Die Zulassungssteuer ist eine Abgabe, die von einigen Ländern – zusätzlich zur Mehrwertsteuer – einmalig in Verbindung mit der Zulassung eines Pkw oder Lkw erhoben wird, ungeachtet ihrer Bezeichnung (Registrierungsabgabe, Anmeldesteuer, Verbrauchsteuer, Ökobonus/Ökomalus-System usw.). Sie umfasst jedoch nicht die Verwaltungsgebühren für die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Kosten für technische Inspektionen.

Bemessungsgrundlage Bei der Bestimmung der Abgabe gelten verschiedene Bemessungsgrundlagen und Kombinationen davon. Häufigste Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis des Fahrzeugs.Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung von Pkw in Europa (2005, pdf). In: Uwe Kunert et al. / DIW Berlin: Die Abgaben auf Kraftfahrzeuge in Europa im Jahr 2005. Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen In einigen Ländern werden die Antriebsart, die Motorleistung, das Alter und/oder das Gewicht des Fahrzeugs sowie die Sicherheitsausstattung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Einige Länder berücksichtigen mit dem Kraftstoffverbrauch ökologische Aspekte. In anderen Ländern weist die Abgabe regionale Unterschiede auf. In wieder anderen Ländern werden für die Bemessung der Abgabe technische Merkmale der Fahrzeuge umgerechnet (Engine Rating).

Zulassungssteuer auf Pkw Die Abgabe ist (Stand: 2005) in Griechenland, den Niederlanden, Österreich, Polen, Slowenien, Spanien und Ungarn eine Wertsteuer auf den Nettopreis; in Dänemark, Finnland, Irland und Malta wird sie auf den Bruttopreis (inkl. Umsatzsteuer) erhoben. Dabei wird in allen Ländern, die eine Wertsteuer erheben, ein zweidimensionaler Tarif angewendet oder ein Abschlag auf die Bemessungsgrundlage vorgenommen, die von den Merkmalen des Fahrzeuges abhängen. Als Mengensteuer ist die Abgabe in Belgien, Frankreich, Italien, Lettland, Norwegen, Polen und Zypern ausgestaltet. Über alle Länder betrachtet reicht die Abgabe für ein Fahrzeug der Mittelklasse bis zu 105 / 180 % (in Dänemark).Reimport – Kauf eines Neufahrzeugs innerhalb der EU, auf adac.de, (gesichtet 15. Juli 2015)105 % auf den Kaufpreis von bis zu 79.000 DKR, 180 % für den darüberliegenden Betrag (Der Europäische Automobilsektor: Besteuerung, Marktliberalisierung und ... , von Keser, Abdulkerim) In den Ländern, die eine Verwaltungsgebühr bei der Zulassung von Personenkraftwagen erheben, beträgt diese bis zu 170 €. Land Zulassungssteuer/Registrierungssteuer BELGIEN Taxe de mise en circulation / Belasting op de inverkeerstelling TSCHECHISCHE REPUBLIK entfällt DÄNEMARK Registreringsafgift af motorkøretøjer DEUTSCHLAND entfällt ESTLAND Autoregistreerimislõiv GRIECHENLAND Τέλη ταξινόμησης SPANIEN Impuesto de matriculación FRANKREICH entfällt IRLAND Vehicle registration tax ITALIEN Imposta provinciale di trascrizione (IPT) ZYPERN Φόρος κατανάλωσηςKroatienPosebni porez na motorna vozila LETTLAND Automobiļu un motociklu nodoklis LITAUEN Kelių transporto priemonių registravimo mokestis LUXEMBURG entfällt UNGARN Regisztrációs adó / Átírási illeték MALTA Taxxa ta’ registrazzjoni ta’ vetturi bill-mutur NIEDERLANDE Belasting Personenauto's en Motorrijwielen ÖSTERREICH Normverbrauchsabgabe POLEN Opłata rejestracyjna PORTUGAL Imposto Automovel SLOWENIEN Davek na motorna vozila SLOWAKISCHE REPUBLIK entfällt FINNLAND Autovero/bilskatt SCHWEDEN entfällt VEREINIGTES KÖNIGREICH entfällt

Zulassungssteuer auf Lkw Neben der Mehrwertsteuer beim Kauf wird in einigen Mitgliedstaaten der EU auch eine Abgabe für die Verkehrszulassung von Lkw erhoben.

Zulassungssteuer auf Sportboote In Spanien ist auf bestimmte Sportboote 'Impuesto de Matriculación' (Anmeldesteuer) zu entrichten.Anmeldesteuer für ausländische Boote

Andere Steuern im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen Der Halter eines zum Verkehr zugelassenen Pkws oder Lkws hat in fast allen Staaten periodisch eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Zusätzlich sind in einigen Ländern Steuern auf die Versicherungsprämien (z. B. zur Haftpflichtversicherung oder zur Vollkaskoversicherung) zu zahlen. In mehreren Ländern werden steuerähnliche Abgaben auf die Haftpflichtprämien für bestimmte Fahrzeugarten erhoben.

→ Versicherungsteuer (Deutschland)

EU-Recht Eine Zulassungssteuer wird nicht deshalb erhoben, weil die Grenze des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, überschritten wird, sondern anlässlich der ersten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet dieses Staates. Sie gehört zu einem allgemeinen System von Abgaben auf Waren und ist daher nach den Maßstäben des Artikels 90 EG zu prüfen. Die Besteuerung von Kfz ist in der EU nicht harmonisiert. Jeder Mitgliedstaat ist daher frei, eine Zulassungssteuer zu erheben, sofern nicht gegen andere vertragliche Regelungen verstoßen wird. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, mit einer Zulassungssteuer belegen, wenn dieses Kraftfahrzeug im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll.

Siehe auch Mineralölsteuer Energiesteuer Umweltsteuer Versicherungssteuer

Quellen BMF-Monatsbericht Dezember 2005

Weblinks Aufkommen der Zulassungssteuer in % des BIP (Bruttoinlandsprodukt) (1999) Abdulkerim Keser: Der Europäische Automobilsektor: Besteuerung, Marktliberalisierung und Beitrag zur CO2-Reduktion, 2013 (Dissertation 2011), (Leseprobe online)

Fußnoten

Kategorie:Steuern und Abgaben Kategorie:Kraftfahrzeugsteuer