Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie tritt damit neben die versicherungsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der 2002 eingeführten Riester-Rente. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und/oder mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder als Freiberufler beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk. Die Prämien können – der Höhe nach begrenzt – nach Abs. 1 Nr. 2 b) EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. 2024 ergibt sich ein absetzbarer Höchstbetrag von 27.566 Euro pro Jahr (bei Verheirateten: 55.132 Euro); dies ergibt sich aus Abs. 3 EStG, welcher die Höhe abziehbarer Vorsorgeaufwendungen an die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung koppelt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt. Von der klassischen privaten Rentenversicherung und der Riester-Rente unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein Kapitalwahlrecht gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu 100 % zu verrenten, also als lebenslange Rente auszuzahlen. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig – bei der Riester-Rente bis zu 30 % – als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Voraussetzungen Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind nur unter folgenden Einschränkungen und Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar: Der Versicherungsvertrag oder Fondssparplan muss durch das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert sein. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nach dem Alterseinkünftegesetz (derzeit jährlich 27.566 Euro bei Ledigen und 55.132 Euro bei Verheirateten). Die Basisrente darf beim Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. Ansprüche aus dem Vertrag sind außerhalb eines engen Bezugsrechts nicht vererbbar, weiterhin nicht beleihbar und nicht veräußerbar ( Abs. 1 Nr. 2b, aa, S. 2 in Verbindung mit Abs. Nr. 2 Satz 2 EStG).
Steuerliche Behandlung Für die steuerliche Behandlung der Basisrente sind zwei Phasen zu unterscheiden, die Anwartschaftsphase (Ansparphase), in der die Beiträge entrichtet werden, und die Leistungsphase (Rentenphase).Helmut Schirmer: Allgemeines Recht Versicherungsrecht
Ansparphase Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Die abzugsfähigen Beiträge sind jedoch gedeckelt. Der Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Seit 2015 ist er an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.§ 10 Abs. 3 EStG Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2020 bei 24,7 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2020: 101.400 €/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. Auch für Steuerpflichtige mit Wohnort in Ostdeutschland ist bei der Berechnung der maximal absetzbaren Sonderausgaben der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung West maßgeblich. Bei Arbeitnehmern werden sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. In der Einführungsphase der Basisrente (2005 bis 2025) können geleistete Beiträge (bis maximal zum Höchstbetrag) nur anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden: Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2-%-Schritten an ( EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.
+ Ansparphase 2005–2014: maximal absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: Ledige) Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Höchstbetrag 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € Anteil 60 % 62 % 64 % 66 % 68 % 70 % 72 % 74 % 76 % 78 % Betrag 12.000 € 12.400 € 12.800 € 13.200 € 13.600 € 14.000 € 14.400 € 14.800 € 15.200 € 15.600 € +Ansparphase 2015–2025: maximal absetzbare Sonderausgaben (Beispiel: Ledige, West) Steuerjahr20152016201720182019202020212022202320242025 Beitragsbemessungsgrenze89.400 €91.800 €94.200 €96.000 €98.400 €101.400 €104.400 €103.800 €107.400 €111.600 €118.800 € Beitragssatz24,8 %24,8 %24,8 %24,7 %24,7 %24,7 %24,7 %24,7 %24,7 %24,7 %24,7 % Höchstbetrag22.172 €22.766 €23.362 €23.712 €24.305 €25.046 €25.787 €25.639 €26.528 €27.566 €29.344 € Anteil80 %82 %84 %86 %88 %90 %92 %94 %100 %Rentenbeiträge ab 2023 bereits voll absetzbar.100 %100 % Betrag17.738 €18.668 €19.624 €20.392 €21.388 €22.541 €23.724 €24.101 €26.528 €27.566 €29.344 € Ansparphase 2015–2025: maximale Beiträge und absetzbare Sonderausgaben für Angestellte (Beispiel: Ledige, West) Steuerjahr2015201620172018201920202021202220232024ab 2025 Deckelungsbetrag (G)gesamte Altersvorsogeaufwendungen22.172 €22.766 €23.362 €23.712 €24.305 €25.046 €25.787 €25.639 €26.528 €27.566 €29.344 €Beitragsbemessungsgrenze allg. RV72.600 €74.400 €76.200 €78.000 €80.400 €82.800 €85.200 €84.600 €87.600 €90.600 €96.600 €Beitragssatz allg. RV18,7 %18,7 %18,7 %18,6 %18,6 %18,6 %18,6 %18,6 %18,6%18,6%18,6 %Höchstbeitrag gesetzlich RVAG-Anteil (RVAG)6.788 €6.956 €7.125 €7.254 €7.477 €7.700 €7.923 €7.868 €8.147 €8.426 €8.984 €AN-Anteil (RVAN)6.788 €6.956 €7.125 €7.254 €7.477 €7.700 €7.923 €7.868 €8.147 €8.426 €8.984 €Höchstbeitrag Basisrente(BB = G − RVAG − RVAN)8.596 €8.853 €9.113 €9.204 €9.351 €9.646 €9.939 €9.903 €10.234 €10.714 €11.376 €als Sonderausgaben berücksichtigbarer Anteil von G (a)80 %82 %84 %86 %88 %90 %92 %94 %100 %100 %100 %Maximal berücksichtigte Altersvorsorgeaufwendungen (MAV = a x G)17.738 €18.668 €19.624 €20.392 €21.388 €22.541 €23.724 €24.101 €26.528 €27.566 €29.344 €Maximal berücksichtigte Sonderausgaben (MAV − RVAG)10.950 €11.712 €12.499 €13.038 €13.911 €14.841 €15.801 €16.233 €18.381 €19.140 €20.360 €
Rentenphase Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente entspricht in der Rentenphase der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2058 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 Prozentpunkte an, 2021 und 2022 um jeweils 1 Prozentpunkt, danach bis 2058 um jährlich 0,5 Prozentpunkte. Ab 2058 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert ( Nr. 1 Tabelle aa) EStG).
+ Auszahlungsphase: steuerpflichtiger Teil im Erstjahr des Rentenbezugs sowie maßgeblicher Prozentsatz zur Berechnung des auf Dauer festgelegten steuerfreier Rentenanteils berechnet von Jahresbetrag des Folgejahres Rentenbeginn 2005 2006 2007 … 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 … 2056 2057 ab 2058 Besteuerungsanteil 50 % 52 % 54 % … 76 % 78 % 80 % 81 % 82 % 82,5 % 83 % 83,5 % 84 % … 99 % 99,5 % 100 %
Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben. Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: Steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern.
Förderbare Sparformen Rürup- oder Basisrenten werden in speziell dafür vorgesehenen Tarifen angeboten als:Rainer Ilg, Die private und betriebliche Altersversorgung – Riester, Rürup konventionelle Rentenversicherung fondsgebundene Rentenversicherung in der Ansparphase auch als Fondssparplan
Leistung im Todesfall In der Ansparphase Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden; d. h., im Todesfall fällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung an die Versichertengemeinschaft.
Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist: Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestaltet werden. Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ abgeschlossen werden (gegebenenfalls mit vollumfänglichem Bezugsrecht). Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die kindergeldberechtigten Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenenleistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.
In der Rentenphase Stirbt der Versicherte während der Rentenphase, verfällt das eingezahlte Kapital, das rechnerisch noch nicht ausbezahlt wurde, es sei denn, dass eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ist der Sparer verheiratet, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner vereinbart werden.
Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle: Die Hinterbliebenenrente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente. Die Hinterbliebenenrente kann durch Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ausgestaltet werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an die Witwe/den Witwer zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder). Es werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Bezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden bereits gezahlte Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet.
Die Leistung für die Kinder kann nur so lange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld erhielte, in der Regel bis zum Ende der Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.
Zusatzversicherungen Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der Rürup-Rente steuerlich gefördert sind:
Hinterbliebenenabsicherung