mini|Kurkölnische Bergordnung von 1669

Die kurkölnischen Bergordnungen von der ersten von 1533 bis zur letzten von 1669 regelten das Montanwesen im Kurstaat und seinen Nebenländern, dem Vest Recklinghausen und dem Herzogtum Westfalen. Auf Grund der Bedeutung von Bergbau und Verhüttung im letzteren Gebiet, regelten diese Ordnungen vor allem die dortigen Verhältnisse. Teilweise waren sie, obwohl sie für den ganzen Staat Geltung beanspruchten, nur auf bestimmte Reviere zugeschnitten. Die letzte Bergordnung galt auch nach dem Ende des Kurstaates im Gebiet des früheren Herzogtums zwischen 1803 und 1816 unter der hessen-darmstädtischen Herrschaft und bis zum Erlass des Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865/68 auch in preußischer Zeit weiter.

Überlieferung und Forschung + Datierte kurkölnische Bergordnungen 1533–1669zusammengestellt nach: Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858., S. 517–521. Jahr Titel Erlass durch 1533 Kurkölnische Bergordnung Hermann von Wied 1534 Kurkölnische Bergordnung Hermann von Wied 1549 Kurkölnische Bergordnung Adolf III. von Schaumburg 1557 Kurkölnische Bergordnung Anton von Schaumburg 1559 Kurkölnische Bergordnung Johann Gebhard von Mansfeld 1669 Kurkölnische Bergordnung Maximilian Heinrich von Bayern

Insgesamt sind sechs datierte Bergordnungen für Kurköln überliefert. Die Überlieferungsgeschichte ist problematisch. Wichtige Originalquellen sind bei der Zerstörung des Gebäudes des Oberbergamtes Bonn während des Zweiten Weltkrieges verloren gegangen. Da nur einzelne Bergordnungen zeitgenössisch im Druck erschienen sind, muss teilweise auf spätere Publikationen zurückgegriffen werden. Verschiedentlich tauchen in Archiven doch noch Originale auf, die diese Überlieferungslücken schließen oder zum Vergleich mit gedruckten Versionen dienen können.

Dies ist etwa bei der Bergordnung von 1549 der Fall, von der kein zeitgenössisches Exemplar existiert. Eine Abschrift aus dem 17. Jahrhundert fand sich im Archiv des Arnsberger Heimatbundes, dass heute im Stadt- und Landständearchiv Arnsberg aufbewahrt wird.Wilfried Reininghaus: Die Bergordnung des Kölner Erzbischofs Adolf III. von Schaumburg für das Herzogtum Westfalen 1549. In: Südwestfalenarchiv 2/2002, S. 77.

Ähnlich fand sich ein Exemplar der letzten Bergordnung von 1669 von der Hand des maßgeblichen Bearbeiters Christoph Frantze im Archiv des Schlosses Melschede der Freiherren von Wrede. Es handelt sich dabei um eine sorgfältig ausgeführte Handschrift, die mit einem Erlassmadat von Kurfürst Maximilian Heinrich von Bayern versehen ist. Dieser hat das mit einem Oblatensiegel beglaubigte Mandat selbst unterzeichnet. Auf einem Vorsatzblatt findet sich der Titel:

Die Bergordnung selbst nimmt 247 gezählte Blätter ein. Am Ende findet sich ein handgezeichnetes kurfürstliches Wappen mit Monogramm. Dieser Fund lässt einen Vergleich mit der von Hermann Brassert in seiner Sammlung von Bergordnungen für die preußischen Lande abgedruckten Version zu.Horst Conrad: Die kurkölnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld. In: Bergbau im Sauerland. Schmallenberg. 1996, S. 153. Verschiedene Bergordnungen sind in der Gesetzessammlung von Johann Josef Scotti abgedruckt.Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858, S. 518.

Durch Onlinequelleneditionen in Form vom RegestenMontanwesen Herzogtum Westfalen. Ausgewählte Regesten in Volltext. und durch Digitalisate (Scotti,Scotti – Kurköln (Herzogtum Westfalen, Vest Recklinghausen) (1461–1816). BrassertHermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858 (Digitalisat).) sind die überlieferten Bergordnungen auch im Internet einsehbar. Die wissenschaftliche Erforschung der Bergordnungen ist durch mehrere Aufsätze und eine ausführliche Behandlung in einem handbuchartigen monographischen Werk seit einigen Jahren deutlich vorangekommen.

