Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich in einigen Staaten vor allem durch die Rundfunkabgabe (auch Rundfunkbeitrag) die als hoheitliche Abgabe von inländischen Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) gezahlt wird. Nach 2010 wurde in mehreren Ländern das Gebührenmodell durch das von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung unabhängige Modell des Beitrags abgelöst.
Europa Die meisten Staaten Europas besitzen einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien und Tschechien über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die schweizerische SRG ist ein privatrechtlicher Verein gem. Schweizer Zivilgesetzbuch, erbringt aber zusammen mit konkurrierenden Programmveranstaltern Leistungen des Service public, die aus den Rundfunkgebühren finanziert werden.
Gebührenmodelle In Europa existieren mehrere Modelle der Gebühreneinhebung. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Deutschland, Großbritannien und Dänemark durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) selbst statt. In Österreich und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Durch den Staat wurden die Gebühren zuletzt nur noch in Frankreich eingezogen (gemeinsam mit der Wohnabgabe).
In Griechenland, Italien und der Türkei handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um einen Aufschlag auf die Stromrechnung.
Keine Rundfunkgebühren werden in Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Russland, der Slowakei, Spanien, der Ukraine, Ungarn und Zypern erhoben – den den Rundfunkgebühren entsprechenden öffentlichen Finanzierungsanteil erhalten die dortigen Rundfunkprogrammanbieter über Steuern aus dem Staatshaushalt.
Deutschland
Der Rundfunkbeitrag ist ein Pflichtbeitrag zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil des Beitragsaufkommens wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) verwendet.
Mit dem Beitragsaufkommen von jährlich über 8 Milliarden Euro (2021 waren es 8,11 Milliarden Euro) werden unter anderem 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen mit insgesamt mehr als 25.000 festen Mitarbeitern finanziert. Die Deutsche Welle wird hingegen nicht durch Abgaben, sondern direkt aus Steuergeldern finanziert, weil sie ein Instrument der auswärtigen Kulturpolitik ist und nicht der Grundversorgung des Inlandes dient.
Die Abgabenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV). Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich (bis März 2015: 17,98 Euro) wird gemäß § 2 Abs. 1 RBeitrStV als Pauschale von jedem beitragsschuldigen Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht.
Zum 1. Januar 2013 wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ersetzt. Infolgedessen gab es Kritik und zahlreiche Gerichtsprozesse (vgl. Hauptartikel). Experten der deutschen KEF gehen von (Stand September 2017 teilweise schon realisierten) erheblichen Mehreinnahmen aus.„Wen es überrascht … Die Prognose des VPRT von vor einem Jahr zu den Mehreinnahmen von ARD und ZDF wird durch die jetzt veröffentlichte Zahl von 1,5 Milliarden Euro bis 2016 offenbar bestätigt. Damit betragen die jährlichen Einnahmen von ARD und ZDF aus dem Rundfunkbeitrag rund 8 Milliarden Euro. Das entspricht insgesamt etwa dem Staatshaushalt eines europäischen Kleinstaates.“ Im August 2021 wurde der Rundfunkbeitrag aufgrund einer Verfassungsbeschwerde auf 18,36 Euro festgesetzt.
Österreich Aktuelle Rechtslage Seit 1. Jänner 2024 ist in Österreich statt der vormaligen Rundfunkgebühr der ORF-Beitrag ( ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ) zu entrichten. Beitragspflichtig ist jeder Haushalt, in dem mindestens eine Person ihren Hauptwohnsitz hat ( Z. 1), sowie bestimmte Unternehmen (Z. 2) und Betriebsstätten (Z. 3). Zum ORF-Betrag in Höhe von 15,30 Euro im Monat kommt im Burgenland, in Kärnten, in der Steiermark (Abschaffung dort 2027) und in Tirol die Landesabgabe in Höhe von 3,10 bis 4,70 Euro. Die anderen Bundesländer erheben keine Landesabgabe. Die Höhe des ORF-Beitrags soll bis 2029 stabil bleiben. Wie schon früher bei der Rundfunkgebühr können sich Personen mit sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit (insbesondere Ausgleichszulage-, Pflegegeld- und Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Lehrlinge) von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreien lassen ( ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, ). Kritisiert wurde, dass Soldaten im Grundwehrdienst als „vollversorgt“ gelten und daher anders als Zivildiener nicht vom ORF-Beitrag befreit werden können.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte die 2024 eingeführte Haushaltsabgabe am 1. Juli 2025 für rechtmäßig. Anlass der Entscheidung war eine Beschwerde, wonach der Beitrag gleichheitswidrig sei. Es sei ungerecht, dass auch Haushalte, in denen keine ORF-Inhalte genutzt würden, den Beitrag von 15,30 Euro pro Monat zu zahlen haben. Der Verfassungsgerichtshof befand jedoch, der Gleichheitsgrundsatz verlange nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist.
