Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland aktuell ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für freiwillige Praktikanten in Höhe von 13,90 € brutto je Zeitstunde. In der Zeit der Einführung gab es bis Ende 2017 noch Ausnahmen. Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit sie höher als der allgemeine Mindestlohn sind ( Abs. 3 MiLoG). Das MiLoG wurde durch Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 eingeführt.Text und Änderungen durch das vom 11. August 2014 ()

Inhalt des Gesetzes Anspruchsberechtigte Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind ( Abs. 3 MiLoG). Für eine Übergangszeit bis Ende 2017 durften Branchenmindestlöhne jedoch noch niedriger sein als der allgemeine Mindestlohn, ab dem 1. Januar 2017 mussten sie mindestens 8,50 € betragen, gem. dem inzwischen aufgehobenen § 24 MiLoG in der ursprünglichen Fassung.

Anspruch auf den Mindestlohn haben auch Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt.

Laut Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 gilt das Mindestlohngesetz auch für Arbeitnehmer, die im Ausland angestellt sind, aber in Deutschland arbeiten.AZ 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17 vom 16. Januar 2019. (Urteile noch nicht rechtskräftig; Stand: 6. Februar 2019.) Zitiert nach:

Nicht anspruchsberechtigte Personen Die Regelung, dass Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn haben, gilt nicht für Schüler oder Studenten, die das Praktikum im Rahmen ihrer Schulausbildung oder ihres Studiums absolvieren bis zu drei Monate dauernde Orientierungspraktika für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen zum Erwerb einer Einstiegsqualifikation Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben Auszubildende und ehrenamtlich Tätige sowie Volontäre und Journalistenschüler in MedienunternehmenMindestlohn – Verantwortung für Nachwuchs. Deutscher Journalistenverband, Pressemitteilung vom 29. Dezember 2014, wenn das Volontariat auf eine praktische Ausbildung abzielt, welche mit der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist., S. 24 Interview mit Fachanwalt Dominik Höch am 24. Oktober 2014. In: Börsenblatt.net Für Auszubildende gibt es seit 2020 jedoch Untergrenzen für die Ausbildungsvergütung, die nicht unterschritten werden dürfen. Diese werden jährlich angepasst und sind wie folgt gestaffelt und richten sich nach dem Jahr, in welchem die Ausbildung begonnen wurde: + Untergrenzen für Ausbildungsvergütung (monatlich)Jahr1. Jahr2. Jahr3. Jahr4. Jahr2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €2021550,00 €649,00 €742,50 €770,00 €2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €2024649,00 €766,00 €876,00 €909,00 €2025682,00 €805,00 €921,00 €955,00 €2026724,00 €854,00 €977,00 €1014,00 € Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung länger als ein Jahr arbeitslos waren, können während der ersten sechs Monate der Beschäftigung noch keinen Mindestlohn verlangen.

In eine Werkstatt für behinderte Menschen werden nur behinderte Menschen aufgenommen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können ( Abs. 1 SGB IX). Sie brauchen nur ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen ( Abs. 2, SGB IX). Ist die Person kein Arbeitnehmer, sondern steht zu der Werkstatt gem. Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, hat sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.Verständnis für Entgelte entwickeln: BAG WfbM im Austausch mit Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Juni 2014LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 Sa 224/15

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben auch Untersuchungs- oder Strafgefangene, die innerhalb von Haftanstalten arbeiten.Laura Beusmann: Gewerkschaft hinter Gittern. Der Mindestlohn kommt. Doch die Untergrenze gilt nicht für alle. Schon gar nicht für Häftlinge, die in Gefängnissen arbeiten. In: der Freitag, 23. Dezember 2014, S. 19

Aus § 1 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes („jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer“) ergibt sich, dass das Gesetz nicht für Selbstständige gilt.

Höhe des Mindestlohns Das Gesetz schrieb in seiner ersten Fassung vor, dass in seinem Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von 8,50 € (Brutto) je Zeitstunde gezahlt werden musste. Es sieht in allen Fassungen vor, dass eine Mindestlohnkommission „alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn per Gesetz auf 12,00 € erhöht. Ab 1. Januar 2024 gilt wieder die Anpassungsregelung. Die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen: Zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (jeweils brutto je Zeitstunde).www.sozialpolitik-aktuell.de

+ Entwicklung des Mindestlohns Gültig ab Mindestlohnin € (brutto)je Zeitstunde ProzentualeÄnderung Inflation imgleichenZeitraum inflations-bereinigt Referenz /Bemerkung 1. Januar 2015 8,50 1. Januar 2017 8,84 +4,0 % +1,0 % 1. Januar 2019 9,19 +4,0 % +3,3 % 1. Januar 2020 9,35 +1,7 % +1,4 % 1. Januar 2021 9,50 +1,6 % +0,5 % 1. Juli 2021 9,60 +1,1 % +3,1 % 1. Januar 2022 9,82 +2,3 % 1. Juli 2022 10,45 +6,4 % +6,9 % 1. Oktober 2022 12,00 +14,8 % 1. Januar 2024 12,41 +3,4 % +5,9 % 1. Januar 2025 12,82 +3,3 % +2,2 % 1. Januar 2026 13,90 +8,4 % +2,2 % 1. Januar 2027 14,60 +5,0 %

Mindestlohnkommission Die Bundesregierung beruft alle fünf Jahre eine Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet ( MiLoG).

