Der European Case Law Identifier (ECLI, deutsch: ‚Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator‘Die Europäische Kommission übersetzt ECLI mit „Urteilsidentifikator“. Dies ist jedoch nicht unbedingt übereinstimmend mit dem englischen Wortlaut . Auch umfassen die verschiedenen nationalen Datenbanken nicht nur Urteile, sondern auch andere Entscheidungen von ordentlichen und außerordentlichen sowie Verwaltungsgerichten etc.) ist ein Ordnungssystem und eine standardisierte Identifikationsmöglichkeit (Standardidentifikator) für Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Patentamts sowie aller anderen interessierten Staaten und Internationaler Organisationen.Erwägungsgrund 13 der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung, ABl 2011/C 127/01. Rechtsgrundlagen sind die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (2011/C 127/01) vom 29. April 2011.. Das ECLI-Projekt selbst ist am 27. Oktober 2011 gestartet.
Die unverwechselbare Identifikation erfolgt dadurch, dass der Code (Standardidentifikator) aus fünf durch einen Doppelpunkt getrennten Teilen besteht, die in ihrer Kombination jeweils nur einmal vergeben werden.
Mit der Einführung des ECLI soll keine Datenbank auf europäischer Ebene aufgebaut werden.Anhang § 5, der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung. Der ECLI ist Teil des Systems „E-Justice“ – siehe dazu auch das Europäische Justizportal.Erreichbar über: e-justice.europa.eu. Siehe Erwägungsgrund 2 und Anhang § 5 der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung.
Das Konzept ähnelt der aus dem angloamerikanischen Bereich bekannten (siehe in der englischen Wikipedia), je nach Bildung des fünften ECLI-Elements mehr (z. B. Niederlande) oder weniger (z. B. Deutschland).
Konzeption Der ECLI als Identifikator wurde vor dem Hintergrund der Functional Requirements for Bibliographic Records (FRBR) konzipiert. Die FRBR unterscheiden zehn verschiedene Entitäten, die Gegenstand einer bibliographischen Katalogisierung sein können. In der Gruppe 1 dieser Entitäten wird zwischen Werk (work), Expression (expression), Manifestation (manifestation) und Exemplar (item) unterschieden. Bezogen auf eine Gerichtsentscheidung bezeichnet die Werkebene (erste Ebene) die Entscheidung selber im abstrakten Sinne. Diese Entscheidung kann in unterschiedlichen Ausführungen („Expressionen“ – z. B. ungekürzt oder gekürzt, anonymisiert oder nicht anonymisiert, in der Originalsprache oder in einer Übersetzung – zweite Ebene) vorliegen. Die jeweilige „Expression“ der Entscheidung kann in verschiedener Hinsicht manifestiert sein (dritte Ebene), etwa als im Original von Richterhand unterzeichnetes Papierexemplar, als PDF-Datei, als Grafik oder als Abdruck innerhalb einer Fachzeitschrift. Die konkreten Exemplare der Manifestation, etwa eine bestimmte Datei oder ein konkreter Band einer Entscheidungssammlung stehen schließlich auf der vierten Ebene.
Innerhalb dieser Ebene soll der ECLI die jeweilige Entscheidung auf der obersten, der Werkebene identifizieren. Er soll also die Entscheidung selber, nicht eine bestimmte Sprachvariante oder mediale Form kennzeichnen.Zusammenfassend siehe
Aufbau und Verwendung ECLI Der Aufbau des ECLI ist einheitlich und darf nicht eigenmächtig von den Unionsmitgliedstaaten oder den Nutzern geändert, gekürzt oder erweitert werden:Anhang § 1, der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung.
ECLI:[LändercodeZum Beispiel: NL für die Niederlande oder Belgien BE. Gemäß Anhang § 1 der Schlossfolgerungen des Rates zu ECLI werden für Mitgliedstaaten und die Bewerberländer die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichung verwendet und für alle anderen Länder der ISO 3166 alpha-2-Code. Die Europäische Union erhält den Code „EU“. Für Internationale Organisationen, welche am System teilnehmen wollen, legt die Europäische Kommission einen Code fest. ]:[GerichtscodeDer Gerichtscode besteht aus mindestens einem und höchstens sieben Zeichen und muss stets mit einem Buchstaben beginnen. Zum Beispiel: HR für den Obersten Gerichtshof der Niederlande oder RBMNE für ein Bezirksgericht der Niederlande (Mitte) oder RBROT des Rotterdamer Bezirksgerichts. ]:[Jahr der Entscheidung]:[einmalige Kennung]Es sind bis zu 25 alphanumerischen Zeichen zulässig als Kennung (Ordinalzahl), deren Format jeder Mitgliedstaat selbst festlegt. Dabei kann anstelle von Zahlen und Buchstaben auch ein Punkt gesetzt werden, jedoch kein anderes Satzzeichen. .
Beispiel: ECLI:NL:HR:1919:AG1776 = Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (HR) der Niederlande (NL)HR steht z. B. für „Hoge Raad“ (Hoher Rat). aus dem Jahr 1919 mit der Kennung des Unionsmitgliedstaates für dieses Urteil AG1776.
Das fünfte Element einmalige Kennung wird in den Ratsschlussfolgerungen (2011/C 127/01) Ordinalzahl genannt, doch sind dort auch Buchstaben zulässig (Anhang § 1 Nr. 5); bestehende nationale Identifizierungssysteme für Gerichtsentscheidungen sollten so weit wie möglich in den ECLI integriert werden (Anhang § 3.1 Nr. 3). Somit sind prinzipiell zwei Varianten zu unterscheiden: Vergabe einer fortlaufenden Nummer (z. B. EU, ES, FI, HR, MT, NL, SK) Bildung aufgrund des Aktenzeichens (z. B. BG, CZ, EE, PT, SI), ggf. auch des Entscheidungsdatums (z. B. CE, EP, DE, EL, LV).
