Der Begriff Resettlement (englisch für „Umsiedlung“) bezeichnet die dauerhafte Umsiedlung von besonders gefährdeten und schutzbedürftigen Flüchtlingen von einem Erstaufnahmeland, in dem sie Schutz gesucht haben, in einen aufnahmebereiten Drittstaat (Resettlement-Staat). Dieser gewährt ihnen den Flüchtlings- oder einen untergeordneten Schutzstatus.

Auf Deutsch wurde lange Zeit der Begriff „Neuansiedlung“ verwendet. In den letzten Jahren hat sich der englische Ausdruck „Resettlement“ auch im deutschsprachigen Raum durchgesetzt. Nicht nur das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), sondern auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und Regierungsbehörden verwenden den englischen Begriff.

Obwohl schon seit 1995 im Rahmen der Annual Tripartite Consultations on Resettlement (ATCR) Bestrebungen zu einer aktiven Resettlement-Politik zu beobachten sind, ist der globale Bedarf an Resettlement-Plätzen nicht gedeckt. So waren im Jahr 2019 gemäß dem UNHCR rund 1,4 Millionen Flüchtlinge auf ein Resettlement angewiesen, davon profitieren konnten aber lediglich 63.696 Personen. Dies entspricht weniger als 5 Prozent des Gesamtbedarfs.

Um den Bedürfnissen der Flüchtlinge in Zukunft besser gerecht zu werden, formulierte das UNHCR im Juni 2019 die „Dreijahrestrategie Resettlement und alternative Zugangswege 2019-2021“ (Engl.: Three-Year Strategy on Resettlement and Complementary Pathways 2019–2021). Ziel der Strategie ist es, neue Resettlement-Staaten dazuzugewinnen und weitere alternative Zugangswege für Flüchtlinge zu erschließen.

Da heutzutage die meisten Flüchtlinge über das UNHCR Resettlement-Programm neuangesiedelt werden, werden im Folgenden die Voraussetzungen für eine Teilnahme daran sowie die Abläufe des Resettlement-Auswahl- und Aufnahmeverfahrens skizziert.

UNHCR-Kriterien für Resettlement Um für das UNHCR Resettlement-Programm in Betracht gezogen zu werden, muss eine Person als Flüchtling anerkannt sein, einen besonderen Schutzbedarf aufweisen und weder in das Herkunftsland zurückkehren noch sich dauerhaft im Erstaufnahmeland integrieren können.

Flüchtlingseigenschaft Für die Teilnahme am UNHCR Resettlement-Programm muss eine Person a priori die Flüchtlingseigenschaft gemäß Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 erfüllen. Zusätzlich zur Genfer Flüchtlingskonvention – laut der eine gezielte Bedrohung für eine Person vorliegen muss – erkennt das UNHCR auch Personen als Flüchtlinge an, die aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage oder Situation kollektiver Gewalt nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Da sich die nationalen Resettlement-Programme vieler Staaten jedoch auf die Aufnahme von Flüchtlingen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 beschränken, ist ein Resettlement von Personen, die unter diese breiter gefasste Definition des UNHCR fallen, weniger aussichtsreich.

Besonderer Schutzbedarf Neben der Flüchtlingseigenschaft müssen Personen zudem einen erhöhten Schutzbedarf aufweisen, um am Resettlement-Programm teilzunehmen. Als besonders schutzbedürftig oder vulnerabel gelten laut dem UNHCR folgende Personen:

Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen; Überlebende von Gewalt und/oder Folter; Personen mit besonderem medizinischen Behandlungsbedarf; Gefährdete Frauen und Mädchen; Personen, deren Familienangehörige sich bereits im Resettlement-Staat befinden; Gefährdete Kinder und Jugendliche;

Beste der drei dauerhaften Lösungen Gemäß dem UNHCR gibt es drei dauerhafte Lösungen für anerkannte Flüchtlinge: Die freiwillige und sichere Rückkehr in das Herkunftsland, die Integration im Erstaufnahmeland und Resettlement. Die Teilnahme am Resettlement-Programm kommt somit nur in Frage, wenn die zwei anderen Lösungswege als nicht realistisch erscheinen oder Resettlement im Einzelfall als beste der drei Möglichkeiten gilt.

