mini|hochkant|Verkündung der Verfassung 1814 miniatur|250x250px|Palais des Herzogs im Jahre 1814 Die Nassauische Verfassung von 1814 gilt als die erste moderne Verfassung in den Territorien des ehemaligen Heiligen Römischen Reiches. Sie war von einem liberalen Geist geprägt; so ermöglichte sie Bürgern Teilhabe am politischen System im Herzogtum Nassau, auch wenn der Herrscher weiterhin der Souverän in Nassau war. Darüber hinaus sicherte sie den Bürgern auch Bürgerrechte zu. Der Herzog war nun nicht mehr frei in seinem Handeln, sondern war an den rechtlichen Rahmen der Verfassung gebunden.

Vorgeschichte Beginn der Debatte Im Herzogtum Nassau begann eine Debatte um eine Verfassung nach der Mediatisierung der geistlichen Gebiete in Deutschland. Hierbei gab es eine Tradition einer ständischen Vertretung im Gebiet des Kurfürstentums Trier, die die ehemaligen Teilstände des Stiftes Trier auch in der neuen Herrschaft erhalten wollten. Die Teilstände waren Teil der ständischen Vertretung im Kurfürstentum Trier gewesen und versuchten ihre Recht auf Mitbestimmung der Politik im Kurfürstentum auch im erweiterten Nassau durchzusetzen. Auch gab es bei den Mediatisierten kleineren Adeligen, deren Gebiete an das Herzogtum gefallen sind, ein Interesse einer ständischen Vertretung. Für die Einführung einer ständischen Mitbestimmung an der Politik des Herzogtums und einer Verfassung trat zum Beispiel der leitende Minister, Hans Christoph Ernst von Gagern, ein.Winfried Schüler: Das Herzogtum Nassau 1806–1866. Wiesbaden 2006, S. 55. Neuartig war der Gedanke an eine Verfassung in Nassau, da Nassau selber keine Tradition der Mitbestimmung der Stände besaß – nur durch die territorialen Veränderungen durch den Reichsdeputationshauptschluss gab es Gebiete in Nassau mit einer solchen Tradition. Darüber hinaus hatte sich auch der Geheime Rat Peter Kalt massiv gegen die Verfassung ausgesprochen. Am Ende setzten sich die Gegner einer Einführung einer Verfassung im Jahr 1803 durch. Begründet wurde dies auch mit der fehlenden politischen Bildung der Bevölkerung in Nassau. Ein weiterer Punkt waren die dadurch aufkommenden Probleme für den Staatshaushalt, da die Einrichtung von Ständen eine finanzielle Belastung für das Herzogtum bedeutet hätte.Winfried Schüler: Das Herzogtum Nassau 1806–1866. Wiesbaden 2006, S. 75–76. Infolgedessen wurden 1804 die kurtrierischen Reststände aufgehoben.Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803–1814. München 2001, S. 26. Die Initiative zur Einführung einer Verfassung konnte sich nicht durchsetzen und der Landesfürst wünschte keine Beschränkung seiner herrschaftlichen Rechte. Diese Debatte wiederum wurde nur in Nassau-Weilburg geführt, da bis 1806 Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg zwei getrennte Herrschaften waren, die danach unter gemeinsamer Herrschaft der beiden Fürsten der beiden Territorien einen Staat bildeten.