Geltungsbereich Der Geltungsbereich der kurkölnischen Bergordnungen war der eigentliche Kurstaat am Rhein und dessen Nebenländer das Vest Recklinghausen und das Herzogtum Westfalen. Da es im Kurstaat selbst außer Kupferbergbau bei Rheinbreitbach kaum Bergbau gab, galten die Regelungen vor allem für die Montanindustrie des Herzogtums Westfalen.Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858, S. 517. Bezeichnenderweise wurde die erste Bergordnung auch nicht in Bonn, sondern auf Schloss Arnsberg erlassen. Obwohl die Bergordnungen für die „kurkölnischen Lande“ ausgestellt worden waren, wurden die Ordnungen bis 1559 auf Grund bestimmter lokaler Gründe erlassen und dürften in ihrer Gültigkeit ebenfalls begrenzt gewesen sein. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bergordnungen um normative Schriften handelt. Sie spiegeln einen Sollzustand und nicht unbedingt die Realität des regionalen Bergbaus wider.Wilfried Reininghaus: Die Bergordnung des Kölner Erzbischofs Adolf III. von Schaumburg für das Herzogtum Westfalen 1549. In: Südwestfalenarchiv 2/2002, S. 79, Wilfried Reininghaus, Reinhard Köhne: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Münster 2008, S. 76 f.

Bergordnung von 1533 mini|Hermann von Wied

Die ältere Forschung (Brassert/Scotti) ging noch davon aus, dass die erste bekannte Bergordnung von 1533 frühere Vorläufer gehabt haben muss. Scotti nimmt eine Bergordnung vom Beginn des 15. Jahrhunderts an.Johann Josef Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Churfürstenthum Cöln (…) über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind. Vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Königl[ich] Preußischen Regierungen im Jahre 1816. Bd. 1. Düsseldorf 1830, S. 37.Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858, S. 518. Dies wird heute eher bezweifelt. Dabei wird auf einen Bergprozess von 1482 rekurriert, den die Herren von Neheim gegen den Landesherren geführt hatten. Dabei berief sich der Erzbischof auf die Goldene Bulle und damit auf das Reichsrecht. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn zu dieser Zeit bereits eine eigene Bergordnung vorgelegen hätte.Horst Conrad: Die kurkölnische Bergordnung des Jahres 1669 und ihr Umfeld. In: Bergbau im Sauerland. Schmallenberg, 1996, S. 164.

Wenn auch nicht eine Bergordnung im eigentlichen Sinn gab es 1530 mit der Verleihung einer Erbstollengerechtigkeit an eine Gruppe von Gewerken am Erbenstein bei Endorf durch Kurfürst Hermann von Wied Ansätze zur Ausgestaltung eines Bergrechtes.Wilfried Reininghaus, Reinhard Köhne: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Münster 2008, S. 75 (Regest um 1530 Hermann V. von Wied, Erzbischof von Köln und Kurfürst, privilegiert wegen der Wasserhaltungsprobleme 16 Gewerken mit Erbstollenrecht am Erbenstein im Kirchspiel Stockum).

Die erste Bergordnung von 1533 bezog sich noch stark auf den Erbstollen am Erbenstein, war aber gegenüber dem Dokument von 1530 deutlich ausgeweitet worden. Die Ordnung bestand aus 32 Artikeln. Neu waren die Bestimmungen zur Größe der Grubenfelder. Dabei orientierte sie sich an Vorbildern aus anderen Revieren.Wilfried Reininghaus, Reinhard Köhne: Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Münster 2008, S. 75. Brassert beschreibt sie als einen bunt zusammengestellten Text mit Lücken in wichtigen Bereichen ohne inneren Zusammenhang. Von einer Kodifizierung des gesamten Bergrechtes könne daher noch nicht die Rede sein, vielmehr sei es primär darum gegangen, dem zu Beginn erwähnten Bergmeister grundlegende Anweisungen an die Hand zu geben. An vielen Stellen scheine überdies noch das regionale Gewohnheitsrecht durch.Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der preussischen Lande. Sammlung der in Preussen gültigen Berg-Ordnungen, nebst Ergänzungen, Erläuterungen und Ober-Tribunals-Entscheidungen. Köln 1858, S. 518.

