Mit den deutschen Pflegestärkungsgesetzen (PSG I–III) soll schrittweise die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Menschen, die in der Pflege arbeiten, verbessert werden, u. a. durch die bessere Anerkennung für das Vorliegen einer „Pflegebedürftigkeit“; sie ergänzen in drei Stufen die 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung, das 2002 in Kraft getretene „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ und das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz“ vom 30. Oktober 2012: Zum 1. Januar 2015 wurde das „Erste Pflegestärkungsgesetz“ (PSG I) vom 17. Dezember 2014, zur Neuausrichtung der Pflegeunterstützung wirksam. Zum 1. Januar 2016 führte das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (PSG II) einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflege„stufen“ durch passgenauere fünf Pflege„grade“) sowie ein neues Begutachtungsverfahren ein. Weitgehend: „Ausgenommen … sind die Regelungen mit Bezug auf das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Pflegebedürftige mit einer Behinderung, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben. Sie sollen erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten, zeitgleich mit den entsprechenden Regelungen des BTHG.“ (28. November 2016) zum 1. Januar 2017 trat das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) in Kraft.
Die PSG wurden in der 18. Legislaturperiode des deutschen Bundestags entsprechend einer Vereinbarung im zugehörigen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf den Weg gebracht.cdu.de: Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 18. Legislaturperiode, S. 59
Die Gesetze gelten als zentrale Ursache für die Kostenexplosion in der Pflegeversicherung seit 2017.
Übersicht Das Erste Pflegestärkungsgesetz weitete zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige aus, erhöhte die Erhöhung der Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und etablierte einen Pflegevorsorgefonds zur Pufferung künftiger Beitragssteigerungen.
Zur Finanzierung wurde ab dem 1. Januar 2015 der paritätische (zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene) Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Zwei Drittel der höheren Beitragseinnahmen sollten zur Finanzierung kurzfristiger Leistungsverbesserungen und der Dynamisierung der Leistungen verwendet werden, das restliche Drittel zum Aufbau des Pflegevorsorgefonds.Bundesministerium für Gesundheit, 28. Mai 2014: Was ändert sich ab dem 1. Januar 2015. Das erste Pflegestärkungsgesetz
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz führte zum 1. Januar 2016 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflegestufen durch passgenauere fünf Pflegegrade) sowie ein neues Begutachtungsverfahren ein. Zur Finanzierung wurde der Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben.Bundesministerium für Gesundheit, 18. Juni 2014: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff & neues Begutachtungsverfahren. Das zweite PflegestärkungsgesetzBundesministerium für Gesundheit, bmg.bund.de: Das zweite Pflegestärkungsgesetzbmg.bund.de: Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz hat zwei vordergründige Ziele: Zum einen soll es Pflegeleistungen, welche sich nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz richten, zu anderen pflegerelevanten Sozialleistungssystemen in Bezug setzen. Zum anderen soll es eine Verbesserung der Pflegesituation auf kommunaler Ebene herbeiführen. auf bundesgesundheitsministerium.de, abgerufen am 9. Januar 2017 Der Vorschlag zum PSG III wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet. In Kraft traten die darin verhandelten Regelungen überwiegend am 1. Januar 2017.
Erstes Pflegestärkungsgesetz
Am 17. Oktober 2014 wurde das PSG I vom Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition und gegen die Stimmen der Opposition aus Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für GesundheitBT-Drucksache 18/2909 vom 15. Oktober 2014 verabschiedetDeutscher Bundestag/61. Sitzung/17. Oktober 2014/Plenarprotokoll 18/61: Tagesordnungspunkt 21: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909. S. auch Anlage 2 und 3 (Erklärungen von Abgeordneten nach § 31 GO)Spiegel Online, 17. Oktober 2014: Bessere Hilfe für Bedürftige: Bundestag verabschiedet PflegereformWelt Online 17. Oktober 2014: Pflegereform – Das bedeutet sie für Deutschland und vom Bundesrat gebilligtBundesrat – Plenarprotokoll – 927. Sitzung am 7. November 2014: Tagesordnungspunkt 5: Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) (Drucksache 466/14) (S. 345 C – 347 A, mit Reden von Cornelia Rundt (SPD) (Niedersächsische Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration); Ingrid Fischbach (CDU) (Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit). Angelica Schwall-Düren (SPD) (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen) gab eine Erklärung zu Protokoll (Anlage 4 des Protokolls – 365f.). Es trat überwiegend am 1. Januar 2015 in Kraft ( PSG I).
Das Gesetz war von der Bundesregierung unter dem Titel Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch am 30. Mai 2014 im BundesratDrucksache 223/14 und 23. Juni 2014 in den BundestagBT-DrS 18/1798 eingebracht worden.