Mit der Einhebung des ORF-Beitrags ist die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), bis 31. Dezember 2023 als GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) firmierend, beauftragt ( ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Rechtslage bis 2023 Wer in Österreich Rundfunkempfangseinrichtungen in Gebäuden betrieb oder zum Betrieb bereithielt, musste gemäß dem Rundfunkgebührengesetz (RGG) Gebühren entrichten. Empfangsgeräte im Sinne des Gesetzes waren Geräte, welche grundsätzlich Rundfunk empfangen können. Darunter fallen Fernseher und Radios, aber auch nach Ansicht der GIS – die jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof im Rechtsweg verworfen wurde – Computer mit Internetanschluss. Laut der Webseite der GIS bezieht sich eine Gebührenpflicht für Computer mit Internetanschluss auf die unmittelbar wahrnehmbaren Radioprogramme und nicht auf Fernsehprogramme, da diese nicht in einem kontinuierlichen Live-Stream übertragen werden.gis.at
Mit Erkenntnis vom 18. September 2014W157 2008826-1 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Computer mit Internetanschluss nicht Rundfunkempfangseinrichtungen sind, da der Radioempfang über Internet-Streaming kein Rundfunk im technischen Sinne ist. Die GIS erhob Revision, jedoch folgte der angerufene Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der vorigen Instanz: Der Gesetzgeber habe bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollen.
Im Juli 2022 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass künftig auch Nutzer, die ORF-Programme ausschließlich im Internet sehen oder hören, die Abgabe entrichten müssen. Dem entgegenstehende Regelungen im ORF-Gesetz wurden als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber führte daraufhin zum Jahresbeginn 2024 einen von jedem Hauptwohnsitz sowie bestimmten Unternehmen und Betriebsstätten zu entrichtenden ORF-Beitrag ein (umgangssprachlich „Haushaltsabgabe“).
Die Gebühr war grundsätzlich für jeden Standort (Gebäude bzw. Wohnung) nur einmal zu entrichten, an dem Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, galten Sonderregelungen (eine Gebühr pro zehn Geräte). Unterrichts- und Amtsräume, Polizeistellen, Gastronomiebetriebe, Heime sowie Betriebe, die Rundfunkempfangsgeräte reparieren, verkaufen oder vermieten, sind von dieser Sonderregel ausgenommen und müssen ebenfalls nur einmal pro Standort die Gebühren entrichten.
Ausgenommen von der Gebührenpflicht waren mobile Empfangsgeräte wie Autoradios oder Mobiltelefone.Vor Einführung des RGG, als die Gebühren noch im Fernmeldegebührengesetz geregelt waren, waren auch Autoradios und mobile Fernseher im Fahrzeug noch gebührenpflichtig, sofern der Fahrzeughalter keine „Rundfunk-Hauptbewilligung“ bzw. „Fernseh-Hauptbewilligung“ gelöst hatte; die jeweilige Hauptbewilligung musste im Fahrzeug mitgeführt werden. De jure wären zwar in manchen Fällen auch für solche Geräte Gebühren zu entrichten (nämlich dann, wenn diese dem Gesetzestext entsprechend „in Gebäuden“ betrieben werden), jedoch verzichtet die GIS in diesen Fällen darauf, die Gebühren einzuheben.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, Bezug von Studienbeihilfe, Erhalt von Ausgleichszulage oder von Pflegegeld, konnte eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden.
Wer eine Telefongebührenbefreiung anstrebte – mit Stand Mai 2023 realisiert durch einen Nachlass von 12 € auf die monatliche Telefonrechnung –, musste um eine GIS-Gebührenbefreiung ansuchen, auch wenn der Betroffene keine GIS-Gebührenpflicht hat.
Gebührenhöhe
mini|Die Entwicklung der Gebührenhöhe nach Angaben der GIS
In Österreich setzte sich die Rundfunkgebühr im weiteren Sinn für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen: Zusammensetzung Programmentgelt: Das ist jener Betrag, der dem Österreichischen Rundfunk zugutekommt, der damit unter anderem Eigenproduktionen, Sendeanlagen, Landesstudios, technische Ausstattungen und Lizenzen finanziert. Die Höhe des Betrages wird durch den Stiftungsrat des ORF festgelegt und von der Regulierungsbehörde KommAustria auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben überprüft (vgl. § 31 ORF-G). Das Programmentgelt (ungefähr 600 Millionen Euro pro Jahr) macht rund 60 % der gesamten Umsatzerlöse des ORF aus. (PDF-Datei; 6,13 MB); abgerufen am 11. September 2012. Radio- und Fernsehgebühr: Geht an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen. Seit 2009 gehen fünf Millionen Euro davon jährlich in einen Medienförderungsfonds für österreichische private Hörfunk- und FernsehveranstalterMedienförderung: Positiver erster Schritt, in der Höhe jedoch noch nicht ausreichend = vom 22. April 2009; abgerufen am 11. Dezember 2009. (ab 2013: 15 Millionen).RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Privatrundfunkfonds; abgerufen am 11. September 2012. 2,5 Millionen Euro (ab 2013: 3 Millionen) speisen den nichtkommerziellen Rundfunkfonds für werbefreie Community-Medien.RTR – Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH: Nichtkommerzieller Rundfunkfonds; abgerufen am 13. März 2012. Kunstförderungsbeitrag: Geht an Bund und Länder. Landesabgabe: Geht in das jeweilige Landesbudget ein; Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt. Einhebungsvergütung: Kommt der GIS Gebühren Info Service GmbH zugute, welche als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist. Verfahrensverwaltungsvergütung: Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr. Umsatzsteuer: Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt. Zurzeit ist beim Europäischen Gerichtshof eine Klage über die Zulässigkeit der Erhebung von Umsatzsteuer auf das Programmentgelt anhängig.
Von Februar 2022 bis Dezember 2023 war für Fernsehen (inkl. Radio) in Österreich eine durchschnittliche Rundfunkgebühr von 26,63 Euro pro Monat zu entrichten, für Radio allein (ohne Fernsehen) waren durchschnittlich 7,46 Euro zu zahlen.