miniatur|Vermummte Demonstranten in den USA Ein Vermummungsverbot untersagt Teilnehmern von Demonstrationen, ihr Gesicht zu verdecken oder Gegenstände mitzuführen, die dazu bestimmt sind, das Gesicht zu verdecken und damit die Feststellung der Identität zu verhindern, beispielsweise Sturmhauben. Ein Vermummungsverbot besteht unter anderem in Deutschland, in Österreich und in einigen Kantonen der Schweiz. Neben dem Vermummungsverbot gibt es in Deutschland auch ein Uniformverbot und ein Verbot von sogenannten Schutzwaffen, wie Hockeyrüstungen oder Helmen.
Rechtslage Bundesrepublik Deutschland mini|Vermummter Demonstrant in Frankfurt am Main Es gibt kein generelles Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit, jedoch bei Versammlungen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel (z. B. bei Fußballspielen).
Nach dem Abs. 2 VersammlG, das in diesem Punkt von den meisten Bundesländern übernommen wurde, ist die Vermummung eine Straftat und wird gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 2 VersammlG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Mitführen von Vermummungsutensilien wird im VersG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 511 Euro bedroht ( Abs. 1 Nr. 1 a VersG).
In Schleswig-Holstein gilt dagegen seit 1. Juli 2015: "Ordnungswidrig handelt, ... wer gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots verstößt ..."§ 24 Absatz 1 Nummer 7 VersFG-SH i.V.m. § 17 Absatz 2 VersFG-SH "Die Ordnungswidrigkeit kann ... mit einer Geldbuße ... bis zu eintausendfünfhundert Euro ... geahndet werden."§ 17 Absatz 2 VersFG-SH
Historische Entwicklung Am 28. Juni 1985 wurde ein Verbot der „Vermummung“ und „Schutzbewaffnung“ mit den Stimmen der konservativ-liberalen Koalition unter Helmut Kohl im Bundestag beschlossen. „Vermummung“ wurde gemäß § 125 Abs. 2 StGB a. F. (Landfriedensbruch) zu einer Straftat, sofern sich die Betreffenden in einer „gewalttätigen Menschenmenge“ aufhielten und die Polizei dazu aufgefordert hatte, die Vermummung abzulegen oder sich zu entfernen; ohne polizeiliche Aufforderung lag nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 VersG a. F. vor.
1989 wurden „Vermummung“ und „Schutzbewaffnung“ generell zu Straftaten hochgestuft (vgl. oben).Heiner Busch: Per Gesetz gegen ein Grundrecht – Eine kurze Geschichte des Demonstrationsrechts. In: Cilip. Nr. 072, 7. August 2002
Vermummung in Fußballstadien Das gesetzliche Vermummungsverbot gilt grundsätzlich auch in Fußballstadien, obwohl das Fußballstadion dem Hausrecht des Veranstalters unterliegt. Hat aber zum Fußballstadion prinzipiell jedermann Zugang, was abgesehen vom Geisterspiel fast immer der Fall ist, liegt keine „Privatveranstaltung“, sondern eine „sonstige öffentliche Veranstaltung“ i. S. von Versammlungsgesetz vor. In der Praxis verzichtet die Polizei jedoch häufig trotz bestehenden Legalitätsprinzips auf das Einschreiten gegen vermummte Fußballfans, solange sie sich ruhig verhalten und es nicht aus anderen Gründen Anlass zu einem polizeilichen Tätigwerden gibt.
Vermummung als Kraftfahrer Seit dem 19. Oktober 2017 dürfen Kraftfahrer ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken (). Der Fahrer muss dafür sorgen, dass seine Sicht und das Gehör während der Fahrt nicht beeinträchtigt sind. Eine Maske kann das Sichtfeld erheblich einschränken, was auch die Unfallgefahr erhöht.
