Krankengeld ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es wird insbesondere dann gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit (→ Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld allerdings auch von einem Elternteil beansprucht werden, das zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten mitversicherten Kindes unter zwölf Jahren der Arbeit fernbleiben muss. Umgangssprachlich wird es in diesen Fällen oftmals als „Kinderkrankengeld“ bezeichnet.
Voraussetzungen für den Anspruch Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung Um Krankengeld zu bekommen, muss ein Krankenversicherter infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sein ( Abs. 1 SGB V). Die Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherungsfall. Sie liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (PDF; 102 kB) des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch Arbeitsunfähigkeit, wenn man seine Arbeit nicht im vollen Umfang ausüben kann. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.§ 2 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien
Anspruch auf Krankengeld besteht auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation ist ( Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Wer auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird, hat, auch wenn er nicht arbeitsunfähig ist, ebenfalls Anspruch auf Krankengeld.
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld Der Anspruch auf Krankengeld darf nicht nach Abs. 2 SGB V ausgeschlossen sein. Mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen.
Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist. Ebenso nicht versichert sind hauptberuflich Selbstständige. In beiden Fällen können Mitglieder erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung).
Keinen Krankengeldanspruch haben Bezieher von Grundsicherungsgeld, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Tatbestandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, z. B. weil sie vor der Arbeitsunfähigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder neben dem Grundsicherungsgeld sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Während der Arbeitsunfähigkeit wird weiterhin das Grundsicherungsgeld gezahlt. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben Familienversicherte und andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit typischerweise keinen Verdienstausfall erleiden.
Zeitpunkt, an dem der Krankengeldanspruch entsteht Der Anspruch auf Krankengeld entsteht in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mit Tag der ärztlichen Feststellung ( SGB V), für Bezieher von Arbeitslosengeld dagegen bereits mit dem Tag, an dem der Versicherte tatsächlich arbeitsunfähig geworden ist ( SGB V).
Für Selbständige, die Krankengeld beanspruchen können, entsteht das Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkassen können nach Abs. 6 SGB V für Selbständige Tarife anbieten, bei denen der Krankengeldanspruch schon früher, aber auch später entsteht.
Bei einer Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitation entsteht der Anspruch am Tag der Aufnahme.
Ruhen des Krankengeldanspruchs Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich fortzahlt Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. Arbeitslosengeld gezahlt wird Abs. 1 Satz 1 SGB III, also in der Regel während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld ruht auch während der Elternzeit und in der Zeit, in der bestimmte andere Entgeltersatzleistungen bezogen werden.Siehe Abs. 1 Nr. 3, 3a, 4 SGB V Da Arbeitnehmer während der ersten 4 Wochen ihres Arbeitsverhältnisses noch keine Entgeltfortzahlung beanspruchen können, Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz können sie in dieser Zeit Krankengeld erhalten.
Der Krankengeldanspruch ruht ebenfalls, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldung ist eine Obliegenheit des Versicherten.Bundessozialgericht, Urteil vom 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R, Randnummer 17; Urteil vom 12. März 2013, B 1 KR 7/12 R, Randnummer 16
Während eines Ruhenszeitraums des Krankengeldanspruchs wird kein Krankengeld geleistet. Die Leistungsdauer verkürzt sich entsprechend. Abs. 3 SGB V
Dauer des Krankengeldes Krankengeld wird nach SGB V grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen (also 546 Kalendertage Abgerufen am 15. Juni 2015.) innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Die Dauer verkürzt sich um die Tage, an denen der Anspruch geruht hat. Ein solches Ruhen des Anspruchs kann zum Beispiel aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vorliegen. Arbeitnehmer erhalten somit in der Regel während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber und anschließend 72 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld wird bei andauernder Arbeitsunfähigkeit auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung bereits bestanden hat.Urteil des Landessozialgerichts München Az.: L 4 KR 268/06
Dieselbe Krankheit in dem vorgenannten Sinne liegt vor, wenn ihr dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zu Grunde liegt. Es muss nicht durchweg Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen haben, vielmehr genügt es, wenn ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft,Bundessozialgericht Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Randnummer 16; ebenso Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 1984, 5 AZR 394/82 zum Beispiel mehrere Fieberschübe in längeren Abständen bei Malaria-Erkrankung oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung.
Erkrankungen, die sich nur gleichen, z. B. mehrere, voneinander unabhängige Erkältungserkrankungen, sind nicht dieselbe Krankheit und begründen jeweils neue Ansprüche und eine neue Dreijahresfrist.
Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes besteht nach Abs. 2 SGB V wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig war und wenn er erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Wenn der Bezug von Krankengeld nach 78 Wochen (siehe oben) endet, kommt es zur Aussteuerung. Für Folgen und Details siehe dort.
Höhe des Krankengeldes Das (Brutto-)Krankengeld beträgt nach SGB V 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)ArbeitsentgeltsSiehe Definition des Begriffs Arbeitsentgelt in oder ArbeitseinkommensSiehe Definition des Begriffs Arbeitseinkommen in vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Regelentgelt), jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Das Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Abs. 6 SGB V Damit ergibt sich ein Höchstbetrag für das Krankengeld auf 70 % der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, das sind 2023 Brutto-Krankengeld 116,38 Euro/Tag.
Maßgeblich für die Bemessung ist das um einmalig gezahltes ArbeitsentgeltEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden () verminderte Entgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielt wurde (Bemessungszeitraum). Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Da das Krankengeld pro Kalendertag geleistet wird, wird von dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt nach den in § 47 Abs. 2 SGB V festgelegten Regeln das durchschnittlich auf einen Kalendertag entfallende Entgelt errechnet. Hinzugerechnet wird der dreihundertsechzigste Teil des beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Empfängern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Abs. 1 SGB V
Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei der Berechnung des Beitrags werden 80 % des Bemessungsentgelts berücksichtigt. Nr. 5 SGB III, Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, Abs. 2 SGB XI Krankengeldempfänger tragen die Beiträge mit den halben Beitragssätzen aus dem Bruttokrankengeld. Die Krankenkasse zahlt den (üblicherweise höheren) Rest. Wenn bisher Arbeitslosengeld bezogen wurde, trägt die Krankenkasse die Beiträge allein. Nr. 5 SGB III, Abs. 1 Nr. 2 a) SGB VI, Abs. 2 SGB XI Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung trägt der Krankengeldempfänger allein. Die vom Krankengeldempfänger zu tragenden Beiträge werden von der Krankenkasse vom Krankengeld einbehalten und zusammen mit den von ihr zu tragenden Beiträgen an die Einzugsstelle abgeführt. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Abs. 1 SGB V
Zahlungsweise Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt. Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V Durch die Anwendung dieser Dreißigstel-Regelung entstehen Verwerfungen bei Beginn oder Ende von Krankengeldzahlungen in allen Monaten, die nicht 30 Tage haben. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Wochen arbeitsunfähig ist, sowie für die Tage, an denen er nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig ist, dabei darf der Arbeitgeber von der tatsächlichen Anzahl an Tagen in dem Monat oder ebenfalls von 30 Tagen pro Monat ausgehen. Im Februar ergibt sich dabei eine Unterzahlung um bis zu 2/30, in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober, Dezember eine Überzahlung von bis zu 1/30. Der Arbeitgeber kann aber auch von der Zahl der Arbeitstage in dem betreffenden Monat ausgehen.