Der Bundesrat nahm in seinen Empfehlungen vom 30. Juni 2014Bundesrat: DrS 223/1/14: Empfehlungen der Ausschüsse vom 30. Juni 2014: BRDrS 223/1/14 zu: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch-Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGBXI-Änderungsgesetz – 5.SGBXI-ÄndG) sowie in seiner Sitzung am 11. Juli 2014 (924. Sitzung)Bundesrat: Plenarprotokoll 924 / 11. Juli 2014: Tagesordnungspunkt 14, S. 240–246 + 259 (Anlage 10): Erklärung von Staatsministerin Margit Conrad (Rheinland-Pfalz) zu Punkt 14 der Tagesordnung) zu dem Gesetzesentwurf ausführlich Stellung und schlug mehrere Änderungen vor.Bundesrat: DrS 223/14 (Beschluss): Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juli 2014 (924. Sitzung) zu: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch-Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGBXI-Änderungsgesetz – 5.SGBXI-ÄndG
Von den Oppositionsparteien im Bundestag wurde die Reform als unzureichend kritisiert. Mehrere Änderungs-Deutscher Bundestag/DrS 18/2912 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Deutscher Bundestag/DrS 18/2913 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Deutscher Bundestag/DrS 18/2914 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Deutscher Bundestag/DrS 18/2915 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg … und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige,Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) und EntschließungsanträgeDeutscher Bundestag/DrS 18/2916 (15. Oktober 2014): Entschließungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Deutscher Bundestag/DrS 18/2917 (15. Oktober 2014): Entschließungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg … und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG) von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – u. a. auf Verzicht des Pflegevorsorgefonds – scheiterten im Parlament am Widerstand von Union und SPD.
Erhöhung der Leistungen Entsprechend der gesetzlich im Dreijahresrhythmus vorgesehenen Dynamisierung des SGB XI wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2015 um vier Prozent angehoben, um die Entwicklung der Preise in den vorhergehenden drei Jahren zu berücksichtigen. Die erst zwei Jahre zuvor durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 28. Oktober 2012 zum 1. Januar 2013 eingeführten Leistungen wurden um 2,67 Prozent erhöht.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gibt Betroffenen und Angehörigen seit dem 2. Januar 2015 einen „Pflegeleistungs-Helfer“ an die Hand. Es handelt sich dabei um einen Rechner, der dabei helfen soll, sich einen Überblick über die neuen Leistungen verschaffen zu können.http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/2015-01/pflegeleistungs-helfer.html
Ab 1. Januar 2015 gelten folgende Leistungsbeträge:
Stufe Bis 31. Dezember 2014 Ab 1. Januar 2015Vollstationäre Pflege nach SGB XI I 1023 € 1064 € II 1279 € 1330 € III 1550 € 1612 €Härtefall1918 €1995 €Pflegesachleistung („ambulante Pflege“) nach SGB XI // Zusatzbetrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach SGB XI0 0 € // 225 0 € // 231 €I450 € // 215 € 468 € // 221 €II1100 € // 150 € 1144 € // 154 €III1550 € // 0 € 1612 € // 0 €Härtefall1918 €1995 €Pflegegeld nach SGB XI // Zusatzbetrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach SGB XI0 0 € // 120 € 0 € // 123 €I235 € // 70 € 244 € // 72 €II440 € // 85 € 458 € // 87 €III700 € // 0 € 728 € // 0 €Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen nach SGB XII – III200 €205 €„Verhinderungspflege“ nach SGB XI: Jährlicher Höchstbetrag0 – III1510 €max. 4 Wochen jährlich1612 €max. 6 Wochen jährlich;zusätzlich können 50 % des Kurzzeitpflegebetrags (806 €) als „Verhinderungspflege“ genutzt werden, falls dieser nicht in Anspruch genommen wurdeKurzzeitpflege nach SGB XI: Jährlicher HöchstbetragI – III1510 € 1612 €zusätzlich kann nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege genutzt werden (max. weitere 1612 €)Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nach Abs. 2 SGB XII – III31 € monatlich40 € monatlichZuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach Abs. 4 SGB XII – III2557 €4000 €Zusätzliche BetreuungsleistungenGrundbetrag 100 € 104 €, neu: für alle Pflegebedürftige neu: auch für „Entlastungsleistungen“Erhöhter Betrag 200 € 208 €, neu: für alle Pflegebedürftige bei „erhebl. eingeschränkter Alltagskompetenz“ nach SGB XI neu: auch für „Entlastungsleistungen“
Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzerkrankte