Die Bundesexekution gegen die Herzogtümer Holstein und Lauenburg von 1863 war eine militärische Aktion des Deutschen Bundes gegen zwei seiner Mitglieder, das Herzogtum Holstein und das Herzogtum Lauenburg. Eigentlich richtete sie sich gegen das Königreich Dänemark, zu dessen Gesamtstaat die Herzogtümer gehörten. Die Bundesexekution wurde durch den Bundestag des Deutschen Bundes beschlossen, da der dänische König kurz zuvor eine neue Verfassung des Gesamtstaates erlassen hatte. Aus Sicht des Bundestages wurden dadurch die Rechte der Bundesglieder Holstein und Lauenburg gefährdet.
Die Bundesexekution dauerte vom 21. Dezember 1863 bis zum 5. Dezember 1864 und damit während des ganzen Deutsch-Dänischen Krieges an. Dieser Krieg wurde allerdings von Österreich und Preußen im eigenen Namen gegen Dänemark geführt. Die Bundesexekution wurde nach Kriegsausbruch praktisch bedeutungslos.
Vorgeschichte
Als 1848 in mehreren Staaten Europas revolutionäre Erhebungen gegen die herrschenden Mächte der Restauration ausbrachen, erreichte diese Bewegung auch die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg. Hier traf der allgemeine Ruf nach Freiheit, Gleichheit und Demokratie mit der ungelösten Nationalitätenfrage zusammen – sowohl dänische als auch deutsche Nationalliberale beanspruchten das Herzogtum Schleswig für sich.
Schleswig selbst war ein dänisches Reichslehen und bildete gemeinsam mit dem eigentlichen Königreich Dänemark und den zum Deutschen Bund gehörenden Herzogtümern Holstein und Lauenburg den Dänischen Gesamtstaat. Sprachlich-kulturell überwog im Norden Schleswigs die dänische, im Süden die deutsche Sprache. Hinzu kamen friesisch- und gemischtsprachige Teile. Bis zum Sprachwechsel im 19. Jahrhundert hatten sich das Dänische und Nordfriesische noch weiter nach Süden erstreckt. Die Herzogtümer Holstein und Lauenburg waren dagegen überwiegend deutschsprachig.
Die dänischen Nationalliberalen (Eiderdänen) wünschten sich die volle Integration Schleswigs in einen zu bildenden dänischen Nationalstaat, während die deutschen Nationalliberalen (deutsche Schleswig-Holsteiner) den Zusammenschluss Schleswigs und Holsteins und deren Aufnahme in den Deutschen Bund und später in einen erhofften deutschen Nationalstaat wünschten. Beide Bewegungen standen sich sozialpolitisch und kulturell sowie in den Forderungen nach bürgerlichen Freiheitsrechten nahe. Später wurden die nationalen Trennungslinien schärfer und diese Verwandtschaft schlug in Feindschaft und Hass um. In Opposition zu beiden Bewegungen standen auf dänischer Seite die konservativen Gesamtstaatsbefürworter.
Unterstützung erhielten die deutschen Schleswig-Holsteiner aus den anderen deutschen Staaten in der von ihnen empfundenen Sehnsucht nach einer politischen Schicksalsgemeinschaft aller Deutschen. Die dänischen Nationalliberalen erhielten im Rahmen des Skandinavismus Unterstützung von Freiwilligen aus den übrigen nordischen Ländern. Die zunehmende Polarisierung zwischen Deutschen und Dänen innerhalb Schleswigs erreichte auch die in Schleswig siedelnden Nordfriesen, die sich größtenteils auf Seiten der deutschen Schleswig-Holsteiner positionierten. Andere wie der friesische Liberale Harro Harring traten für einen pan-skandinavischen Staat von der Eider bis zum Nordkap ein.
Friedensschlüsse nach dem Ersten Schleswigschen Krieg Die deutschgesinnten Schleswig-Holsteiner erstrebten in den Jahren 1848–1851 in einer letztlich gescheiterten Erhebung gegen Dänemark die Zugehörigkeit der Herzogtümer als Mitglied eines geeinten, freien Deutschlands. Das Problem der nationalen Spaltung des Herzogtums Schleswig und seiner Zugehörigkeit zum dänischen Staat blieb staats- und verfassungsrechtlich offen. Die militärischen Ereignisse und machtpolitische Interessen auf europäischer Ebene bestimmten den Konflikt im weiteren Verlauf.