Französische Hegemonie Die erste Debatte in Nassau-Weilburg führte zum Scheitern des ersten konkreten Verfassungsprojekts, dadurch wurde aber im Herzogtum die Diskussion über eine Einführung einer Verfassung überhaupt erst voran getrieben. So wurde von Gagern und Marschall, den beiden maßgeblichen Ministern in Nassau, im Jahr 1808 ein Bericht über ihre bisherigen Leistungen vorgelegt, der auch auf zukünftige Tätigkeiten einging. Bei diesem Bericht wurde die Frage einer Verfassung gegenüber dem Regenten wieder auf das Tableau gebracht. Hierbei traten immer mehr liberale Positionen in den Vordergrund und verdrängten die ständischen Ideen. Dabei spielte es eine Rolle, das Frankreich als außenpolitisches Ziel die Einführung des "Code Napoléon" in den Rheinbundstaaten hatte.Winfried Schüler: Das Herzogtum Nassau 1806–1866. Wiesbaden 2006, S. 76. Dadurch kamen auch das Herzogtum Nassau mit egalitären und bürgerlichen Ideen in Berührung. Dieser außenpolitische Druck Frankreichs wiederum führte in der Regierung von Nassau dazu, dass über die Einführung des Gesetzesbuches diskutiert wurde. dabei setzte sich von Gagern dafür ein, dass nur bestimmte, für Nassau passende Regeln, unter dem Namen eingeführt werden, da damit Napoleon zur Genüge getan wäre und eine breite Einführung von bürgerlichem Recht verhindert worden wäre, welches ganz im Interesse des konservativ eingestellten und auf Fürstenprivilegien achtenden von Gagern lag.Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803–1814. München 2001, S. 194–196. Nun wurde Ludwig Harscher von AlmendingenHeinrich Göppert: Almendingen, Ludwig Harscher von. In: Allgemeine Deutsche Biographie. Band 1 (1875), S. 351–352, Wikisource mit der Ausarbeitung eines Gesetzestextes im Sinne des Code Napoléon beauftragt. Dieser wiederum lehnte dies ab, auch eine Übernahme des Gesetzesbuches wurde von diesem verworfen. Er machte sich im Gegenzug dafür stark, dass entweder alle Rheinbundstaaten gemeinsam den Code Napoléon übernahmen oder Nassau ein ähnlich geartetes Gesetzbuch einführt, das aber nur das Personen- und Sachrecht abdecken würde und nicht beispielsweise die Gerichts- oder Kirchenverfassung. Nach 1811 änderte sich die innenpolitische Lage in Nassau durch die Abwertung von von Gagern.Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803–1814. München 2001, S. 199. Almendingen wurde nun beauftragt, ein Gutachten vorzulegen, inwiefern der Gesetzestext eingeführt werden könne. Hierbei wurde auch die Frage nach der Verfassung wieder zentral, da solch eine Verfassung die Grundlage des Gesetzesbuches war, wobei Almendingen die Einführung einer Verfassung als Protektorat schwierig empfand und auch die Volksbildung in Nassau für zu gering hielt, als das sich die Bevölkerung an einer Vertretung im großen Stil hätten beteiligen können.Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803–1814. München 2001, S. 200. Dass dieses Projekt nicht weiter verfolgt wurde, lag primär an der geänderten politischen Lage durch die Niederlage Napoleons in Russland. Dadurch gab es keinen derartigen außenpolitischen Druck zur Übernahme des Gesetzestextes und damit zur Einführung einer Verfassung.

Sicherung des Territoriums mini|Freiherr von Stein Die dritte Welle der Debatte entstand dann wiederum unter dem Eindruck der Niederlage der französischen Truppen gegen die alliierten Streitkräfte. Kurz vor der Niederlage Frankreichs wechselte Nassau auf die Seite der Alliierten und konnte damit die eigene staatliche Souveränität erhalten. Dies war für die weitere Debatte um die Verfassung in Nassau von entscheidender Rolle. Es gab verschiedene Gründe, die 1814 für die Einführung einer Verfassung sprachen. Zentraler Grund war die Sicherung der territorialen Integrität des Herzogtums. Dies war notwendig, da die Mediatisierten ihre ehemaligen Herrschaftsrechte wieder einrichten wollten. Hierbei erhielten diese die Unterstützung von Preußen. Der prominenteste Mediatisierte war der Freiherr von Stein, der auch Leiter des Zentralverwaltungsdepartement in Frankfurt am Main war. Dieser setzte sich in dieser Position auch für die mediatisierten Standesherren ein, dadurch aber auch für seine eigenen Interessen, so verlor er seine Güter in Nassau im Jahr 1809.Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803.1814. München 2001, S. 370–372. Um dem Freiherr entgegenzukommen, wurden diesem erst einmal seine Güter zurückgegeben und eine Entschädigungszahlung an diesen gegeben. Darüber hinaus wurde auf sein Interesse an einer Einführung einer Verfassung in Nassau eingegangen, so dass verschiedene Entwürfe zwischen dem Freiherrn und der Regierung hin und her gingen. Die Verfassung wurde dann am 3. September und damit noch vor dem Wiener Kongress im Verordnungsblatt des Herzogtum veröffentlicht. Die Verfassung hatte aber, anders als von Stein gewünscht, nicht nur ständische, sondern auch frühkonstitutionelle Bestandteile. Durch die Einführung einer Verfassung war das Herzogtum insofern vorerst geschützt vor äußeren Mächten und Ansprüchen der Mediatisierten, da es nun einen verbindlichen Rechtskodex für das Herzogtum gab. Dieser schränkte die Handlungsmöglichkeiten des Herzogs ein und die rechtliche Stellung der Mediatisierten wurde aufgewertet. Die einzige Möglichkeit für eine Veränderung des Territoriums des Herzogtums wäre dadurch nur ein Krieg gewesen.Winfried Schüler: Das Herzogtum Nassau 1806–1866. Wiesbaden 2006, S. 86–88. Zudem konnte durch die Einführung einer Verfassung ein Ausgleich mit dem Freiherrn von Stein geschaffen werden. Somit erfüllte die Verfassung ihren auch außenpolitischen Zweck und nahm Druck vom noch jungen Staatsgebilde. Neben diesen Aspekten muss aber hervorgehoben werden, dass Teile der nassauischen Beamtenschaft die Verfassung auch als Selbstzweck ansahen und damit das Herzogtum zukunftsfest machen wollten. Außerdem wurde der Übergang von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft beschleunigt.

