Prostitution in der Schweiz ist ein legales Gewerbe. Das gilt sowohl für das Angebot und den Konsum wie auch für das Betreiben von Bordellen, oft als Salons oder allgemeiner als Etablissements bezeichnet. «Die Schweiz gehört in Sachen Prostitution zu den liberalsten Ländern», wobei die Prostitution und ihre Rahmenbedingungen stark reglementiert sind. Ab den späten 1990er-Jahren haben sich mit den elektronischen Medien die Kontaktmöglichkeiten für sexuelle Dienstleistungen diversifiziert, wodurch der Anteil der sichtbaren Strassenprostitution am ganzen Gewerbe zurückgegangen ist. Das sogenannte Rotlichtmilieu bleibt in den grösseren Städten traditionell verbunden mit bestimmten Vierteln, so in Zürich mit dem Langstrassenquartier, in Genf mit Les Pâquis oder in Basel mit dem Klingental. Kulturell bildet die Schweiz keine Ausnahme: «Die Haltung der europäischen Kultur gegenüber der Prostitution zeichnet sich durch Ambivalenz und Doppelbödigkeit aus: Ob rechtlich erlaubt, bloss geduldet oder verboten, wird diese zugleich in die dunkeln Zonen der Gesellschaft verbannt, dabei aber als Notwendigkeit oder Selbstverständlichkeit in ihrer Mitte akzeptiert.»
Definitionen
Der Bundesrat beantwortete die Definitionsfrage 1985 in einer Botschaft: «Was ist unter Prostitution zu verstehen? Prostitution kann sowohl hetero- wie homosexuelle Prostitution sein. Sie besteht im gelegentlichen oder gewerbsmässigen Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Entlöhnung in Geld oder anderen materiellen Werten. Die sexuelle Handlung braucht nicht in der Vornahme des Beischlafes zu bestehen.» Die Ethikerin Bowald (2010, S. 34) bemängelte, es sei in der Botschaft «keine inhaltliche Bestimmung von Prostitution oder sexueller Handlung zu finden». Die Erziehungswissenschafterin Büschi (2011, S. 20) kritisierte ihrerseits, «dass mit der Nutzung des Begriffs Prostitution die Tatsache, dass es sich um eine Erwerbsarbeit handelt, nicht explizit gemacht wird; dass gelegentliche und gewerbsmässige Prostitution unterschieden und damit implizit davon ausgegangen wird, gelegentliche Prostitution sei nicht gewerbsmässig ausgeübt und umgekehrt, gewerbsmässige Prostitution werde nicht (ausschliesslich) gelegentlich ausgeübt; dass von der Annahme ausgegangen wird, der gesamte Körper des oder der Prostituierten werde angeboten oder preisgegeben; dass von der Annahme ausgegangen wird, dies geschehe an beliebige Personen (ohne Auswahloption)». Der Bundesrat erläuterte 2015 in einem Bericht die strafrechtliche Definition der Prostitution wie folgt: «Prostitution wird im Strafrecht als gelegentliches oder gewerbsmässiges Anbieten und Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen zu deren sexueller Befriedigung gegen Geld oder geldwerte Leistungen verstanden. Von ‹Verkaufen des Körpers› spricht man einzig beim Menschenhandel, bei dem eine Person wie eine Ware behandelt wird. Drei Merkmale müssen gegeben sein, damit Prostitution vorliegt: 1.) Der eigene Körper ist involviert. Es genügt, dass dies vereinzelt oder erstmalig erfolgt. Die Prostitution braucht also weder regelmässig noch hauptberuflich ausgeübt zu werden. Das Kriterium wird hingegen nicht erfüllt, wenn etwa bei ‹Telefonsex› erotische oder pornographische Dienste über Telefonsexanbieter erbracht werden. 2.) Es wird eine sexuelle Dienstleistung erbracht, egal welcher Art. Jede hetero- oder homosexuelle Handlung, mit der ein Kunde oder eine Kundin über einen körperlichen Kontakt befriedigt werden soll, genügt grundsätzlich. Nicht als Prostitution gelten deshalb der Striptease, der Table-Dance oder das Animieren, bei dem der Kunde oder die Kundin lediglich zuschaut. Der Vollzug eines Geschlechtsaktes oder das tatsächliche Erreichen der Befriedigung werden nicht vorausgesetzt. Es spielt auch keine Rolle, ob die sexuelle Handlung aktiv geleistet oder passiv erduldet wird. 3.) Es handelt sich um ein