Als Fiqh-Maximen ( von sing. qāʿida fiqhīya) werden im Islam eine Anzahl von prägnanten Formeln bezeichnet, die grundlegende Prinzipien der Normenlehre zusammenfassen und bei der Beurteilung von Rechtsfragen Anwendung finden. Viele dieser Maximen haben eine rhythmische Form und weisen Alliterationen auf.Vgl. Mohammed: „The Islamic Law Maxims“. 2005, S. 192. Allgemein schlägt sich in ihnen der Leitgedanke eines zu erhaltenden „Gemeinwohls“ (maṣlaḥa) nieder. Die Fiqh-Maximen, die neben den Usūl al-fiqh und den Rechtsanwendungen (furūʿ) einen eigenen Wissensbereich der islamischen Normenlehre bilden, stehen auf dem Lehrplan fast aller Scharia-Fakultäten,Vgl. Mohammed: „The Islamic Law Maxims“. 2005, S. 191. und ihre Beherrschung gilt als Qualifikationskriterium für die Befähigung zum Idschtihād.Vgl. Heinrichs: „Qawāʿid as a genre“. 2002, S. 368.
Geschichte Rechtsmaximen wurden bereits in frühen Fiqh-Werken behandelt. Der Hanafit Abū l-Hasan ʿUbaidallāh ibn al-Husain al-Karchī (gest. 952) stellte derartige Maximen erstmals in einem eigenen Buch zusammen, allerdings bezeichnete er die einzelnen Maximen nicht als qāʿida, sondern als aṣl („Grundsatz“ pl. uṣūl). Dementsprechend wird sein Werk auch unter dem Titel Uṣūl al-Karḫī („Die Grundsätze al-Karchīs“) überliefert.Vgl. Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 91. Während al-Karchī insgesamt 39 Maximen auflistete,Vgl. Mohammed: “The Islamic Law Maxims”. 2005, S. 196f. wird von seinem tranxoxanischen Zeitgenossen, dem hanafitischen Qādī Abū Tāhir ad-Dabbās, berichtet, dass er die gesamten Regeln des hanafitischen Madhhabs auf 17 Grundmaximen zurückführte.Vgl. Shams-ur-Rehman: “Juridical Sufism”. 2010, S. 344. Die ursprüngliche Subsumption der Rechtsmaximen unter dem Begriff der uṣūl veranlasste den späteren hanafitischen Gelehrten Ibn Nudschaim (gest. 1563) zu der Behauptung, dass Maximen und Usūl al-fiqh in Wahrheit identisch seien (fa-hiya uṣūlu l-fiqh fī l-ḥaqīqa).
Einige der Rechtsmaximen wurden unmittelbar aus Koranversen oder Hadithen extrahiert,Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 237. andere durch Induktion (istiqrāʾ) aus den früheren Werken über die Rechtsanwendungen (furūʿ) gewonnen.Vgl. Heinrichs: "Ḳawāʿid fiḳhiyya". S. 517b. Das Verhältnis zwischen Rechtsmaximen und Hadithen war allerdings in einigen Fällen auch zirkulär. Joseph Schacht konnte zeigen, dass verschiedene Hadithe, die in die kanonischen Sammlungen übernommen wurden, so zum Beispiel "Keine Schädigung und keine schädigende Vergeltung" (lā darar wa-lā dirār), ursprünglich Rechtsmaximen waren und erst nachträglich zu Prophetenworten erklärt wurden.Vgl. Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. 1950, S. 180–189. Auch der für das islamische Strafrecht so wichtige Hadith „Wendet die Hadd-Strafen durch Ungewissheiten ab“ (idraʾū l-ḥudūd bi-š-šubuhāt) war ursprünglich nur eine Rechtsmaxime.Vgl. Rabb: “Islamic Legal Maxims as Substantive Canons of Constructions”. 2010, S. 63–125.
Im 13. Jahrhundert stellte der ägyptische Schāfiʿit ʿIzz ad-Dīn Ibn ʿAbd as-Salām as-Sulamī (gest. 1262) ein Buch zu Rechtsmaximen zusammen, in dem er für sie erstmals den Begriff qawāʿid verwendete. Damit ergab sich eine wissenschaftliche Ausdifferenzierung zwischen den beiden Unterdisziplinen „Rechtsmaximen“ und Usūl al-fiqh, die vorher nicht klar getrennt waren. Im 14. Jahrhundert folgten der Malikit Abū ʿAbdallāh al-Maqqarī (gest. 1357) und Hanbalit Ibn Radschab (gest. 1393) mit der Abfassung eigener Qawāʿid-Werke, in denen sie die Rechtsmaximen ihrer Lehrtraditionen zusammenstellten. Ein weiteres Werk zu den mālikitischen Rechtsmaximen verfasste später Ahmad al-Wanscharīsī (gest. 1508). Es hat den Titel „Darlegung der Methoden zur Erreichung der Maximen des Imam Mālik“ (Īḍāḥ al-masālik ila qawāʿid al-imām Mālik).
