Die Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung ist eine Straftat, die im deutschen Strafrecht in StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das im Fall der Beleidigung von Politikern Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während der Strafrahmen im Fall der üblen Nachrede bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und bei der Verleumdung zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt.
Die Norm wurde 2021 mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität verschärft. Seither ist nicht nur die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen über Politiker mit einer eigenen Vorschrift strafbar, sondern auch die Beleidigung dieser. Gleichzeitig wurde die Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Durch die Reform müssen Politiker zudem nicht mehr wie bei einfacher Beleidigung üblich selbst einen Strafantrag stellen. Viel mehr müssen Polizei und Staatsanwaltschaft bei mutmaßlichen Beleidigungen von Politikern nun aufgrund des Legalitätsprinzips von sich aus Ermittlungsverfahren einleiten.Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 1. April 2021, abgerufen am 28. Februar 2024. Bei der Norm handelt es sich um eine Qualifikation gegenüber den Straftatbeständen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.Martin Heger in Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2023, § 188 Rn. 1. Im Jahr 2025 wurden 4.792 Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen die Norm eingeleitet.
Strafgrund, Rechtsgut und geschützte Personen Die Norm berücksichtigt, dass Personen, die sich politisch betätigen, ehrverletzenden Angriffen in besonderer Form ausgesetzt sind. Sie soll verhindern, dass die öffentliche Auseinandersetzung unnötig emotionalisiert und polarisiert wird.Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, § 188, Rn. 1 Da der Schutzzweck der Vorschrift darauf zielt, die „Vergiftung des politischen Lebens“ abzuwehren, beruht die qualifizierte Regelung gegenüber den und StGB nicht auf einem abgestuften Wert personaler Ehre.
Hintergrund des § 188 StGB ist nach Anja Schiemann, dass Personen, die sich politisch engagieren, in besonderem Maße ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind.Anja Schiemann: Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. KriPoZ 2020, S. 269 (274) mit weiteren Nachweisen. Ähnlich rechtfertigt nach Eric HilgendorfEric Hilgendorf in Leipziger Kommentar. StGB. Band 10 §§ 174-210, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau und Wilhelm Schluckebier, De Gruyter, Berlin/Boston 2023. § 188 Rn. 1. und einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1954BGH, Urteil vom 12. Mai 1954 – 6 StR 92/54, dejure.org = BGHSt 6, 159. die Stellung der Betroffenen im politischen Leben wegen möglicher nachteiliger Folgen der Tat für ihr öffentliches Wirken den höheren Strafschutz.
Nach Thomas Fischer ist das geschützte Rechtsgut der Vorschrift die Person, nicht hingegen das politische Amt; mittelbar hingegen gehe es auch darum, die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Ämter zu gewährleisten. Die Norm schütze Personen, die im politischen Leben stehen, dort führende Positionen innehaben und sich mit wichtigen Fragen der Gesetzgebung oder Verwaltung, der Verfassung oder internationalen Politik beschäftigen und das öffentliche Leben wesentlich beeinflussen.Thomas Fischer, § 188, Rn. 2 Neben dem Bundespräsidenten und Bundestagspräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung und der jeweiligen Landesregierungen zählten dazu auch die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente sowie führende Politiker der Parteien. Andere Personen des allgemeinen öffentlichen Lebens seien hingegen nicht geschützt, selbst wenn sie sich mit Fragen der Wirtschaft oder Wissenschaft, der Kunst oder Weltanschauung befassen, als prominent gelten oder über sonstigen Einfluss verfügen.Thomas Fischer, § 188, Rn. 2. Nach Martin Heger sind dagegen unter Umständen auch Journalisten, Geistliche, Gewerkschaftler und Verbandsvertreter geschützt, falls sie sich – nach außen sichtbar – mit wichtigen Angelegenheiten des Staates oder der Allgemeinheit befassen.Martin Heger in Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2023, § 188 Rn. 2. Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass „im politischen Leben des Volkes stehende Personen“ nicht nur solche seien, die sich im Leben des Volkes politisch betätigen, sondern „alle die sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befassen, die den Staat, seine Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung … berühren“. Dies seien auch Richter des Bundesverfassungsgerichts.BGH, Urteil vom 22. September 1953 – 5 StR 213/53 –, NJW 1953, 1722 = BGHSt 4, 338.
2021 wurde der Tatbestand auf Kommunalpolitiker erweitert.Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Bundesministerium der Justiz, 1. April 2021, abgerufen am 29. November 2024. Nach der Begründung zum entsprechenden Gesetzesentwurf sollen hierzu Tätigkeiten „beispielsweise auch auf Ebene der Landkreise, der Städte, Gemeinden und Ortsteile sowie auf Ebene von landesrechtlich geregelten Verwaltungseinheiten, wie etwa im Land Berlin die Bezirke“, gezählt werden. S. 36. Nach Herger sind insofern nun auch Landräte, leitende politische Kommunalbeamte und Gemeinderatsmitglieder geschützt.