Austauschverhältnis. Mit dem eigenen Körper wird eine sexuelle Dienstleistung angeboten, weil der Kunde oder die Kundin ein Entgelt dafür versprochen hat. Die Bezahlung der Dienstleistung muss nicht zwingend in Geldform erfolgen oder versprochen worden sein. Sie kann ebenso in der Form von Drogen, Unterkunft, Essen, Markenartikeln, Ferien oder anderen materiellen Werten erfolgen. Auch das ‹Abarbeiten› einer eigenen oder fremden Schuld gehört dazu.» Das Bundesgericht hat «in einem Entscheid festgehalten, dass die so genannte erotische Feinmassage auch zur Prostitution zu rechnen ist.» (Bowald 2010, S. 34) Hingegen «fallen [sic] beispielsweise die Tätigkeit in einer Peep-Show oder als Cabaret-Tänzerin nicht darunter» (ebd.). Das kantonale Freiburger Prostitutionsgesetz definiert in Art. 2: «Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die sich sexuellen Handlungen oder Handlungen sexueller Art mit einer bestimmten oder unbestimmten Anzahl von Personen gegen Entgelt hingibt.» Ähnlich legt der Art. 2 des kantonalen Berner Prostitutionsgesetzes fest: «Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt erbringt.» Die Schweizer Juristin Brigitte Hürlimann (2004, S. 11) definiert konzise: «Auf einen kurzen Nenner gebracht bedeutet Prostitution nichts anderes als Sex gegen Geld, wobei unter Geld eine materielle Gegenleistung des Freiers jeglicher Art gemeint ist, etwa auch Geschenke.» Die Schweizer Ethikerin Béatrice Bowald (2010, S. 33) gibt zu berücksichtigen: «Welche (sexuellen) Verhaltensweisen als Prostitution begriffen werden, hängt vom jeweiligen kulturellen Verständnis ab. Dieses ist immer auch normativ geprägt und zudem nicht geschlechtsneutral.» Sie definiert: «[D]ie Prostitutionstätigkeit stellt eine Dienstleistung dar, die zu Erwerbszwecken ausgeübt wird.» (ebd, S. 35) Ausserdem sei Prostitution «ein Phänomen mit verschiedensten Ausprägungen und fliessenden Übergängen. Als solches ist sie eine Form von Sexarbeit bzw. ein Teil des Sexgewerbes, das noch verschiedene andere Arten sexueller Dienstleistung beinhaltet wie […] den Telefonsex, die Pornoindustrie und weitere» (ebd, S. 34 f.).
Begriffe
Prostitution: Der Begriff wurde erst im 18. Jh. aus dem Französischen entlehnt und hat sich in der Schweiz durchgesetzt. Es gibt viele Synonyme, deren jeweiliger Gebrauch unterschiedlich motiviert sein kann. in Gesetzestexten wird auf Bundesebene seit einigen Jahrzehnten ausschliesslich Prostitution verwendet. In anderen amtlichen deutschsprachigen Texten finden sich in den letzten 100 Jahren neben dem Sammelbegriff Sexgewerbe vor allem die zwei Synonyme Gewerbsmässige Unzucht und Sexarbeit. Gewerbsmässige Unzucht: Das ursprünglich althochdeutsche Wort Unzucht wurde ab dem 18. Jh. «stärker auf sexuelle Regelverstösse eingeschränkt und zum Oberbegriff für moralisch und rechtlich verfolgte Sexualdelikte». Ende des 20. Jh.s wurde der Begriff in allen älteren Gesetzestexten durch Prostitution ersetzt, da er dann als archaistisch oder anachronistisch galt. Die Prostitution zwischen Personen gleichen Geschlechts wurde lange Zeit als «widernatürliche gewerbsmässige Unzucht» bezeichnet (z. B. BGE 79 IV 9, S. 13 im Jahr 1953). Art. 194 StGB stellte «gewerbsmässig mit Personen gleichen Geschlechts» begangene «unzüchtige Handlungen» bis 1992 unter Strafe. Obwohl dieser Wortlaut formal beide Geschlechter einschloss, scheint bislang nicht geklärt, ob Frauen ebenfalls gemeint waren. Sexarbeit: Dieser Neologismus ist eine Lehnübersetzung der frühen 1980er-Jahren aus dem Englischen und geht zurück auf die Prägung durch die Aktivistin Carol Leigh in den USA der späteren 1970er Jahre. In seiner weiteren Bedeutung wird er als Oberbegriff für diverse erotische Erwerbstätigkeiten gebraucht, darunter auch Telefonsex oder Pornodarstellung. In seiner engeren Bedeutung ist er ein Synonym für Prostitution, dessen Gebrauch eine liberale