miniatur|Titelblatt der Mecelle Während viele spätere Rechtsbücher mit Qawāʿid im Titel diesen Begriff nur in einem sehr ungenauen Sinn verwendeten,Vgl. Heinrichs: „Qawāʿid as a genre“. 2002, S. 372f. verschob sich die Behandlung der Rechtsmaximen ab dem 14. Jahrhundert in ein anderes Textgenre, nämlich Bücher, die den Ausdruck al-Ašbāh wa-n-naẓāʾir („Ähnlichkeiten und Ebenbilder“) im Titel führten. Sie behandelten Rechtsprobleme, die von ihrem Erscheinungsbild gleichartig sind, aber nach Ansicht der Rechtsgelehrten nur zum Teil eine gleichartige Beurteilung verdienen. Diejenigen Rechtsprobleme, die eine gleichartige Beurteilung erfahren sollten, wurden als ašbāh bezeichnet, die anderen als nazāʾir. Die Rechtsmaximen wurden in diesen Werken jeweils aus dem Vergleich der ašbāh abgeleitet. Zu den muslimischen Gelehrten, die eigenständige Werke zu dem Problem der ašbāh und nazāʾir verfassten und darin die Rechtsmaximen behandelten, gehörten die Schāfiʿiten Ibn al-Wakīl (gest. 1317), Tādsch ad-Dīn as-Subkī (gest. 1370) und Dschalāl ad-Dīn as-Suyūtī (gest. 1505) sowie der Hanafit Ibn Nudschaim (gest. 1563).Vgl. Heinrichs: "Ḳawāʿid fiḳhiyya". S. 517a.
Als in den 1870er Jahren im Osmanischen Reich das islamische Recht unter Federführung von Ahmed Cevdet Pascha in der sogenannten Mecelle-i Aḥkām-i ʿAdlīye kodifiziert wurde, nahm man in den einführenden Teil dieses Gesetzbuchs einen Abschnitt mit 99 Rechtsmaximen (Artikel 2 bis 100) auf.Vgl. das Digitalisat der Mecelle-i Aḥkām-i ʿAdlīye von 1300h, S. 22–38. Dieser Maximenkatalog fußt im Wesentlichen auf der Liste der Maximen in Ibn Nudschaims Buch al-Ašbāh wa-n-naẓāʾir.Vgl. Izzi Dien: “Islamic Law”. 2004, S. 115. Er wurde in den folgenden Jahrzehnten mehrfach kommentiert, so unter anderem von dem syrischen Rechtsgelehrten Ahmad az-Zarqāʾ (gest. 1938).
In der Gegenwart spielen die Rechtsmaximen vor allem bei der Entwicklung des Regelsystems für das Islamische Finanzwesen eine wichtige Rolle.Vgl. Abdul Aziz und Noh: “The Role of Five Major Shari’ah Legal Maxims” 2014.
Abgrenzungen, Überschneidungen und Klassifizierungen Nach außen hin werden die Rechtsmaximen (al-qawāʿid al-fiqhīya), die für alle Felder der Normenlehre gelten, von den Regeln, die nur auf einem Rechtsfeld (z. B. Eherecht, Tahāra o. ä.) Geltung beanspruchen und als ḍawābiṭ (sing. ḍābiṭa) bezeichnet werden, abgegrenzt.Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 82. Inhaltliche Überschneidungen ergeben sich mit dem Konzept der sogenannten "Zwecke der Scharia" (maqāṣid aš-šarīʿa), die ein Set von wenigen Regeln darstellen, auf die sich alle anderen Normen des Islam zurückführen lassen sollen.Vgl. Heinrichs: „Qawāʿid as a genre“. 2002, S. 375f.
Innerhalb der Rechtsmaximen wird zwischen allgemeingültigen Maximen (qawāʿid kullīya) und grundsätzlichen Maximen (qawāʿid aġlabīya bzw. akṯarīya) unterschieden. Der Unterschied besteht darin, dass bei grundsätzlichen Maximen angenommen wird, dass sie in bestimmten Ausnahmefällen keine Geltung beanspruchen können. Das Qawāʿid-Werk von al-Wanscharīsī (gest. 1508) führte zum Beispiel 17 allgemeingültige Maximen und 101 Wahrscheinlichkeitsmaximen auf. Einige Rechtsgelehrte meinten sogar, dass derartige Maximen ohnehin immer nur einen Wahrscheinlichkeitswert hätten.Vgl. Heinrichs: „Qawāʿid as a genre“. 2002, S. 367.
Viele von den Rechtsmaximen sind in ihrer Gültigkeit auf einen bestimmten Madhhab beschränkt. Daneben gibt es aber auch einige Maximen, die von allen Schulen anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für die sogenannten fünf Maximen (al-qawāʿid al-ḫams), die als Ensemble seit dem 14. Jahrhundert bezeugt sind und auch als die „großen universalen Maximen“ (al-qawāʿid al-kullīya al-kubrā) bezeichnet werden. In den Ašbāh-wa-naẓāʾir-Büchern werden sie meist gleich am Anfang behandelt.Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 94. Ihre große Bedeutung kommt auch in dem bekannten Grundsatz zum Ausdruck, dass die islamische Rechtswissenschaft auf fünf Dingen errichtet sei, sowie auch der Islam auf fünf Dingen errichtet sei (buniya l-Islāmu ʿalā ḫamsin wa-l-fiqhu ʿalā ḫams).