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz Das Bundesverfassungsgericht erachtete 1955 den damaligen § 187a StGB als mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für vereinbar und lehnte daher eine Verfassungswidrigkeit ab. In der Begründung heißt es: „Der erhöhte strafrechtliche Ehrenschutz wird den im politischen Leben stehenden Personen nicht um ihrer selbst willen gewährt, sondern um ihr öffentliches Wirken vor unsachlichen Beeinträchtigungen zu schützen und um einer erhöhten Gefährdung der Ehre dieser Personen Rechnung zu tragen.“BVerfG, Beschluss vom 30. November 1955 – 1 BvL 120/53 –, dejure.org = BVerfGE 4, 352. Allerdings wird ihr Anwendungsbereich begrenzt, da Personen, die im politischen Leben stehen, höhere Duldungspflichten auferlegt werden. Bei Auseinandersetzungen im politischen Meinungskampf und Angelegenheiten im öffentlichen Interesse geht die Rechtsprechung nach Thomas Fischer von einer Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit aus (Wahrnehmung berechtigter Interessen).Thomas Fischer, § 193, Rn. 17a
Tatbestand Die Vorschrift unterscheidet zwischen einer Beleidigung gemäß StGB, einer üblen Nachrede gemäß StGB und einer Verleumdung gemäß StGB.
Zusätzlich müssen für die Qualifikation des StGB mehrere Tatbestandsmerkmale hinzukommen. Zum einen muss die Tat „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts ( Absatz 3)“ verübt worden sein. Des Weiteren greift die Qualifikation nur, wenn die Tat „aus Beweggründen begangen [wurde], die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen“.
Insbesondere muss die Behauptung bzw. das Werturteil des Täters geeignet sein, die öffentliche Betätigung des Betroffenen deutlich zu beeinträchtigen, indem es dessen Lauterkeit oder Glaubwürdigkeit hinterfragt und ihn diskreditiert (ansonsten kommen nur die allgemeinen Vorschriften über Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zur Anwendung). Auf bestimmte Tätigkeiten des Betroffenen braucht sich der Täter nicht zu beziehen. Ob die Tat geeignet ist, ihn nachhaltig zu tangieren, hängt nach einer Literaturmeinung lediglich vom Inhalt der Behauptungen ab, nicht hingegen von bestimmten Tatumständen oder dem Umfang des beeinflussten Personenkreises.Thomas Fischer, § 188, Rn. 3 / 3a. Entsprechend entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken für die neue Alternative der Beleidigung.OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. September 2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24 –, Justiz Rheinland-Pfalz Rn. 21 ff. Nach einer anderen LiteraturmeinungEric Hilgendorf in Leipziger Kommentar. StGB. Band 10 §§ 174-210, herausgegeben von Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau und Wilhelm Schluckebier, De Gruyter, Berlin/Boston 2023. § 188 Rn. 4.Martin Heger in Lackner/Kühl/Heger, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2023, § 188 Rn. 3Für die Tatalternative der Beleidigung: Bernd Hecker: Strafrecht BT: Beleidigung von Personen des politischen Lebens. Titulierung der Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“. Juristische Schulung 2025, S. 274. ist dagegen die Geeignetheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bestimmen. Nach dem Oberlandesgericht Celle kommt es auf die Gesamtumstände – „wie der Glaubwürdigkeit des Täters, der Art der Verbreitung und der Größe des erreichten Personenkreises“ – für die neue Alternative der Beleidigung an.OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 1 ORs 19/24 –, dejure.org. Jedenfalls für die Beleidigungsalternative stellte auch das Bayerische Oberste Landesgericht auf die Gesamtumstände ab.BayObLG, Urteil vom 6. März 2025 – 206 StRR 433/24 –, Bayern.Recht Rn. 18 ff.
Abwägung mit Meinungsfreiheit Eine Meinungsäußerung fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Diese findet in allgemeinen Gesetzen wie z. B. §§ 185 ff. StGB ihre Schranke. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, hrr-strafrecht.de Rn. 11. Seit dem Lüth-Urteil des BVerfG ist eine Wechselwirkung zu beachten. Allgemeine Gesetze setzen der Meinungsfreiheit zwar Schranken, müssen ihrerseits aber wiederum im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden.Tobias Reinbacher: „Das wird man doch wohl noch sagen dürfen!“ Politische Meinungsäußerungen im Internet als strafbare Beleidigung. Zeitschrift für das Juristische Studium, 6/2022, S. 802 ff.
Auch bei der Auslegung des § 188 StGB muss die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit beachtet werden. Die Meinungsfreiheit schützt auch Werturteile über Politiker, auch wenn sie womöglich einen ehrschmälernden Gehalt haben. Auch eine polemisch oder verletzend formulierte Aussage kann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen. Machtkritik erlaubt aber nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Der Schutz der Person des politischen Lebens tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt und umso mehr es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, der Äußernde also in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will.BVerfG, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, hrr-strafrecht.de.
Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt.