Als Erfrischungsgeld wird der Auslagenersatz für ehrenamtliche Wahlhelfer in Deutschland bezeichnet. In Baden-Württemberg ist hingegen von einem „Zehrgeld“ die Rede. Als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz erhält man eine (pauschale) Entschädigung, die für Essen und Getränke gedacht ist.
Bei bundesweiten Wahlen (Bundestagswahl und Europawahl) sind die Gelder in allen Bundesländern gemäß der jeweiligen Wahlordnung gleich hoch. Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg können jedoch abweichende Erfrischungsgelder festlegen. Das Erfrischungsgeld nach der Bundeswahlordnung beträgt im Regelfall 25 Euro, für den Vorsitzenden 35 Euro (analog auch für die Europawahl nach der Europawahlordnung).
Bei Landes- und Kommunalwahlen kann davon abgewichen werden. So zahlt beispielsweise das Land Brandenburg seinen Wahlhelfern 15 Euro, während in Schleswig-Holstein bis zu 40 Euro und in Berlin bis zu 120 Euro für einen Wahlhelfereinsatz erstattet werden. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Hessen zahlen 21 Euro, wobei es den Gemeinden in Hessen erlaubt ist, den Betrag auf eigene Kosten aufzustocken. Die Gewährung und die Höhe des Erfrischungsgeldes sowie des Zehrgeldes in den einzelnen Bundesländern regeln die entsprechenden Landeswahlgesetze oder Landeswahlordnungen. Komplexe Aufteilungen nach Wahlhelfer und Wahlvorstände sowie, ob dies in einem Wahl- oder Briefwahllokal erfolgt, ergeben sich in den Stadtstaaten Berlin und Bremen.
Für den Fall, dass Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände außerhalb ihres eigenen Wahlbezirks tätig werden, erhalten sie zusätzlich die notwendigen Fahrtkosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auch Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
Geschichte Im Königreich Preußen waren seit 1848 ausschließlich staatliche Beamte mit der Wahldurchführung beauftragt, denen auch die Anerkennung der einzelnen Wähler und ihrer teilweise selbst hergestellten Wahlzettel oblag.Hubertus Buchstein: Das Verschwinden der armen Wahlhelfer. Leviathan 2004, S. 309–318. Bis 1918 lag der Vorsitz in allen Wahlhelfergruppen sowohl bei Reichs- als auch bei Landtagswahlen bei preußischen Beamten, die jedoch „vertrauenwürdige“ Bürger für die Wahlhelfertätigkeit bestimmen konnten.
In der Weimarer Republik gehörte die Sicherstellung und Durchführung von Wahlen zu den Kernaufgaben des demokratischen Staates. Ehrenamtliche Wahlhelfer waren fortan für die technische Abwicklung der Wahlen verantwortlich. Der Staat beschränkte sich seit 1924 auf die Herstellung und Ausgabe amtlicher Stimmzettel in den Wahllokalen.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Wahlvorstände nach ideologischer Verlässlichkeit ausgesucht. An diese Praxis schloss die DDR an.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen im Bundeswahlgesetz von 1956 besonderen, von den Regierungen bestimmten Wahlorganen übertragen. Diese sind in BWahlG aufgeführt. In die Wahlausschüsse können wahlberechtigte Bürger als Beisitzer berufen werden. Sowohl die Beisitzer der Wahlausschüsse als auch die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus ( Satz 1 BWahlG). Nach Abs. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld gewährt werden.
Die Höhe von 16 Euro wurde nach einer Petition zum Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages im Jahr 2003Für eine Erhöhung des Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer eingesetzt. bundestag.de, Webarchiv vom 29. Januar 2003. zunächst auf 21 EuroZweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 3. Dezember 2008, und sodann 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitgliedern des Wahlausschusses erhöht.Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24. März 2017,
Übersichtstabelle Bundesland Euro Bemerkungen Bundestagswahl / Europawahl 25–120 Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gelten einheitlich 25–35 € Erfrischungsgeld, jedoch können die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg abweichende Höhen festlegen (25–120 €). Baden-Württemberg 21 In Baden-Württemberg wird das Erfrischungsgeld „Zehrgeld“ genannt. Bayern 30–50 Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Berlin 30–120 100–120 Euro in Wahllokalen, 80–100 Euro in Briefwahllokalen (abweichende Höhen für Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst bei Freizeitausgleich) Brandenburg 25–150 Legt die jeweilige Kommune fest (im Durchschnitt 58 Euro für Wahlhelfende und 78 Euro für Wahlvorstände) Bremen 30–50 Hamburg 30–60 Die Stadt Hamburg zahlt als Erfrischungsgeld einen höheren Betrag. Wahlbezirksleitungen (nur in HH; Anstelle von Wahlvorsteher) erhalten 60 € (Briefwahl 50 €), deren Stellvertreter 45 € (Briefwahl 35 €) und Beisitzer allgemein 30 €. Hessen 21 Das tatsächliche gewährte Erfrischungsgeld liegt jedoch in vielen Fällen darüber; die Mehrkosten tragen die Gemeinden selbst. Mecklenburg-Vorpommern 21–45 Niedersachsen 16–50 Mindestens 16 Euro, bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen 2026 zuletzt bis zu 60 Euro Aufwandsentschädigung Nordrhein-Westfalen 28–100 Rheinland-Pfalz 25–35 Saarland 21 Sachsen 15 Sachsen-Anhalt 21 Schleswig-Holstein individuell Die Landeswahlordnung (§ 4 Abs. 4 LWO§ 4 - Ersatz von Auslagen, auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (§ 5 Abs. 3 GKWO§ 5 - Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen, auf gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) legen keine Grenzwerte fest. Somit obliegt es der Gemeindewahlleitung bzw. Gemeindewahlbehörde einen angemessenen Auslagenersatz festzulegen. Zur Europawahl 2024 zahlt bspw. die Stadt Reinbek 60 € für Beisitzer, 70 € für Schriftführer und stellv. Wahlvorsteher sowie 80 € für Wahlvorsteher. Thüringen 16
Landesspezifische Regelungen Baden-Württemberg Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 21 Euro gewährt werden.Baden-Württemberg: § 9 Absatz 2 Landeswahlordnung (LWO): Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld, abgerufen am 19. Oktober 2020
Bayern Wahlhelfern kann ein Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt werden.Bayern: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung – LWO) Vom 16. Februar 2003; § 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld Absatz 2 Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheide erhält die Gemeinde vom Bund bzw. Freistaat und Bezirk den Betrag je Wahlhelfer in pauschaler Höhe erstattet. Die jeweilige Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie diesen Betrag aufstockt.Bayern; online im Internet: 8. Mai 2014
Berlin Für die Tätigkeit im Wahlvorstand beträgt das Erfrischungsgeld 120 Euro in einem Urnenwahllokal, für die Tätigkeit in einem Briefwahllokal sind es 100 Euro (mit entsprechend kürzerer Schicht). (Stellvertretende) Wahlvorstehende und (stellvertretende) Schriftführende erhalten hierbei den jeweiligen Höchstsatz von 120 bzw. 100 Euro, Beisitzende und Hilfskräfte immer 20 Euro weniger. Zusätzlich werden 40 Euro für eine freiwillige Präsenzschulung (vorgesehen für Wahlvorstehende, Schriftführende) oder 25 Euro für eine freiwillige Online-Schulung (vorgesehen für Beisitzende, Hilfskräfte) ausgezahlt, sofern die Wahlhelfertätigkeit später tatsächlich ausgeübt wird. Reserve-Wahlhelfende erhalten pauschal 20 Euro und bei Berufung in den Wahlvorstand die reguläre Vergütung. Für den Hin- und Rücktransport der Wahlunterlagen erhält der Wahlvorstand (im Regelfall die wahlvorstehende Person) zusätzlich 20 Euro pro Transport (bei tatsächlich höheren Reisekosten sind auch diese erstattungsfähig). Für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes beträgt das Erfrischungsgeld bei Freizeitausgleich für Wahlvorstehende und Schriftführende 70 Euro (nur Urnenwahl, Briefwahl immer 20 Euro weniger mit entsprechend kürzerer Schicht), für Beisitzende und Hilfskräfte immer 20 Euro weniger (der Freizeitausgleich entspricht einem arbeitsfreien Tag). Wird der Freizeitausgleich nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen (er ist freiwillig wählbar), gelten die allgemeinen Sätze.
Für die Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 wurden in Berlin rund 42.000 Wahlhelfer eingesetzt. Das waren rund 8.000 mehr als bei der Pannenwahl im September 2021, obwohl dieses Mal nur das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlungen und nicht zusätzlich noch der Bundestag gewählt wurde. Das Erfrischungsgeld betrug ausnahmsweise 240 Euro (für sämtliche Wahlvorstände bei Urnenwahl, für Briefwahlvorstände 200 Euro). Für den Volksentscheid Berlin 2030 klimaneutral am 26. März 2023 sind regulär 100–120 Euro (Urnenwahl) bzw. 80–100 Euro (Briefwahl) für Wahlhelfer vorgesehen. Am 10. Januar 2023 wurde die Landeswahlordnung auf diese neuen Sätze angepasst, sie gelten ab sofort dauerhaft.
Brandenburg Wird festgelegt durch die Kommune. Das Erfrischungsgeld variiert zwischen 25 und 150 Euro pro Wahl. 150 Euro beispielsweise für Wahlvorstände in Schöneiche, Rüdersdorf und Hennigsdorf (100 Euro für Wahlhelfende). 35 Euro für Wahlvorstände beispielsweise in Heideblick, Sonnewalde und Neuhausen/Spree (25 Euro für Wahlhelfende). Zur Europawahl 2024 und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 werden rund 35.000 Wahlhelfende in Brandenburg benötigt.
Bremen Für die Tätigkeit im Wahlvorstand wird ein sogenanntes Erfrischungsgeld als Entschädigung gezahlt. Im Land Bremen beträgt es, je nach Aufwand und Verantwortung bei Europa- und BundestagswahlenEhrenamtliche Wahlhelfer:innen, auf wahlen.bremen.de, abgerufen am 23. Januar 2025 für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher bei Einsatz im Wahllokal (Urnenwahlvorstand) 90 Euro, für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher bei Einsatz in der Auszählung der Briefwahl (Briefwahlvorstand) 70 Euro, für stellvertretende Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher 65 Euro, für Schriftführerinnen und Schriftführer 65 Euro, für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 60 Euro, bei Landtags- und Kommunalwahlen für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Urnenwahlvorständen 70 Euro, für die übrigen Mitglieder des Urnenwahlvorstandes bis zu 65 Euro, für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Briefwahlvorständen 70 Euro, für die übrigen Mitglieder des Briefwahlvorstandes bis zu 65 Euro, für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher in Auszählwahlvorständen 70 Euro, für die übrigen Mitglieder des Auszählwahlvorstandes 65 Euro. Bei Landtags- und Kommunalwahlen wird das Erfrischungsgeld für die Brief- und Auszählwahlvorstände für jeden Tag der Tätigkeit gezahlt. Der Besuch einer Schulung ist für bestimmte Funktionen (z. B. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher) verpflichtend, für die übrigen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer freiwillig. Für die Teilnahme an einer Schulung erhalten Mitglieder der Urnenwahlvorstände 10 Euro extra, Mitglieder der Brief- und Auszählwahlvorstände bei Landtags- und Kommunalwahlen 20 Euro zusätzlich. Bei den Landtags- und Kommunalwahlen wird den Brief- und Auszählwahlvorständen an Feiertagen (oftmals auf Christi Himmelfahrt fallend) das doppelte Erfrischungsgeld ausgezahlt.
Hamburg Da bei den Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlen in Hamburg 2008 das Digitale Wahlstift System (DWS) nicht zum Einsatz kam, musste die Auszählung der zirka 3,2 Millionen Stimmzetteln mit insgesamt rund 9,6 Millionen abgegebenen Stimmen per Hand bewältigt werden. Aus diesem Grund wurden die Erfrischungsgelder um jeweils mindestens das Zweieinhalbfache erhöht., Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg im „Schwarzbuch ’08“ vom 9. Oktober 2008
Wahlbezirksleiter erhielten 120 Euro (vorher 45 Euro), Stellvertreter 110 Euro (vorher 35), einfache Wahlhelfer 100 Euro (vorher 30 Euro) pro Einsatztag.
Hessen