Die Drittwiderspruchsklage (auch: Interventionsklage) ist eine prozessuale Gestaltungsklage des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, geregelt in bis der Zivilprozessordnung (ZPO). Mit ihr macht ein Dritter, der weder Schuldner noch Gläubiger ist, geltend, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe.
Ziel ist es, dass einzelne Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt oder aufgehoben werden, weil ein Veräußerungsverbot zugunsten des Klägers besteht.
Bis zur Beendigung der Vollstreckung ist der Einwand der Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen bei Leistungs- und Feststellungsklagen nur nach § 771 ZPO geltend zu machen. In Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen, kommt die Erinnerung gemäß ZPO in Betracht, wenn vollstreckungsverfahrensrechtliche Fehler gerügt werden sollen. Werden materiell-rechtliche Einwendungen des die Veräußerung hindernden Rechts gerügt, ist wiederum nur § 771 ZPO einschlägig. Werden beide Arten von Einwendungen erhoben, sind sie nebeneinander möglich. Wahlweise ist auch Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach ZPO möglich. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt gemäß § 771 Abs. 3, ZPO die einstweilige Anordnung.
Zweck und Rechtsnatur Hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag eine Sache zu pfänden, prüft er, ob diese sich im Gewahrsam des Schuldners befindet. Kraft gesetzlicher Anordnung muss nicht überprüft werden, ob die Sache im Eigentum des Schuldners steht oder mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Eine solche Prüfung könnte oft nur unter hohem Aufwand durchgeführt werden und daher die Effektivität der Zwangsvollstreckung beeinträchtigen. Günter Handke: § 771 Rn. 1. In: Somit kann eine schuldnerfremde Sache gepfändet werden. Entsprechendes gilt bei der Forderungspfändung. Um sein Recht zu schützen, kann der Rechtsinhaber Drittwiderspruchsklage erheben.Nicola Preuß: § 771 Rn. 1. In: Volkert Vorwerk, Christian Wolf (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar ZPO, 25. Edition 2017.
Bei der Drittwiderspruchsklage handelt es sich nach vorherrschender Auffassung um eine prozessuale Gestaltungsklage, da eine Feststellungs- oder Leistungsklage keine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bewirkten. (214). Rolf Lackmann: § 771 Rn. 1. In: Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771 Rn. 3. In: Parallelen zur Drittwiderspruchsklage weist für das Insolvenzverfahren die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts nach InsO auf.
Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen Die Drittwiderspruchsklage ist von anderen Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts abzugrenzen:
Mit der Vollstreckungserinnerung nach ZPO kann eine Zwangsvollstreckung auf Verfahrensfehler hin geprüft werden. Da die materielle Rechtslage allerdings bei der Vollstreckung nicht geprüft wird, stellt die Pfändung eines schuldnerfremden Gegenstands keinen Verfahrensfehler dar. Mit der Erinnerung kann der Dritte demnach seine materiellen Rechte nicht schützen. Sofern die Vollstreckung allerdings verfahrensfehlerhaft erfolgt, kann die Vollstreckungserinnerung neben der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771 Rn. 9. In: Christian Seiler: § 771 Rn. 2. In:
Mit der Vollstreckungsabwehrklage nach ZPO greift der Vollstreckungsschuldner den titulierten Anspruch mit materiellrechtlichen Einwendungen an. Dem Dritten steht sie daher nicht zur Verfügung.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 767 Rn. 9. In:
Mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach ZPO setzt ein Gläubiger ein Recht durch, das ihm in der Vollstreckung den Vorrang gegenüber anderen Gläubigern einräumt. Zur Drittwiderspruchsklage verhält sie sich damit wie ein Minus.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771 Rn. 11. In:
Eine Leistungsklage gegen den Gläubiger, die sich auf Herausgabe des gepfändeten Gegenstands oder auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung richtet, ist während der Vollstreckung unzulässig, da die Drittwiderspruchsklage der speziellere Rechtsbehelf ist. Gemäß § 771 Abs. 2 ZPO kann der Dritte jedoch parallel zur Drittwiderspruchsklage den Schuldner auf Leistung verklagen. Schuldner und Gläubiger sind in diesem Fall einfache Streitgenossen.Wolfgang Münzberg: § 771 Rn. 64. In:
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Statthaftigkeit Statthaft ist die Drittwiderspruchsklage, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Vollstreckungsgegenstand durch den Vollstreckungsgläubiger geltend macht. Dies hat er schlüssig darzulegen.
Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich im Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der Vollstreckung gegeben.
Die Vollstreckung beginnt mit der Vornahme der ersten Vollstreckungshandlung. Ab diesem Zeitpunkt sind Gegenstände beim Schuldner durch die Vollstreckung gefährdet. Eine Ausnahme gilt in Fällen der Herausgabevollstreckung: Da sich diese gegen einen bestimmten Gegenstand richtet, ist dieser bereits mit Entstehung des Titels durch die Vollstreckung bedroht. Daher begründet bereits der Titel das Rechtsschutzbedürfnis.Johann Kindl: § 771 Rn. 17, in: Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vollstreckung noch nicht begonnen hat, kann der Gläubiger gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Unterlassung der Vollstreckung klagen.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771 Rn. 59. In:
Mit dem Abschluss der Vollstreckung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, da das Klageziel – die Verhinderung der Vollstreckung – ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden kann.Bernd Raebel, Christoph Thole: § 771 Rn. 13 f. In: Rolf Lackmann: § 771 Rn. 9. In: Christian Seiler: § 771 Rn. 10 f. In: Der Dritte kann dann lediglich den Verwertungserlös als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen.Benjamin Leyendecker: Grundfälle zur Drittwiderspruchsklage – Teil II. In: Juristische Arbeitsblätter, 2010, S. 879 (885–886).