Insgesamt gibt es mehrere hundert Rechtsmaximen, viele von ihnen liegen inhaltlich so nah aneinander, dass sich Überschneidungen ergeben. Das hat einige Gelehrte dazu gebracht, zwischen Primär- und Sekundär-Maximen zu unterscheiden. Als „Sekundär-Maximen“ (qawāʿid firʿīya) gelten solche Maximen, die sich aus anderen ableiten lassen oder diese spezifizieren. In dem einführenden Teil der Mecelle sind die Sekundär-Maximen jeweils hinter den maßgeblichen Primär-Maximen aufgeführt.Vgl. Mohammed: “The Islamic Law Maxims”. 2005, S. 192.
Die fünf großen Maximen und ihre Sekundär-Maximen „Die Dinge sind nach ihren Zwecken zu beurteilen“ Der erste Grundsatz „Die Dinge sind nach ihren Zwecken zu beurteilen“ (al-umūru bi-maqāṣidi-hā), der in etwa der lateinischen Maxime Omne actum ab intentione agentis est judicandum entspricht, bedeutet, dass sich die Güte bzw. Schlechtigkeit einer Handlung nicht aus ihr selbst ergibt, sondern sich nur durch Berücksichtigung der dahinter stehenden Absicht ermessen lässt. Er stützt sich auf den bekannten Hadith „Die Handlungen sind allein nach den Absichten zu beurteilen“ (innamā l-aʿmāl bi-n-nīyāt).Vgl. Mohammed: “The Islamic Law Maxims”. 2005, S. 199f. Angewendet wird diese Maxime, die in Art. 2 der osmanischen Mecelle aufgenommen wurde, zum Beispiel auf den Finder einer Sache. Nimmt er diese Sache mit der Absicht mit, davon Besitz zu ergreifen, ist er für die Schädigungen, die von der Sache ausgehen, verantwortlich. Hat er diese Absicht dagegen beim Mitnehmen nicht, ist er für diese Schäden nicht verantwortlich.Vgl. Izzi Dien: “Islamic Law”. 2004, S. 115f.
Als ein Sekundär-Prinzip dieser Maxime gilt der Grundsatz „Bei Verträgen sind die Absichten und Bedeutungen maßgeblich, nicht die Ausdrücke und Formeln“ (al-ʿibra fī l-ʿuqūd li-l-maqāṣid wa-l-maʿānī lā li-l-alfāẓ wa-l-mabānī). Er entspricht Art. 3 der osmanischen Mecelle.Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S. 241f.
„Gewissheit schwindet nicht durch Zweifel“ Der Grundsatz „Gewissheit schwindet nicht durch Zweifel“ (al-yaqīnu lā yazūlu bi-š-šakk), bzw. „Gewissheit wird nicht durch Zweifel beseitigt“ (al-yaqīnu lā yuzālu bi-š-šakk) bedeutet, dass ein Sachverhalt, nachdem seine Feststellung erfolgt ist, auch bei einer Anzweiflung so lange als gegeben angenommen wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Er entspricht in etwa der lateinischen Maxime Stabit praesumptio donec probetur in contrarium. Als textliche Grundlage gilt Sure 10:36: „Siehe, die Mutmaßung kann die Wahrheit in nichts ersetzen.“Vgl. Mohammed: “The Islamic Law Maxims”. 2005, S. 201. Die Maxime, die al-Karchī an den Anfang seiner uṣūl-Sammlung stellte, wurde als Artikel 4 in die Mecelle aufgenommen. In Bezug auf die rituelle Reinheit wird aus diesem Grundsatz abgeleitet, dass eine Person, wenn sie die kleine Waschung vollzogen hat und ihr Zweifel am Fortdauern des Reinheitszustands kommen, diesen so lange als gegeben annehmen darf, bis das Gegenteil bewiesen ist.Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 83.
Sekundär-Prinzipien dieser Maxime sind die Grundsätze „Die Regel ist das Fortdauern des Zustands in der Weise, wie er bestand“ (al-aṣlu l-baqāʾu mā kāna ʿalā mā kāna) und „Die Regel ist die Annahme der Schuldlosigkeit“ (al-aṣlu barāʾat aḏ-ḏimma), die Artikel 5 und 8 der Mecelle bilden. Manche moderne muslimische Wissenschaftler halten auch den Grundsatz „Erlaubtheit ist bei den Dingen die Regel“ (al-aṣlu fī l-ašyāʾi l-ibāḥa) für ein Supplementär-Prinzip dieser Maxime.Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 84. Eine Einschränkung erfahren diese Maximen allerdings durch den Grundsatz „Schaden generiert keinen Präzedenzfall“ (aḍ-ḍararu lā yakūnu qadīman), in der Mecelle Artikel 7. Er bedeutet, dass bei Schädigungen aus einer längeren Duldung nicht deren Erlaubtheit abgeleitet werden darf.Vgl. Kamali: “Legal Maxims and other genres”. 2006, S. 85f.