowohl in der Familie wie in Heimen für kontraproduktiv. 1925 wurden in den Waisenhäusern die uniforme Kleidung abgeschafft und Aufseher durch Erzieherinnen sowie eine Heimmutter ersetzt; in den Erziehungsanstalten wurden die Arrest- und Prügelstrafen aufgehoben. Trotzdem wurden in den Erziehungsheimen die Kinder tendenziell zu Schuldigen gestempelt und die Ursachen ihrer „Verwahrlosung“ auf sie aufgeschlagen. Zudem zeichnete sich unter dem Stadtrat Julius Tandler eine Tendenz zum eugenisch-medizinischen Paradigma u. a. dadurch ab, dass Aichhorn im Jahr 1926 zwei Ärzte als Erziehungsberater zur Seite gestellt wurden.
1935 entwickelten Hildegard Hetzer und Charlotte Bühler den Wiener Kleinkindertest, mit dem sie die kindliche Entwicklung normierten. Dadurch erst wurde eine Unterscheidung zwischen „normal“ und „nicht normal“ entwickelten Kindern möglich, was zu einer weiteren Rechtfertigung für Eingriffe in Familien der unteren, vielfach benachteiligten Schichten geriet. In der Zeitschrift für Kinderforschung schrieben Hetzer und Wilfried Zeller, der Test sei ein zeitsparendes Diagnoseinstrument einer effizienten eugenischen Politik. Weiters ist zu lesen:
Die Pädagogik im austrofaschistischen Ständestaat baute auf Unterordnung und Ehrfurcht vor Gott und Vaterland. Der von der Sozialforscherin Marie Jahoda vertretene Ansatz, die Beforschten als Mitarbeitende der Forschung zu sehen, verschwand mit Jahodas Vertreibung im Jahr 1936.
Die Jugendfürsorge in der Zeit des Nationalsozialismus Die Jugendfürsorge war unter den Nationalsozialisten nicht als Hilfeleistung, sondern zur Gestaltung eines Volkskörpers umfunktioniert.
Das gesamte Personal der im Frühjahr 1938 mit der Gesundheitsfürsorge zusammengelegten Jugendfürsorge wurde auf Hitler vereidigt und auf anthropologisch-rassistische und rassenhygienische Sichtweise eingestellt; jüdische Fürsorgerinnen wurden entlassen. Die existierenden sozialdemokratischen, katholischen, evangelischen und privaten Fürsorgeschulen wurden geschlossen und durch die dem Gesundheitsamt unterstellte Soziale Frauenschule der Stadt Wien ersetzt, die nun Volkspflegerinnen ausbildete. Jugendamt, Polizei und Gestapo verstärkten ihre Kooperation und das Jugendamt übernahm das Polizeijugendheim Juchgasse. Die Vergabe des Wäschepaketes wurde im Nationalsozialismus fortgeführt, als Voraussetzung kam allerdings hinzu, dass die Meldung bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen musste, was eine noch umfassendere Kontrolle, u. a. Auskünfte über sämtliche Familienmitglieder im Voraus möglich machte. Dies war aber nur Teil eines engmaschigen Netzes an Einrichtungen zur Beobachtung, Erfassung, Bewertung, Korrektion und Selektion von Kindern und Jugendlichen, die nicht dem Menschenbild vom leistungs- und anpassungsfähigen Volksgenossen entsprachen. Jene sollten in Hilfsschulen und Erziehungs-Anstalten – auch unter Anwendung von Gewalt – angepasst werden.
Für die erbbiologische Bestandsaufnahme wurden in der Erbkartei systematisch Daten all jener Menschen erfasst, die mit Gesundheits- oder Fürsorgeeinrichtungen in Kontakt kamen. Neben Krankengeschichten wurden darin insbesondere auch Schulbewertungen, Arbeitgeberauskünfte und Strafregisterauszüge ausgewertet. Allein in Wien wurden die Daten von über 700.000 Wienern erfasst. Zudem errichtete die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) ein flächendeckendes Netz an Hilfsstellen für Mutter und Kind, das bereits 1938 allein in Wien aus 327 solcher parteiamtlichen Hilfsstellen bestanden hat und durch Einzug der NSV in die Mutterberatungsstellen auf 420 erhöht wurde. Durch ihre Einschätzungen, ob ein Kind erziehbar und somit von „Nutzen“ für die „Volksgemeinschaft“ wäre, wirkten die Jugendämter an der Auslese mit, die für die negativ beurteilten Kinder meist tödliche Folgen hatte.