Neu war, dass die Bergverwaltung sich von der Forstverwaltung zu lösen begann. Wurden 1530 noch ein Bergvogt und der Holzförster als für den Bergbau Verantwortlich genannt, sah die Bergordnung nunmehr die Ernennung eines Bergmeisters vor.

Ebenfalls in die Richtung einer Bergverwaltung wies die Tendenz zur Verschriftlichung. Der Bergschreiber hatte die Verleihung von Gruben in ein Bergbuch einzutragen (§ 3). Gegen Gebühr mussten auch Besitzveränderungen dort registriert werden (§ 4).

In den Paragrafen 5 bis 7 wurde die Größe von Grubenfeldern festgelegt. Zuständig für die Vermessung der Gruben war der Bergmeister (§ 8). Der direkte Bezug zum Erbenstein aber auch die darüber hinausgehende Geltungskraft der Ordnung werden in § 9 deutlich, in der es um die Abgaben des Neunten ging.

Die Bergbautreibenden genossen beträchtliche Vergünstigungen. Sie durften gegen Entschädigung eigene Wege über Felder anlegen (§ 10).

mini|Abriss des Bergwerkes am Erbenstein mit den verschiedenen Schächten, der Lage des obersten Stollens, des Sebastiansstollens und des Wilde Katzen Stollen. Angefertigt von Steiger Johann Schulte am 13. Februar 1655

Bergschreiber und Bergmeister waren zu dieser Zeit noch die einzigen kurfürstlichen Bergbeamten. Eigene Bergrichter gab es noch nicht. Diese Aufgabe übernahm der Bergmeister zusammen mit ausgewählten Berggeschworenen (§ 22, 28, 31). Er hatte auch zur Verhinderung von Diebstählen die Strafgewalt auf den Schmelzhütten (§ 12). Bei Gewalttätigkeiten durfte der Bergmeister den Übeltäter gefangen nehmen lassen und an Leib und Gut strafen (§ 13). Ähnlich auch § 14:

Neben den Bergleuten in engeren Sinn sah bereits die erste Bergordnung Bestimmungen für weitere mit dem Bergbau verbundene Personenkreise vor. Dies galt etwa für die Versorgung mit Holzkohle.

Bemerkenswert ist, dass die Orte, wo die vom Bergrecht erfassten Personen lebten, begrenzte (§ 15) Rechtsbezirke waren, die als Freiheiten (§ 14) bezeichnet wurden.

In § 16 wurde geregelt, dass Markscheidearbeiten nur von solchen Personen ausgeübt werden durften, deren Eignung vom Bergmeister zuvor geprüft worden war. Bei Streit über Vorschüsse (Verlage) hatte der Bergmeister zu entscheiden (§ 17). Bei Flucht eines Schuldners konnte dessen Besitz durch den Kläger oder Verleger gepfändet werden (§ 18). Mit den Verlegern ist eine weitere mit dem Bergbau verbundene Personengruppe genannt.

Vor allem finanzielle Privilegien sollten den Bergbau und die Verhüttung für Investoren attraktiv machen. Gewonnenes Blei oder andere Metalle sollten ebenso wie Zulieferungen für den Bergbau zollfrei sein (§ 19). Noch deutlicher der nächste Punkt:

Das heißt, die Bergbautreibenden und Personen, die in die nötigen Baulichkeiten investierten, waren von der Fronarbeit und allen Abgaben befreit.

Die noch nicht völlig vollzogene Trennung vom allgemeinen Recht zeigt sich darin, dass die Berggeschworenen teils auf Grundlage des Bergrechts, teils auf Grundlage des Landrechts bestimmt wurden (§ 21). Die folgende Bestimmung (§ 22) regelt die Kosten der Berggerichtsverfahren und bestimmte, dass der Verlierer des Prozesses auch die Kosten der Gegenseite zu tragen hatte. In § 28 behält sich der Erzbischof sein Berggericht („gerychte zum berchwerk“) vor und bevollmächtigt den Bergmeister, Strafen auszusprechen. Um Kosten zu vermeiden, soll jeder dort seine Sache selbst vertreten, geistliche Anwälte („kein redener, der geystlych is“) waren untersagt.