Die üble Nachrede ist eine Form der Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Während im deutschen Strafrecht entscheidend ist, dass die (vorgeworfene) Tatsache nicht „erweislich wahr“ ist, das heißt kein Wahrheitsbeweis vorliegt, gilt für das österreichische und liechtensteinerische Strafrecht, dass der andere durch die Tatsachenbehauptung nicht der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt sein darf.
Gesetzestext § 111 Absatz 1 StGB (AUT und LIE):
Die Tat ist straffrei, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder der Täter im guten Glauben gehandelt hat (§ 111 Abs. 3). Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über Privatanklagedelikte sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Wenn die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen auf ein Jahr (§ 111 (2)) und es entfällt der gute Glaube als Rechtfertigungsgrund. Die Sechs-Wochen-Frist (wie sie in Liechtenstein noch gilt) für Privatanklagedelikte nach § 46 StPOalt ist ab dem 1. Jänner 2008 in der österreichischen StPO aufgehoben worden. Grundsätzlich ist nunmehr die spezielle Verjährungsfrist nach den §§ 57 f. StGB zu beachten. Die Privatanklage ist nun in § 71 StPOneu geregelt.
Von der Verleumdung grenzt sich die üble Nachrede in Österreich dadurch ab, dass jene auf Vorwürfe beschränkt ist, die strafrechtlich verfolgt werden (Offizialdelikte).
Nach § 31 StPO (Liechtenstein) muss eine zur Privatanklage berechtigte Person .
Siehe auch
Üble Nachrede (Schweiz) Üble Nachrede (Deutschland) Schmähkritik
Kategorie:Recht (Liechtenstein) Kategorie:Strafrecht (Österreich)