Die Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA, ) ist eine unabhängige Einrichtung der Europäischen Union zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Ziel ist die effektive Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug sowie von Betrug, Korruption und Geldwäsche mit EU-Finanzmitteln. Sie wurde primärrechtlich nach AEUVSiehe hierzu auch Art. III-274 Verfassungsvertrag idF der Regierungskonferenz 2004, verfassungsvertrag.eu (PDF; 3,7 MB) gegründet und fußt sekundärrechtlich auf der des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Derzeit nehmen 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit an der EUStA teil. Sitz ist im Europaviertel in Luxemburg, wo auch der Gerichtshof der EU und der Europäische Rechnungshof ansässig sind.

Der Vertrag von Lissabon hat den Rat ermächtigt, einstimmig eine Europäische Staatsanwaltschaft einzurichten. Da diese Einstimmigkeit im Rahmen der damals 28 Mitgliedstaaten nicht erreicht werden konnte, wurde die EuStA im Verfahren einer Verstärkten Zusammenarbeit auf einem Treffen der EU-Justizminister am 8. Juni 2017 durch 20 EU-Mitgliedstaaten beschlossen. Das Startdatum wurde schließlich verbindlich auf den 1. Juni 2021 gesetzt. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme war die EUStA „stark unterfinanziert“, weshalb an ihrer Effektivität noch vor Arbeitsaufnahme gezweifelt wurde. Ein Jahr nach Arbeitsaufnahme fand am 1. Juni 2022 eine Konferenz zum „added value“, also dem Zugewinn der Betrugsbekämpfung statt, die ein überwiegend positives Fazit zog.

Mireille Delmas-Marty, eine emeritierte, französische (EU-)Strafrechtsprofessorin, die wesentlich an der Konstruktion des Corpus Juris und der Verordnung der EUStA beteiligt war, sieht die EUStA als Beginn einer neuen Ära der europäischen-justiziellen Zusammenarbeit (so auch andere) und darüber hinaus als Modell für eine zukünftige „Weltrechtsordnung“ (), da die Einrichtung den Vorteil habe, weit davon entfernt zu sein, die nationalstaatliche Souveränität der teilnehmenden Staaten ernsthaft zu tangieren. Auch in Deutschland wurde um das Jahr 2000 bereits über die „Europa-Staatsanwaltschaft“ in der Öffentlichkeit diskutiert.

Geschichte Schätzungen zum Steuerbetrug gehen jährlich von einem Schaden im Wert von 50 Milliarden Euro aus. Daher schlug die Europäische Kommission anlässlich der Regierungskonferenz von Nizza im Februar 2000 vor, eine Rechtsgrundlage in die Verträge zur Stärkung der Bekämpfung des Betruges gegen finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union) aufzunehmen. Vorschriften sollten die strafrechtliche Verfolgung von grenzübergreifendem Betrug ermöglichen – durch eine Europäische Staatsanwaltschaft.

Im Dezember 2001 wurde ein Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt – und zur Einsetzung eines Europäischen Staatsanwalts.

Da der Europäische Verfassungsvertrag nicht vollständig ratifiziert wurde, wurden die Bestimmungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft in Artikel 86 AEUV aus dem Verfassungsvertrag übernommen und die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ausgehend von Eurojust vorgesehen.

Die Kommission schlug eine Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vor. Der Vorschlag wurde am 17. Juli 2013 angenommen. Die Ratsarbeitsgruppe zur Zusammenarbeit in Strafsachen und weitere Einrichtungen berieten den Vorschlag der Kommission auf mehreren Tagungen. Die dabei erzielten Kompromisse billigte der Rat für Justiz und Inneres am 3. März 2014. Dabei wurde festgelegt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft eine kollegiale Struktur erhält. Das Kollegium wird den Chefankläger und je einen Europäischen Staatsanwalt pro Mitgliedstaat umfassen.

Das Europäische Parlament (EP) veröffentlichte am 21. Februar 2014 einen ersten Zwischenbericht (Berichterstatter des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres: Salvatore Iacolino).1. Zwischenbericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP)). Der Rat veröffentlichte am 28. November 2014 einen Bericht über den Verhandlungsstand, in dem er eine eher konservative Linie aufzeigt.Orientierungsaussprache (PDF) 15862/1/14 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2013/0255 (APP). Ein Entwurf für einen zweiten Zwischenbericht wurde vom EP am 16. Januar 2015 veröffentlicht (Berichterstatterin Monica Macovei).DRAFT INTERIM REPORT (2. Zwischenbericht) (PDF; 156 kB) on the proposal for a Council regulation on the establishment of the European Public Prosecutor’s Office (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP)) – nur in Englisch!

Bei einem EU-Gipfel einigten sich 17 von 28 Mitgliedstaaten am 9. März 2017 auf den Aufbau der Europäischen Staatsanwaltschaft als unabhängige EU-Behörde gegen Straftaten zum Nachteil finanzieller Interessen der Union. Sie soll gegen Korruption, Geldwäsche, Betrug mit EU-Finanzmitteln und grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug vorgehen. Eine vertiefte Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten sehen bereits die EU-Verträge als Möglichkeit vor.

Die Erklärung unterzeichneten Vertreter von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Tschechien.

In Portugal und Zypern mussten zur Unterzeichnung noch interne Abstimmungen beendet werden. Italien forderte mehr Befugnisse für den Europäischen Staatsanwalt. Die Kommission möchte Italien mit moderaten Anpassungen entgegenkommen.

Im Justizausschuss des Rats vereinbarten Anfang Juni 2017 Vertreter von 20 Staaten die Schaffung der Europäischen Anwaltschaft. Neben Irland, Dänemark und Großbritannien, die eine „Opt-out“-Klausel zur Schaffung neuer Ämter haben, wurde die EU-Anwaltschaft von Schweden, den Niederlanden, Polen, Ungarn und Malta nicht mitgetragen.

Da die Niederlande laut Koalitionsvertrag der neuen Regierung unter Mark Rutte von 2017 ebenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft beitreten und im August 2018 auch Malta beitrat, wollen 22 der 28 Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft gründen.

Die seit Dezember 2023 in Polen amtierende Regierung unter Ministerpräsident Tusk teilte am 5. Januar 2024 ihre Absicht, der Europäischen Staatsanwaltschaft beizutreten, der Kommission mit. Am 20. März 2024 trat Polen der EUStA bei. Die Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen soll bis Ende des Jahres erfolgen.

Am 16. Juli 2024 bestätigte die Europäische Kommission den Beschluss über die Mitgliedschaft Schwedens an der Europäischen Staatsanwaltschaft ab dem 17. Juli 2024.

In Ungarn kündigte die größte Oppositionspartei Tisza an, im Falle eines Wahlsieges der Europäischen Staatsanwaltschaft beitreten zu wollen. Nach ihrem Wahlsieg begann man im Juni 2026 mit den Vorbereitungen für einen Beitritt im Jahr 2027. Am 10. Juli 2026 nahm die EU-Kommission den Beschluss zum Beitritt Ungarns an, der 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Der Beschluss wurde am 13. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Weil damit alle EU-Mitgliedstaaten ohne Opt-out teilnehmen, wird die Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft Teil des acquis communautaire. Sie basiert damit nicht mehr auf der verstärkten Zusammenarbeit.

Mitgliedstaaten thumb|Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:

Grundsätzlich gilt eine EU-Verordnung in jedem Mitgliedstaat unmittelbar. Aufgrund des gewählten Weges der Verstärkten Zusammenarbeit muss für eine Geltung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Erklärung zur Teilnahme an der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung und Zusammenarbeit abgegeben werden.

Teilnehmende EU-Mitgliedstaaten Seit dem Beitritt Ungarns sind alle Mitgliedstaaten, die am Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts teilnehmen, Mitgliedstaaten der EUStA:

EU-Mitgliedstaaten mit Opt-out

Irland beabsichtigt derzeit, ab 2027 an der Europäischen Staatsanwaltschaft nach den erforderlichen rechtlichen Anpassungen teilzunehmen (Stand: Juli 2026).

Gesetzwerdungsverfahren Primärrechtliche Vorgaben Der Rat der Europäischen Union kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren (Einstimmigkeit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen (Art. 86 Abs. 1 AEUV). Auch im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit kann eine Gruppe von Unionsmitgliedstaaten Bestimmungen über eine Europäische Staatsanwaltschaft für sich in Kraft setzen. Der Vertrag von Lissabon enthält Beschleunigungsklauseln hinsichtlich der Europäischen Staatsanwaltschaft und für eine polizeiliche Zusammenarbeit. Daher können bereits neun Mitgliedstaaten vorangehen und eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen – auch ohne Vorschlag der Kommission oder eine Abstimmung des Rates.

Das Verfahren zur Rechtsetzung in der Europäischen Union in Bezug auf die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft ist das Zustimmungsverfahren (Code AVC). Das Europäische Parlament (EP) kann dabei der Annahme des Rechtsaktes des Rates zustimmen oder die Zustimmung verweigern (Vetorecht). Das EP kann den endgültig vorgelegten Vorschlag nicht ändern. Nach Zustimmung des Parlaments entscheidet der Rat über die Annahme des Vorschlags für eine Europäische Staatsanwaltschaft einstimmig (Art. 86 Abs. 1 AEUV).

Verabschiedung der Verordnung Europäische Kommission Die Europäische Kommission legte am 17. Juli 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vor.Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 () Sie betonte darin, dass Straftaten zum Nachteil finanzieller Interessen der Union besser auf Unionsebene zu verfolgen sind. Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union würden auch von nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nicht ausreichend effizient verfolgt.Siehe Erwägungsgrund 4 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 ().

Der Kommissionsvorschlag umfasst 75 Artikel: Kapitel I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen Kapitel II: Allgemeine Vorschriften (Anm.: Merkmale der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie ihr Status etc.) Kapitel III: Vorschriften für Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsverfahren Kapitel IV: Verfahrensgarantien Kapitel V: Gerichtliche Kontrolle Kapitel VI: Datenschutz Kapitel VII: Finanz- und Personalvorschriften Kapitel VIII: Bestimmungen über die Beziehungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu ihren Partnern Kapitel IX: Allgemeine Bestimmungen (Anm.: Institutionelle Fragen) Kapitel X: Schlussbestimmungen

Zum Vorschlag der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft wurde bis zum 28. Oktober 2013 von 14 Parlamenten aus elf Unionsmitgliedstaaten Subsidiaritätsrügen gemäß Artikel 6 Protokoll Nr. 2 Vertrag von Lissabon erhoben („gelbe Karte“). Die Kommission hielt an ihrem Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dennoch fest und sieht ihn konform mit dem Subsidiaritätsprinzip.Mitteilung der Kommission (COM(2013) 851) vom 27. November 2013.

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