Der Inhalt der Verfassung Der Monarch Der Monarch erhielt in der Verfassung weiterhin eine herausgehobene Stellung. So war es ihm überlassen, ob er den Landtag einberuft oder nicht, er war dazu nicht verpflichtet. Darüber hinaus war er weiterhin für den Großteil der Politik alleinverantwortlich zuständig und war dem Parlament auch keine Rechenschaft schuldig. So war er allein für das Militär und dessen Gerichtsbarkeit zuständig. Weiter fallen in seinen Zuständigkeitsbereich die Außenpolitik sowie die innere Exekutivgewalt. Der Landtag hatte selber eine beschränkte Zuständigkeit, dort durfte er aber nur tätig werden, wenn die Gesetze eine besonders zentrale Stellung einnehmen. Ansonsten oblagen die Gesetze dem Herzog. Er war auch weiterhin der Souverän des Staates und auch das Bestehen des Staates hing weiterhin von der herrschenden Dynastie ab, da das Herzogtum an den nassauischen Erbvertrag gebunden war. Des Weiteren war die Verfassung eine vom Monarch oktroyierte Verfassung und damit nahm der Monarch auch weiterhin eine zentrale Stellung im politischen Systems des Herzogtums ein. Eingeführt wurde sie sowohl von Friedrich August, Herzog zu Nassau sowie von Friedrich Wilhelm, Fürst zu Nassau.

Der Landtag mini|links|Friedrich August von Nassau, Herzog von Nassau von 1806 bis 1816 Der Landtag bestand aus zwei Kammern, die in der Regel getrennt voneinander tagten. Die erste dieser beiden Kammern war die Herrenbank. In dieser waren zum einen die Prinzen der herzöglichen Familie vertreten, die das 21. Lebensjahr vollendet hatten. Zum anderen waren in der Herrenbank hauptsächlich die lokalen Adeligen vertreten. Diese hatten im Zuge der Mediatisierung ihre Herrschaften verloren, hatten ihre Herrschaften als Eigentum aber wieder zurück erhalten. Daneben hatte der Herzog noch das Recht, weitere Adelige in die Herrenbank auf Lebenszeit zu berufen. Alle Mitglieder mussten dabei mindestens den Rang eines Freiherren, Grafen oder Fürsten innehaben. Eine Übertragung der Stimme war nicht zulässig.Friedrich August, Herzog von Nassau und Friedrich Wilhelm, Fürst zu Nassau: Edikt über die landesständische Verfassung des Herzogtums Nassau vom 1./2. September 1814. zitiert nach: Eckhart G. Franz, Karl Murk: (Hrsg.): Verfassungen in Hessen 1807–1946. Darmstadt 1998, S. 55–56.