Der Vorteil allein einer fortlaufenden Ordnungszahl, wie sie auch in der angloamerikanischen „neutral citation“ üblich ist, liegt in ihrer Kürze und damit leichterer Handhabung auf Benutzerseite. Der Vorteil der Zugrundelegung von Aktenzeichen bei nicht bestehendem System der Durchnummerierung liegt im geringeren Verwaltungsaufwand auf Anbieterseite und damit einhergehend der leichteren Erstreckung auf die Vergangenheit (wobei freilich wegen der Möglichkeit, dass mehrere Entscheidungen desselben Gerichts und Entscheidungstyps am selben Tag unter demselben Aktenzeichen ergehen, zur Wahrung der Eindeutigkeit eine Kollisionsnummer notwendig wird).
Metadaten Das Ordnungssystem enthält auch eine Reihe einheitlicher Metadaten,Gemäß System: Dublin Core Metadata Initiative (DCMI). um die Suche zu verbessern bzw. zu erleichtern. Der Mindeststandard wurde vom Rat der Europäischen Union vorgegeben.Anhang § 2, der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung.
1. Erforderliche Metadaten sind: identifier (eine URL, unter der dieses Instanzdokument oder Informationen darüber zu finden sind); isVersionOf (ECLI = Standardidentifikator); creator (vollständiger Name des Gerichts. Name der Kammer oder der Abteilung kann hinzugefügt werden); coverage (Land, in dem sich das Gericht befindet, unter Umständen auch Angabe für einen Teil eines (Bundes-)Staats); date (Datum der Urteilsverkündung gemäß ISO 8601); language (Sprache); publisher (Organisation, die für die Veröffentlichung des Dokuments verantwortlich ist); accessRights („öffentlich“ oder „privat“. Als „öffentlich“ deklarierte Dokumente müssen unter der angegebenen Internetadresse frei zugänglich sein); type (Angaben zur Art der Entscheidung, z. B. „Gerichtsentscheidung“).
2. Ergänzende Metadaten sind bzw. können sein: title (Titel, vorzugsweise der Name der Parteien oder ein Aliasname für diese – gemäß nationalen Datenschutzbestimmungen); subject (Rechtsgebiet, aus welchem die Entscheidung stammt, z. B. Zivilrecht, Handelsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, internationales Privatrecht, Strafrecht, EU-Recht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht); abstract (Kurzzusammenfassung der Rechtssache); description (Schlüsselbegriffe oder Schlagworte zur Entscheidung); contributor (Namen der Richter, des Generalanwalts und der anderen beteiligten Amtsträger); issued (Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments); references (Hinweise auf andere Dokumente, bei Urteilen und wenn vorhanden der ECLI, bei EU-Rechtsakte die CELEX-Nummer, Hinweise auf nationale Rechtsakte, Urteile ohne ECLI oder wissenschaftliche Veröffentlichung die URL oder andere Identifizierung); isReplacedBy (bei Neunummerierungen von Entscheidungen wird der neue ECLI hier eingetragen).
Mögliche Zeichen für die Kennung Für die Eingabe der Daten darf nur das lateinische Alphabet und arabische Ziffern verwendet werden. Groß- und Kleinschreibung ist zulässig, sofern groß und klein geschriebene Buchstaben im entsprechenden elektronischen Informationssystem keine unterschiedliche Bedeutung haben. Vorzugsweise soll in Großbuchstaben geschrieben werden.
Verwaltung Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) ist für die Änderungen und Weiterentwicklung von ECLI zuständig. Die Europäische Kommission ist für die ECLI-Website und ECLI Suchschnittstelle verantwortlich sowie für die Zuteilung der verwendeten „Ländercodes“ für die internationalen Organisationen, die das System nutzen wollen.
ECLI-Koordinator Jeder Mitgliedstaat, der den ECLI verwendet, muss eine Regierungsstelle oder Justizeinrichtung als nationalen ECLI-Koordinator benennen. Jedes Land darf nur über einen ECLI-Koordinator verfügen.Erwägungsgrund 20 und Anhang § 3, der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung. Der ECLI-Koordinator für die EU ist der Gerichtshof.Anhang § 6, der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung.
Einführung in den Unionsmitgliedstaaten Die Einführung und Verwendung des ECLI ist den Unionsmitgliedstaaten und allen anderen Staaten freigestellt.Erwägungsgrund 19 der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung, ABl 2011/C 127/01.
Wird der ECLI in einem Unionsmitgliedstaat eingeführt, sind folgende Kriterien grundsätzlich anzuwenden (Empfehlungen):Aufzählung gemäß Erwägungsgrund 20, lit. a) bis i), der Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung, ABl 2011/C 127/01. Die Mitgliedstaaten sollten den ECLI auf sämtliche Entscheidungen aller ihrer Gerichten anwenden; Sie sollten alle Gerichtsentscheidungen, die auf öffentlichen Websites veröffentlicht werden, mit einem Mindestbestand von Metadaten versehen. Sie sollten einen nationalen ECLI-Koordinator benennen. Der Gerichtshof der EU sollte am ECLI-System teilnehmen. Die Europäische Kommission sollte die ECLI-Website einrichten, und zwar als Bestandteil des E-Justiz-Portals. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit eine Verbundabfrage von Identifikatoren und Metadaten einrichten. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sollten über ihre nationalen Websites und Veröffentlichungen Informationen über den ECLI, die ECLI-Website und die Suchschnittstelle verbreiten, auch wenn der ECLI bei ihnen noch nicht eingeführt wurde.