Ihre Geschäftsstelle wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als selbständige Organisationseinheit eingerichtet. Die Mindestlohnkommission besteht aus einem Vorsitzenden, drei Arbeitnehmer- und drei Arbeitgebervertretern sowie zwei nicht stimmberechtigten beratenden Mitgliedern aus dem Bereich der Wissenschaft ( Abs. 2 Satz 2, , MiLoG). Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden und ehrenamtlich tätig ( MiLoG). Der Vorsitzende wird auf gemeinsamen Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer berufen ( MiLoG). Die jeweiligen Spitzenorganisationen schlagen auch die für ihren Bereich zu berufenden weiteren Mitglieder sowie die beratenden Mitglieder vor.

Stimmberechtigt sind die Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. In einer Pattsituation entscheidet die Vorsitzende ( Abs. 2 MiLoG), die wissenschaftlichen Mitglieder haben keine Stimme.Beschlussverfahren. Mindestlohnkommission, abgerufen am 10. August 2025.

+ Kommissionsmitglieder2014–2019Kommission 2015 – 2019. Mindestlohnkommission, abgerufen am 10. August 2025. 2020–2024Kommission 2020 – 2024. Mindestlohnkommission, abgerufen am 10. August 2025.seit 2025Jorina Tenberg: Mindestlohnkommission 2025: Das sind die Mitglieder. handwerk.com, 20. Juni 2025. Vorsitzende Henning Voscherau (12/2014 – 06/2015) Jan Zilius (06/2015 – 12/2019) Jan Zilius (12/2019 – 01/2023) Christiane Schönefeld (02/2023 – 12/2024) Christiane Schönefeld Arbeitnehmerseite Robert Feiger (12/2014 – 12/2019) Andrea Kocsis (02/2019 – 12/2019) Stefan Körzell (12/2014 – 12/2019) Michaela Rosenberger (12/2014 – 02/2019) Robert Feiger (12/2019 – 03/2024) Andrea Kocsis (12/2019 – 12/2024) Stefan Körzell (12/2019 – 12/2024) Guido Zeitler (04/2024 – 12/2024) Andrea Kocsis Stefan Körzell Guido Zeitler Arbeitgeberseite Brigitte Faust (03/2017 – 12/2019)Präsidentin der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss Reinhard Göhner (12/2014 – 06/2016) Valerie Holsboer (12/2014 – 03/2017) Steffen Kampeter (07/2016 – 12/2019) Karl-Sebastian Schulte (12/2014 – 12/2019)Geschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks Brigitte Faust (12/2019 – 12/2024) Steffen Kampeter (12/2019 – 12/2024) Karl-Sebastian Schulte (12/2019 – 12/2024) Brigitte Faust Steffen Kampeter Karl-Sebastian Schulte Beratende Mitglieder Clemens Fuest (12/2014 – 12/2019) Claudia Weinkopf (12/2014 – 12/2019)Institut Arbeit und Qualifikation, Universität Duisburg-Essen Claudia Weinkopf (12/2019 – 03/2022) Lars Feld (12/2019 – 12/2024) Tom Krebs (04/2022 – 12/2024) Lars Feld Tom Krebs

Kontrolle der Einhaltung Die Bundesregierung (Kabinett Merkel II) nahm 2010 an, dass sich durch die Einführung des Mindestlohns die Löhne von 3,7 Millionen Arbeitnehmern erhöhen werden.Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), Bundestags-Drucksache 18/2010 (neu), Seite 3 Damit die dafür zuständige Zollverwaltung die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren kann, müssen bestimmte Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer dokumentieren. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung wird die Dokumentationspflicht auf die Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer beschränkt. Bürokratiekosten zulasten der Wirtschaft sollen nur in geringem Maß entstehen. Der Normenkontrollrat bezifferte 2012 die zusätzlichen Kosten für die Dokumentationspflichten auf lediglich drei Millionen Euro.Henrike Roßbach: Akten und Berge. In: FAZ vom 22. Dezember 2012, S. 15

Arbeitgeber, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können mit einem Bußgeld belegt und von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Ferner kommt eine Strafbarkeit nach StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Betracht, wobei bis zu fünf Jahre Haft drohen. Strafbar ist hier nicht die Nichtzahlung des Mindestlohns an den Arbeitnehmer, sondern das Nichtabführen der zum Mindestlohn gehörenden Sozialbeiträge.Siehe zum regelmäßigen Zusammenhang zwischen Mindestlohnunterschreitung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB:

Haftung des Auftraggebers Nach findet Arbeitnehmer-Entsendegesetz entsprechend Anwendung. Danach bürgt ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers seinen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Er kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass der Arbeitnehmer vorher versucht hat seinen eigenen Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

Übergangsbestimmungen Für die Zeit der Einführung des Mindestlohns war es übergangsweise bis Ende 2016 zulässig, in Tarifverträgen geringere Löhne als den Mindestlohn zu vereinbaren. Z. B. gilt für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau der TV Mindestentgelt; Das dort geregelte Mindestentgelt beträgt ab 1. Januar 2015 pro Stunde 7,40 € (neue Länder und Berlin: 7,20 €), ab 1. Januar 2016 8,00 € (7,90 €), ab 1. Januar 2017 dann bundesweit 8,60 € und ab 1. November 2017 9,10 €. Für die Textil- und Bekleidungsindustrie gilt im Beitrittsgebiet ebenfalls ein geringerer Mindestlohn (ab dem 1. Januar 2015 7,50 Euro, ab dem 1. Januar 2016 8,25 Euro, ab dem 1. November 2016 8,75 Euro). Für Zeitungszusteller gilt bereits nach Abs. 2 MiLoG übergangsweise ein geringerer als der sonst geltende gesetzliche Mindestlohn.