Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern ist in Deutschland eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Gerichtsdolmetscher in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren tätig werden können. Ihre Tätigkeit ermöglicht, dass Verfahren mit Personen, die der Landessprache nicht mächtig sind, durchgeführt werden können, und dass diesen rechtliches Gehör gewährt wird.
Einführung Die Gerichtssprache ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) deutsch ( S. 1).§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des GVG. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen ( Abs. 1 S. 1). Zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person kann das Gericht ferner unter den Voraussetzungen des eine Person als Dolmetscher hinzuziehen.
Der Dolmetscher hat einen Eid bzw. eine gleichstehende Bekräftigung dahin zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde ( Abs. 1). Absatz 2 dieses Paragraphen lautet:
In der Gerichtspraxis werden unter den freiberuflichen Dolmetschern in der Regel diejenigen Dolmetscher oder Übersetzer mit Aufträgen versehen, die eine solche allgemeine Beeidigung vorweisen können.; abgerufen am 30. Januar 2024. Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, die von den Mitgliedsstaaten bis 2009 in nationales Recht umgesetzt werden musste, war Anlass zu einer Neufassung der landesrechtlichen Vorschriften über die Bestellung und Beeidigung von Dolmetschern. Die Richtlinie verlangt in Art. 9, dass die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur dann einer Genehmigungsregelung unterliegen dürfen, wenn bestimmte Bedingungen wie Diskriminierungsfreiheit, Rechtfertigung durch das Gemeinwohl und Erforderlichkeit gegeben sind. Neben der eigentlichen Rechtsmaterie, dem Gerichtsverfahrensrecht und dem europäischen Wettbewerbsrecht berühren die Normen über die Voraussetzung einer Beeidigung auch die Berufsfreiheit.Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern die Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG berührt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts muss die Regelung durch eine Rechtsnorm erfolgen; eine bloße Verwaltungsvorschrift ist nicht ausreichend.BVerwG, Urt. vom 16. Januar 2007.
Die positive Entscheidung über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung ist an die Erfüllung folgender Voraussetzungen geknüpft: Persönliche Eignung (Nachweise durch Führungszeugnis, Bescheinigung über Nichteintragung in Schuldnerverzeichnis usw.), Bereitschaft, den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen. Fachliche Eignung. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist je nach Bundesland unterschiedlich zu führen. Der Detaillierungsgrad der Anforderungen in den jeweiligen Gesetzen ist unterschiedlich, z. T. werden sie im Gesetz selbst, in anderen Ländern in einer Rechtsverordnung oder in Verwaltungsvorschriften konkretisiert. In einigen Ländern gibt es Voraussetzungen, die die Staatsangehörigkeit betreffen.
Landesregelungen Baden-Württemberg setzt den Nachweis der Eignung als Verhandlungsdolmetscher durch eine staatliche Prüfung oder durch eine dieser gleichwertigen Prüfung voraus. Von der Voraussetzung der staatlichen oder gleichwertigen Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird. Bayern verlangt, dass der Antragsteller die Prüfung nach den von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Vorschriften bestanden oder eine von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) zu regeln, insbesondere 1. die Prüfungsarten, 2. das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und die Prüfungsvergünstigungen in besonderen Fällen, 3. die teilweise Übertragung der Zuständigkeit zur Abhaltung der Prüfung auf Sprachenschulen und die Regelung der Vergütung in diesen Fällen, 4. die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen für Übersetzer und Dolmetscher, die außerhalb des Freistaates Bayern abgelegt worden sind, als gleichwertig anerkannt werden, sowie das Verfahren der Anerkennung, insbesondere auch die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie 2005/36/EG wie Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung. In Berlin wird für die fachliche Eignung vorausgesetzt, dass der Antragsteller im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat (§ 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes). Näheres regelt die Verordnung zur Regelung der Allgemeinbeeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern. (PDF) In Brandenburg wird allgemein beeidigt, wer im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat, und eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist. Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz besitzt die fachliche Eignung, „wer die deutsche Sprache und die Arbeitssprache in Aussprache, Grammatik, Rechtschreibung, Stil und juristischer Fachsprache beherrscht und in der Lage ist, mündliche und schriftliche Äußerungen in diesen Sprachen im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen.“ Die Nachweise sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren vor der Vorstellungskommission der zuständigen Behörde zu erbringen. Näheres ist in der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes (Hamburgische Dolmetscherverordnung – HmbDolmVO) geregelt.VO vom 23. Januar 2007, HmbGVBl. 2007, S. 11, geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448). Gemäß § 2 Abs. 3 des Hessischen Dolmetscher- und ÜbersetzergesetzesGesetzestext: Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE) ist fachlich geeignet, „wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat. Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Landesschulamtes (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu erbringen.“ In Mecklenburg-Vorpommern muss die fachliche Eignung durch „aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung oder in sonstiger Weise nachgewiesen [werden]“ (§ 3 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz – DolmG M-V)). Näheres regeln RechtsverordnungenVerordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung des Dolmetschers oder Übersetzers und Verwaltungsvorschriften.Ausführung des Dolmetschergesetzes – Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums. Nach der Rechtsverordnung wird der Nachweis der fachlichen Eignung geführt durch ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule, ein in dem durch Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet erlangtes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums als Diplomsprachmittler, ein außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder ein im Geltungsbereich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes erlangtes Zeugnis über einen Ausbildungsabschluss, sofern dieser von der Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern als gleichwertig im Sinne der Nummer 1 anerkannt ist. Der Anerkennung durch die Kultusministerin steht die Anerkennung durch die Kultusministerkonferenz der Länder gleich. Der Nachweis in sonstiger Weise kann durch Ablegung einer Prüfung beim Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern erbracht werden. (PDF) In Niedersachsen haben die Antragsteller ihre persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei Antragstellern die bereits in einem anderen Bundesland aufgrund eines Gesetzes allgemein beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, können die Nachweise der fachlichen Eignung durch die Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen ihrer allgemeine Beeidigung, Ermächtigung oder öffentliche Bestellung ersetzt werden. Gemäß § 23 Absatz 2 Niedersächsisches Justizgesetz erfordert die fachliche Eignung:
1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller: a) praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann, b) sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und c) auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, sowie
2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache. Regelvoraussetzung ist damit die höchste Stufe der Sprachkompetenz -C 2- des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Nachweise der fachlichen Eignung können durch diese Unterlagen erbracht werden: Sprachkompetenz: Der Nachweis ist durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschul-, Fachhochschulstudium, oder eine IHK-, staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zu erbringen. Zum Nachweis, dass eine abgelegte Prüfung den Anforderungen entspricht, soll sich das erreichte Sprachniveau aus dem Prüfungszeugnis oder einem von der prüfenden Stelle ausgestellten Begleitdokument ergeben. Dies gilt sowohl für die Fremd- als auch für die Muttersprache, Kenntnisse der juristischen Fachsprache: Fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache sind durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen aus der Berufsausbildung oder über den erfolgreichen Abschluss einer gesonderten Prüfung nachzuweisen, Sprachmittlerische Kompetenz: die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Sofern sich die sprachmittlerischen Fähigkeiten nicht unmittelbar aus dem Prüfungszeugnis ergeben, bedarf es weiterer Bescheinigungen über eine zufriedenstellende Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer. In Nordrhein-Westfalen erfordert die fachliche Eignung 1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und 2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.