Während der Corona-Pandemie wurde in einigen Bundesländern den Fahrzeugführern im ÖPNV ein Mundschutz erlaubt, sogar teilweise vorgeschrieben. Das Vermummungsverbot gilt auch für Muslimas, die während der Fahrt keinen Niqab tragen dürfen, also keine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Die Vorschrift ist wegen des hohen Ranges der Sicherheit des Straßenverkehrs verfassungsgemäß.
Karneval & Fasching Das Vermummungsverbot gilt laut § 17a Abs. 3 VersammlG unter anderem nicht bei Gottesdiensten unter freiem Himmel, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten, Züge von Hochzeitsgesellschaften und Volksfesten. Dementsprechend ist eine Vermummung an traditionellen Festen wie Fasching grundsätzlich nicht verboten. In § 17a Versammlungsgesetz ist zudem definiert, dass die zuständige Behörde auch noch weitere Ausnahmen machen kann. Beim Führen eines Fahrzeugs sind einige Dinge zu beachten: Wird ein Unfall verursacht, kann die Verkleidung schnell dazu führen, dass sich für den Betroffenen Nachteile bezüglich der Versicherung ergeben. So ist es wahrscheinlich, dass ihm zumindest eine Teilschuld zugesprochen wird oder im schlimmsten Fall auch der Versicherungsschutz erlöschen kann.
Österreich mini|Schwarzer Block 2012 in Wien In Österreich ist das Vermummungsverbot im § 9 Versammlungsgesetz geregelt. Von einer Durchsetzung des Verbotes kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß kann gemäß § 19 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Sofern beim Verstoß eine Waffe mitgeführt wird, so sieht § 19a eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu einem Jahr, oder Geldstrafe vor.
Das Vermummungsverbot wurde am 9. Juli 2002 im NationalratPunkt 7 der Tagesordnung mit weiteren Links mit den Stimmen der damaligen Regierungsparteien (FPÖ und ÖVP, siehe Regierung Schüssel) beschlossenwww.parlament.gv.at.
Mit 1. Oktober 2017 gilt das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz, das ein Verschleierungsverbot einführt und die Verhüllung der Gesichtszüge im öffentlichen Raum verbietet.
Schweiz In den Kantonen Basel-Stadt (1990), Zürich (1995), Bern (1999), Luzern (2004), Thurgau (2004), Solothurn (2006) und St. Gallen (2009) besteht ein Vermummungsverbot. Die kantonalen Gesetze schreiben als Bestrafung Haft oder Buße für den vor, der sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht. Das Tessiner Verschleierungsverbot (Volksabstimmung 2013) verbietet es, in der Öffentlichkeit sein Gesicht zu verhüllen oder zu verbergen, was auch die Vermummung während Versammlungen betrifft.
Das Vermummungsverbot in Basel wurde vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft und für verfassungskonform befunden. Das Bundesgericht betrachtete die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung (z. B. Kundgebungen von Homosexuellen oder von islamischen Frauen, aber auch bei Veranstaltungen gegen die schlechte Luft mittels Gasmasken) als entscheidend..
Italien In Italien gibt es seit 1975 ein Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit. Artikel 5 der Legge 22 maggio 1975, n. 152,LEGGE 22 maggio 1975, n. 152 lautet übersetzt etwa: Verboten ist der Gebrauch von Schutzhelmen ('caschi protettivi') oder von jedem anderen Mittel, das angewendet wird, um das Erkennen einer Person zu erschweren, an einem öffentlichen Ort oder einem Ort, der für die Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne gerechtfertigtes Motiv ('giustificato motivo'). (…)E' vietato l'uso di caschi protettivi, o di qualunque altro mezzo atto a rendere difficoltoso il riconoscimento della persona, in luogo pubblico o aperto al pubblico, senza giustificato motivo. (…) Das Gesetz wurde während der Anni di piombo (bleiernen Jahre) eingeführt, während derer es in Italien extremistische und terroristische Vereinigungen, zahlreiche gewalttätige Demonstrationen, einige politische Morde (z. B. Aldo Moro 1978) und zahlreiche Anschläge (allein 140 zwischen 1968 und 1974, z. B. Ende 1969 in Mailand) gab.