Auswahlverfahren und Einreiseorganisation Das Auswahl- und Aufnahmeverfahren im Rahmen des UNHCR-Resettlement-Programms besteht in der Regel aus drei Phasen: Zuerst prüft das UNHCR, ob eine Person die Grundvoraussetzungen für ein Resettlement erfüllt (Flüchtlingseigenschaft, besonderer Schutzbedarf und Resettlement als dauerhafte Lösung); sind diese gegeben, werden die Personen einem Resettlement-Staat vorgeschlagen; und im Fall einer Gutheissung durch den Resettlement-Staat wird die Reise organisiert.

Auswahlverfahren UNHCR Damit das UNHCR eine Person für das Resettlement-Programm in Betracht zieht, muss sie bereits zwingend als Flüchtling anerkannt sein. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR erfolgt in einem separaten Verfahren und ist unabhängig von einer möglichen Teilnahme am Resettlement-Programm.

Gibt es bei vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen Anhaltspunkte für einen besonderen Schutzbedarf, wird dem im Rahmen von weiterführenden Abklärungen (z. B. Interview, Rückfrage bei Partnerorganisationen, Sichtung weiterer relevanter Unterlagen, Hausbesuche) nachgegangen. Erst falls das UNHCR einen erhöhten Schutzbedarf gemäß einem oder mehreren der unter dem Abschnitt „Besonderer Schutzbedarf“ genannten Kriterien feststellt, wird die Person ins UNHCR Resettlement-Programm aufgenommen und ein Resettlement-Registrierungsformular (Engl.: Resettlement Registration Form) (RRF) erstellt.

Das RRF wird anschließend den zuständigen Behörden eines Resettlement-Staates zugesandt. Dabei versucht das UNHCR die Aufnahmekriterien der einzelnen Staaten bzw. der nationalen Resettlement-Programme (z. B. geografische Schwerpunkte oder die prioritäre Aufnahme bestimmter Flüchtlingsgruppen) zu berücksichtigen.

Auswahlverfahren Resettlement-Staat Die zuständigen Behörden des Resettlement-Staates prüfen ihrerseits, ob die Person die nationalen Kriterien für ein Resettlement erfüllt. Nach vorgängiger Sichtung des RRF unterziehen die Staaten die vorgeschlagene Person üblicherweise im Rahmen einer Auswahlmission einer eingehenden Prüfung – eine Aufnahme auf Dossierbasis ist ebenfalls möglich.

Während der Auswahlmissionen im Erstaufnahmeland werden die vom UNHCR vorgeschlagenen Personen durch Regierungsmitarbeitende der Resettlement-Staaten angehört. Dabei wird neben den Fluchtgründen und der Situation im Erstaufnahmeland vermehrt auch das Integrationspotential der Flüchtlinge bzw. deren Bereitschaft zur sozialen und wirtschaftlichen Integration im Resettlement-Staat geprüft.

Einreiseorganisation Bei einem positiven Aufnahmeentscheid durch den Resettlement-Staat und sofern die Person mit der Neuansiedlung im jeweiligen Land einverstanden ist, kann mit der Einreiseorganisation begonnen werden. Dazu gehört die Reiseplanung (Flug, Transit, Visa etc.) und falls nötig, medizinische Abklärungen im Erstaufnahmeland, um sicherzustellen, dass eine Person reisefähig ist.

Die meisten Resettlement-Staaten sehen zudem vor der Abreise mehrtägige Orientierungskurse (Engl.: Pre-Departure Orientation (PDO)) im Erstaufnahmeland vor. Diese dienen dazu, die Flüchtlinge über die Gegebenheiten im Resettlement-Staat zu informieren und sie auf ihr neues Leben dort vorzubereiten.

In der Regel wird die Einreise von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Resettlement-Staates organisiert.

Im Resettlement-Staat angekommen, erhalten die Flüchtlinge Schutz gemäß dem jeweiligen nationalen Gesetz. Während einige Staaten ihnen den vollumfänglichen Flüchtlingsstatus und die damit verbundenen Rechte zugestehen, erhalten sie in andern nur einen untergeordneten Schutzstatus.

Gleichzeitig beginnt nach der Ankunft die Integrationsarbeit. Auch hier unterschieden sich Deckungsgrad und Zeitraum der Maßnahmen zwischen den verschiedenen Resettlement-Staaten. So bieten einige spezifische Integrationsprogramme für Resettlement-Flüchtlinge an. In anderen werden sie im Rahmen der allgemeinen Eingliederungsprogramme für Flüchtlinge und Asylsuchende unterstützt.