Preußen, das stark für die deutschen Nationalliberalen in den Herzogtümern Partei ergriffen hatte, verzichtete in der Vereinbarung von Olmütz vom 29. November 1850 auf eine weitere Einmischung zugunsten der schleswig-holsteinischen Sache. Mit diesem von den Großmächten Schweden, Frankreich und Russland erzwungenen Einlenken Preußens war der Weg frei zum Londoner Vertrag von 1852 – die deutschen revolutionären Bestrebungen waren gescheitert. Ein deutscher Nationalstaat mit Einbindung der Herzogtümer war nicht entstanden. Unter den deutschgesinnten Schleswig-Holsteinern herrschte das Gefühl vor, besiegt und (von den Preußen) im Stich gelassen worden zu sein. Doch auch die dänische Bewegung der nationalliberalen Eiderdänen hatte ihr Ziel der festen Einbindung Schleswigs in einen dänischen Nationalstaat nicht erreicht. Die Kernfrage der Zugehörigkeit des Herzogtum Schleswigs blieb weiterhin ungelöst.
Im Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 bestätigten die europäischen Großmächte die Existenz und Integrität des Dänischen Gesamtstaats als ein für das Gleichgewicht in Europa tragendes Prinzip. Seine Regelungen bargen aber auch Konfliktstoff, da gleichzeitig die Rechte und Pflichten des Deutschen Bundes für Holstein und Lauenburg gewahrt bleiben sollten. Als wichtigste Punkte wurde einerseits – nach dänischer Vorstellung – dieselbe Erbfolge für das Königreich und die Herzogtümer mit Prinz Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg für den Fall des Aussterbens des dänischen Mannesstammes festgesetzt. Andererseits wurde eine Gesamtstaatsverfassung vorgesehen, basierend auf der Gleichstellung aller Landesteile. Diese verpflichtete den dänischen König, „daß weder eine Inkorporation des Herzogtums Schleswigs noch irgend dieselbe bezweckende Schritte vorgenommen werden sollen“. Diese Regelung sollte sich in den kommenden Jahren für den dänischen Monarchen und seine führenden Politiker als unauflösbar erweisen. Die Zukunftsgestaltung Schleswig-Holsteins wurde langfristig verhindert.
Der Deutsche Bund, dem der König von Dänemark in seiner Funktion als Herzog von Holstein und Lauenburg angehörte, wachte seinerseits streng über seine Rechte, und die deutschen Signatarmächte von London, Österreich und Preußen, erkannten die ihnen zugefallene Stärke einer gemeinsamen Haltung im europäischen Mächtefeld für die Schleswig-Holstein-Frage, um Druck auf Dänemark auszuüben. Dänemark konnte somit das Problem der Gesamtstaatsverfassung nicht ohne das Risiko eines Konfliktes mit dem Deutschen Bund mit Österreich und Preußen zu einem für alle tragbaren Ergebnis führen.
Dänische Maßnahmen und Reaktionen des Bundestags Der nationale Konflikt um Schleswig wurde zeitgleich von einem Sprachwechsel vom Dänischen zum Deutschen im mittleren Teil Schleswigs begleitet. Als Reaktion darauf führte die dänische Regierung 1851 Sprachreskripte ein, mit denen Reichsdänisch (Hochdänisch) als Schul- sowie Reichsdänisch und Hochdeutsch als Kirchensprache in den Teilen Schleswigs verankert wurde, in denen noch Sønderjysk (Plattdänisch) gesprochen, aber bisher Hochdeutsch als alleinige Schul- und Kirchensprache verwendet wurde. Dies wiederum empfanden deutschgesinnte Schleswig-Holsteiner als Eingriff und Zwang, was somit den Konflikt zwischen beiden Seiten weiter verschärfte. Infolge der Sprachreskripte wurden deutschgesinnte Beamte, Pastoren und Lehrer schikaniert und entlassen. Auch die von deutschen Deputierten dominierte Schleswigsche Ständeversammlung sprach sich gegen die Sprachreskripte aus.
Der erste Versuch, die Problematik zu lösen, war das „Verfassungsgesetz für gemeinsame Angelegenheiten“ vom 2. Oktober 1855, das den Ständen der drei Herzogtümer nicht vorgelegt wurde. Diese Gesamtstaatsverfassung beinhaltete eine gemeinsame Volksvertretung für das Königreich und die Herzogtümer, dementsprechend oblagen die Gesetzgebung- und Finanzzuständigkeiten in den Herzogtümern auch Dänemark. Somit war dieser Verfassungsentwurf nicht zu den Londoner Abmachungen konform. In der holsteinischen Ständeversammlung erhob sich Widerspruch. Auf Betreiben Preußens und Österreichs kam die Angelegenheit vor den Bundestag des Deutschen Bundes, der sie bis 1858 mehrfach behandelte. Erstmals wurde mit der Einleitung eines Bundesexekutionsverfahrens gegen Dänemark gedroht. Vorerst war die Regierung in Kopenhagen zum Einlenken bereit und die Gesamtstaatsverfassung wurde am 6. November 1858 für Holstein und Lauenburg aufgehoben. Diese auf deutschen Druck hin zustande gekommene Regelung widersprach allerdings der im Londoner Protokoll von 1852 vereinbarten Gleichbehandlung der drei Herzogtümer.
Der Deutsche Bund setzte nun seinerseits mit Beschluss vom 24. Dezember 1858 die Weiterverfolgung des Bundesexekutionsverfahrens aus. Damit ruhte die Angelegenheit mehrere Jahre. Der Krimkrieg von 1853 bis 1856 und der 1859 ausgebrochene sardinisch-französische Krieg gegen Österreich lenkten die Aufmerksamkeit zunächst vom deutsch-dänischen Konflikt im Norden ab. Außerdem verschärfte sich der Zwiespalt zwischen Preußen und Österreich und verhinderte zunächst ein gemeinsames Vorgehen gegen Kopenhagen.
Aber auch innerhalb Dänemarks stieß das Verfassungsgesetz auf Proteste. So sollten die Abgeordneten aus den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg gleich viele Sitze erhalten wie das eigentliche Königreich Dänemark, obwohl der Anteil der Reichsdänen an der Gesamtbevölkerung weit mehr als die Hälfte betrug.Politikens Etbinds Danmarkshistorie (2005), S. 232.
Eine weitere Androhung eines Bundesexekutionsverfahrens brachte der Beschluss der Bundesversammlung vom 8. März 1860 mit sich. Der Deutsche Bund legte fest, dass bis zur Herstellung des Londoner Protokolls kein Gesetz über gemeinschaftliche Sachen, insbesondere Finanzangelegenheiten rechtsverbindlich ohne die vorherige Zustimmung der Stände von Holstein und Lauenburg bindend sein sollte. Da der dänische Finanzminister aber schon am 23. September 1859 Beiträge zur Gesamtstaatskasse ausgeschrieben hatte, legte der Deutsche Bund nach langen Beratungen Protest ein und drohte am 7. Februar 1861 unter Fristsetzung von 6 Wochen an, das zunächst eingestellte Bundesexekutionsverfahren wieder aufzunehmen.
Preußen und Österreich schlossen sich der Forderung des Deutschen Bundes (dessen potenteste Mitglieder sie waren) an, eine Gleichstellung aller Landesteile des Gesamtstaates sei schnell durchzuführen. Großbritannien, von Frankreich und Russland hierbei unterstützt, versuchte eine Vermittlung unter Hinweis auf das Londoner Protokoll, ohne dabei allerdings eine Lösung anbieten zu können. Um die Situation ihrerseits zu lösen, unternahm die dänische Regierung am 30. März 1863 einen weiteren Versuch eines Verfassungsentwurfs – wiederum allerdings nicht im Sinne des Londoner Abkommens und daher ohne die europäische Rückendeckung mit hohen Risiken belastet.
Mit diesem Dokument wurden Holstein und Lauenburg aus der gesamtstaatlichen Verfassung ausgeschlossen, eine Gesetzgebung über die Stellung der beiden Herzogtümer im Reich sowie eine eigene dänisch-schleswigsche Verfassung wurde stattdessen angekündigt. Schleswig sollte zu einem festen Teil des dänischen Königreiches werden. Die Bindungen mit den Herzogtümern Holstein und Lauenburg mit Ausnahme des Staatsoberhauptes (Monarchen), der Flotte und der Außenpolitik fielen weg. Eine eigene Finanzverwaltung und sogar ein eigenes Heer waren für Holstein und Lauenburg vorgesehen. Damit hätte Rendsburg eine deutsche Bundesfestung, Kiel und Neustadt in Holstein hätten deutsche Kriegshäfen an der Ostseeküste werden können – eine Gefahr, die zwar auch in Dänemark erkannt wurde, aber in den nachfolgenden Parlamentsdebatten im November 1863 unbeachtet blieb.