Südafrika In Südafrika wurde 1969 das Vermummungsverbot als Bestandteil der Apartheidpolitik durch das Gesetz Prohibition of Disguises Act (Act No. 16 / 1969) eingeführt. Handlungen gegen dieses Gesetz wurden mit Geldstrafe bis 200 Rand, mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder mit beiden zusammen bestraft. Ein Verstoß wurde unterstellt, wenn aus den Handlungsumständen der betroffenen Person geschlossen wurde, dass sie eine strafbare Handlung begehen wöllte, dazu anstiften, ermutigen oder einer anderen Person dazu verhelfen könne, es sei denn, sie würde beweisen, eine solche Absicht nicht verfolgt zu haben. Der Vorstand der Association of Law Societies kritisierte im Oktober 1969 die Tendenz des Staates, wonach die Beweisführung zum Nachweis der Unschuld in unterstellten Straftaten zunehmend auf die Angeklagten verschoben werde. Dieses Gesetz zählte als flankierende Rechtsvorschrift zum Internal Security Act von 1982 zu den wichtigsten Regelungen in diesem Wirkungskreis.Christoph Sodemann: Die Gesetze der Apartheid. Informationsstelle Südliches Afrika, Bonn 1986, S. 109SAIRR: A Survey of Race Relations in South Africa 1969. Johannesburg 1970, S. 40Muriel Horrell, SAIRR: Law Affecting Race Relations in South Africa. The Natal Witness, Johannesburg, Pietermaritzburg 1978, S. 433, ISBN 0-86982-168-7
Hintergrund miniatur|Polizeiliche Videoüberwachung bei einer Demonstration Ziel des Vermummungsverbotes ist es, eine Verfolgung von während einer Demonstration begangenen Straftaten zu erleichtern. Um dies mittels Gesichtserkennung zu ermöglichen, dürfen polizeiliche Video- und Fotografentrupps Bildaufnahmen von Personen machen, von denen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Vermummung würde eine Identifizierung erschweren oder unmöglich machen.
Bewertung Gegen das Verbot Es ist umstritten, ob diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ein angemessenes und notwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Harmlose Demonstranten, die ihre Identität aus anderen Gründen nicht offen preisgeben wollen (allgemeiner Wunsch nach Anonymität, Angst vor Diskriminierung beispielsweise durch den Arbeitgeber, Angst vor gewalttätigen Übergriffen von politischen Gegnern oder der Polizei nach der Teilnahme an Demonstrationen), machen sich nach diesem Gesetz entweder strafbar oder werden vom Vermummungsverbot indirekt davon abgehalten, ihre Meinung im Rahmen einer Demonstration kundzutun.Kritik am Vermummungsverbot des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Hinzu kommt, dass Vermummungsverbote eher ein Anzeichen repressiver (Polizei-)Staaten sind als ein Merkmal liberaler Länder. Das Vermummungsverbot müsse daher auch im Kontext zu Ländern wie Nordkorea oder Ägypten gesehen werden, wo die Vermummung die Versammlungsfreiheit überhaupt gewährleistet, indem die Behörden an der Identifikation missliebiger Personen gehindert werden.taz.de: „Dolchstoß für das Grundgesetz“, Interview mit dem Strafrechtler Udo Vetter, 7. Juli 2017
Für das Verbot Befürworter halten dem entgegen, dass eine vereinfachte Durchführung von Strafverfolgung dem Wunsch der Demonstranten nach Anonymität überwiege. Eine Diskriminierung durch ihren Arbeitgeber ist nicht rechtens. Zudem wird angeführt, dass vermummte Teilnehmer aufgrund ihres zuweilen martialischen Erscheinungsbildes nicht den Eindruck erwecken würden, friedlich demonstrieren zu wollen.Neues Deutschland: Vom Recht auf Anonymität vom 28. Juni 2010
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