Einstellung zur Frage der Legitimität signalisiert. In der Schweiz wird das Synonym zunehmend auch in amtlichen Texten verwendet. Der Kanton Bern gebraucht es in der Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit seit 2013 quasi ausschliesslich. Der Kanton Luzern verwendet es auch in seinen gesetzlichen Texten. Zwangsprostitution: Der auch in der Schweiz und insbesondere im Zusammenhang mit Menschenhandel häufig verwendete Begriff ist insofern irreführend, als er nicht eine der ausgeprägten Formen von Prostitution (wie Strassenprostitution, Bordellprostitution, Escortservice usw.) bezeichnet, sondern eine Form von Zwangsarbeit. In Abgrenzung dazu wird die legale Form der Erwerbsarbeit oft als freiwillige Prostitution bezeichnet, während der Zusatz ‹freiwillig› nicht bei Tätigkeiten in anderen Schweizer Wirtschaftszweigen, die ebenfalls von Zwangsarbeit bzw. Menschenhandel betroffen sind, gebraucht wird. Oft wird in Politik, Verwaltung und Wissenschaft der Begriff Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung verwendet, der sich auch auf erzwungene pornografische Darstellung bezieht. Zuhälterei: Dieser Begriff wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht verwendet, der entsprechende Straftatbestand in StGB Art. 195 lautet „Förderung der Prostitution“.
Umfang Allgemeine Tendenzen wurden und werden immer wieder für einzelne Bereiche der Prostitution oder Kategorien von Prostituierten beobachtet; z. B. gab das Bundesamt für Polizei 1999 an: «In der Schweiz gibt es eine wachsende Zahl von Clubs und Salons, wo sich über 95 % der Frauen – als Touristinnen getarnt – illegal prostituieren.» Konkrete Zahlen zur Quantität von Prostituierten und ihren Kunden oder zum Anteil von Frauen unter ihnen sind jeweils lediglich Schätzungen:
Das Bundesamt für Polizei geht 2000 in seinem «Bericht über die Rotlichtkriminalität» davon aus, «dass die Prostitution in der Schweiz zahlenmässig nach wie vor zunimmt. Umfrageergebnisse zeigen, dass sich allein in den Kantonen Zürich, Bern, Basel, Genf, Luzern und Tessin mehr als 7000 Frauen prostituieren dürften». Der Bundesrat bezog sich in einer Stellungnahme 2020 auf Schätzungen von 2015, wonach «es in der Schweiz rund 6000 Arbeitsplätze für Sexarbeitende [gibt]. Viele Sexarbeitende halten sich nur für kurze Zeit in der Schweiz auf, man geht von rund 13'000 bis 20'000 Sexarbeitenden pro Jahr aus.» Medien schätzten 2012, dass in der Schweiz zwischen 13'000 und 25'000 Personen in der Prostitution tätig seien mit einem Jahresumsatz von rund 3,5 Milliarden Franken. 2004 habe man im Kanton Genf 800, 2012 über 4100 als Prostituierte tätige Personen gezählt. Forscher mahnten wiederholt, zirkulierende Zahlen mit Vorsicht zu behandeln. Es sei «schwierig, an verlässliche Zahlen zu kommen», bestätigte die Historikerin Sarah Baumann von der Universität Freiburg: «Von einer Mitarbeiterin der Genfer Beratungsstelle für Prostituierte ‘Aspasie’ weiss ich: ‘Vorhandene Statistiken zu Prostitution und Prostituierten sind grundsätzlich falsch.’ Dies vor allem deshalb, weil die Dunkelziffer der nicht registrierten Prostituierten hoch ist.» Die Soziologinnen Bugnon und Chiemient (2009, 3. Bd, S. 24) äusserten sich ebenfalls über die Unmöglichkeit verlässlicher Zahlen. Sie gingen von 13'000 bis 20'000 Personen in der Strassenprostitution aus sowie von einem Transgenderanteil von 4 % und einem Männeranteil von 2 %.
Aktuelle rechtliche Situation
Gesetze Die Gesetze, Verordnungen und Reglemente verfolgen allgemein in erster Linie ihr stets erklärtes Ziel des Schutzes von Prostituierten, Migrierten, Minderjährigen, Opfern von Menschenhandel und von Frauen allgemein, in zweiter Linie jenes der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Quartierbevölkerung vor Lärm und anderer Belästigung. Prostituierte können als Selbständige arbeiten, in Bordellen bzw. Salons ist eine Anstellung auch möglich.