Teilnehmende Aufnahmestaaten Die meisten Resettlement-Flüchtlinge wurden traditionell von den USA aufgenommen. Unter Präsident Barack Obama war die Zahl für 2016 auf 85.000 und für 2017 auf 110.000 Personen erhöht worden, jedoch wurden die Aufnahmeplätze von seinem Amtsnachfolger deutlich reduziert.Willa Frej:"Trump Caps Refugee Resettlement At 45,000, Marking All-Time Low" HP vom 27. September 2017

Im Jahr 2019 beteiligten sich laut dem UNHCR 29 Staaten am Resettlement-Programm. Mit 21.159 aufgenommenen Flüchtlingen waren weiter die USA der wichtigste Resettlement-Staat, gefolgt von Kanada (9031) und Großbritannien (5774). Im Jahr 2020 senkte US-Präsident Donald Trump die Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge auf 18.000 und versprach, sie für 2021 auf 15.000 zu senken."US-Präsident Trump senkt Aufnahme von Flüchtlingen auf Rekordtief" welt.de, 2. Oktober 2020

Die Mehrheit der neuangesiedelten Flüchtlinge stammten aus Syrien (23‘625), der Demokratischen Republik Kongo (14‘673) und Myanmar (5‘224).

Europa Im europäischen Kontext bedeutet „Resettlement“ die Aufnahme von schutzbedürftigen Flüchtlingen aus einem Nicht-EU-Staat. Davon zu unterscheiden ist die innereuropäische Umverteilung von Asylsuchenden im Schengenraum (Engl.: Relocation).

Auf europäischer Ebene sind seit 2012 Bestrebungen zu einer gemeinsamen Resettlement-Politik zu beobachten. So hat der Ministerrat am 8. März 2012 das bereits im Jahr 2009 von der EU-Kommission vorgeschlagene gemeinsame EU Resettlement-Programm (Engl.: Joint EU Resettlement-Programm) verabschiedet. Das Rahmenprogramm legte unverbindliche Richtlinien und Schwerpunkte für die nationalen Resettlement-Programme der Mitgliedstaaten sowie damit verbundene Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung durch die EU fest – zuerst unter dem Europäischen Flüchtlingsfonds III und ab 2014 unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) (2014–2020).

Infolge der zunehmenden Migrationsströme seit 2015 wurden die im gemeinsamen EU Resettlement-Programm formulierten Richtlinien jedoch teilweise durch andere ad-hoc Resettlement-Initiativen ersetzt: Im Rahmen derer verpflichteten sich EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von insgesamt 20.000 Flüchtlingen für die Jahre 2015 bis 2018, und der Bereitstellung von weiteren 50.000 Plätzen von 2018 bis 2020. Im Fokus standen dabei syrische Flüchtlinge aus den umliegenden Erstaufnahmeländern Libanon, Jordanien und der Türkei – Letztere wurden teilweise auch im Rahmen des EU-Türkei Abkommens aus dem Jahr 2016 in Europa neuangesiedelt –, sowie Flüchtlingsgruppen aus Nordafrika und dem Horn von Afrika. Bis zum Ende der jeweiligen Programme wurden die gesprochenen Kontingente allerdings nicht erschöpft; im Rahmen des 20.000-Programms kamen 18.563 Personen nach Europa und bis Ende des 50.000-Porgramms im Dezember 2019 wurden 41.300 Resettlement-Flüchtlinge von EU-Mitgliedstaaten aufgenommen.

Für das Jahr 2020 haben die Mitgliedsstaaten weitere 30.000 Plätze für Resettlement zur Verfügung gestellt, wobei die EU die Aufnahmestaaten mit 10.000 Euro pro umgesiedelter Person unterstützt.

Parallel zu diesen ad-hoc Programmen dauern die Bestrebungen zu einer gesamteuropäischen Resettlement-Praxis im eigentlichen Sinne an. So unterbreitete die EU-Kommission im Jahr 2016 den Entwurf für das Union Resettlement-Programm. Konkret sieht dieses die Festlegung von allgemeingültigen geografischen Schwerpunkten und Aufnahmekontingenten im Zweijahres-Zyklus sowie eine Harmonisierung der Arbeitsabläufe der nationalen Programme vor.

Resettlement in Deutschland