Gerichtszuständigkeit Örtlich zuständig ist gemäß § 771 Abs. 1 ZPO das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk die angegriffene Pfändungshandlung vorgenommen worden ist. Nach ZPO handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit.Günter Handke: § 771, Rn. 12. In:
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach , des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG): Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert.Vertiefend zum Streitwert Ulrich Foerste: Der Streitwert der Drittwiderspruchsklage. In: Neue Juristische Wochenschrift, 2017, S. 2588. Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist Amtsgericht zuständig, andernfalls das Landgericht. Der Streitwert bemisst sich gemäß ZPO nach dem Wert der Sache oder des geltend gemachten Anspruchs. Sofern beide Werte unterschiedlich sind, ist der geringere Wert ausschlaggebend. Für spezifische Materien bestehen streitwertunabhängige Zuweisungen, etwa für Streitigkeiten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses.
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage Begründet ist die Drittwiderspruchsklage, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO hat. Das Interventionsrecht ist eine Berechtigung, aufgrund derer die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenüber rechtswidrig wäre. Dafür ist die Voraussetzung, dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehört und ein Dritter ein dingliches oder obligatorisches Recht an dem Gegenstand hat.. (145). Rolf Lackmann: § 771, Rn. 12. In: Hierzu sind in der Rechtsprechung Fallgruppen gebildet worden.
Eigentum Praktisch bedeutsam ist das Interventionsrecht aus Eigentum. Es stellt den Prototyp des § 771 ZPO dar:. So können etwa Mietgegenstände im Haushalt des Mieters nicht für dessen Verbindlichkeiten haften, weil sie im Eigentum des Vermieters stehen. Daher kann der Vermieter erklären lassen, dass die Vollstreckung in die Sache unzulässig war. Auch Miteigentum berechtigt zur Intervention, was Bedeutsamkeit bei Teilungsversteigerungen nach ZVG haben kann. Dem Vorbehaltseigentümer steht ein Interventionsrecht aufgrund seines Anwartschaftsrechts zu,Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 20. In: dem Vorbehaltsverkäufer aufgrund von Eigentum.. Der Vorbehaltskäufer kann allerdings mit der Drittwiderspruchsklage lediglich die Verwertung in der Zwangsvollstreckung verhindern, nicht hingegen die Pfändung der Sache, da diese das Anwartschaftsrecht noch nicht gefährdet. (27). Rolf Lackmann: § 771 Rn. 17. In: Letztlich hat auch der Leasinggeber die Möglichkeit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage, wenn er in seinen Leasingrechten beeinträchtigt wird.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771 Rn. 31. In: Rolf Lackmann: § 771 Rn. 27 f. In:
Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte sind Interventionsrechte, wenn sie durch die Vollstreckung unmittelbar beeinträchtigt werden. Möglich ist dies beispielsweise bei der Vollstreckung in eine Sache, die sich im Haftungsverband einer Hypothek oder Grundschuld befindet ( BGB). Dies trifft etwa auf landwirtschaftliche Geräte auf einem Bauernhof zu, bei denen es sich gemäß BGB um Grundstückszubehör handelt. Kein Interventionsrecht geben beschränkt dingliche Rechte demgegenüber gegen eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück selbst, da diese das Grundpfandrecht nicht beeinträchtigen kann und eine Zwangshypothek gegenüber dem Grundpfandrecht nachrangig ist.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 36. In:
Ob ein Pfandrecht an einer Sache ein Interventionsrecht gibt, beurteilt sich danach, ob sein Inhaber Besitzer der verpfändeten Sache ist. Ist er mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer, so etwa gemäß BGB beim vertraglichen Pfandrecht, ist er zur Intervention nach § 771 ZPO berechtigt. Ist er kein Besitzer, so etwa beim Vermieterpfandrecht aus BGB, kann er lediglich gemäß § 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung klagen. Johann Kindl: § 771 Rn. 8, in: Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein Interventionsrecht nach § 771 ZPO.Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 23. In:
Zur Intervention berechtigt ferner das Nießbrauchsrecht ( BGB), soweit es durch die Vollstreckung gefährdet ist.Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 23. In:
Treuhandverhältnisse Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn jemand bei der Ausübung eines eigenen Rechts an die Vorgaben eines Dritten gebunden ist. Ersterer wird als Treuhänder, letzterer als Treugeber bezeichnet. Zur Beantwortung der Frage, wer Drittwiderspruchsklage erheben kann, wird zwischen eigennütziger und uneigennütziger (fremdnütziger) Treuhand unterschieden.Wolfgang Münzberg: § 771, Rn. 25–32. In:
Uneigennützige (fremdnützige) Treuhand Bei der uneigennützigen Treuhand (auch: Verwaltungstreuhand) übt der Inhaber ein Recht für einen anderen aus. Das Treugut bleibt im Vermögen des Treugebers. Nur der Treugeber hat ein Interventionsrecht. Beispiel Anderkonto: Vollstreckt ein Gläubiger des Treuhänders, steht dem Treugeber die Drittwiderspruchsklage zu, da der Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung zu dessen Vermögen zählt. Aus diesem Grund kann sich der Treuhänder nicht über § 771 ZPO gegen die Vollstreckung durch einen Gläubiger des Treugebers wehren.Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann: § 771, Rn. 26. In: Rolf Lackmann: § 771, Rn. 21. In:
Eigennützige Treuhand Zur eigennützigen Treuhand (auch: Sicherungstreuhand) gehören insbesondere das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung, klassische Fälle der Übertragung von Rechten zum Zwecke der Kreditsicherung.