Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt die berufliche Qualifikation der Kraftfahrer bzw. Fernfahrer und die Weiterbildung der Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Personenverkehr in Deutschland. Hierdurch soll eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse bei Kraftfahrern bewirkt werden.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die dazu ergangene Verordnung (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, BKrFQV) setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sogenannten Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2003/56/EG)Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR). in nationales Recht um. Die Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie aus dem Jahr 2003 (Richtlinie 2003/56/EG) wurde in der Vergangenheit mehrfach und teils erheblich geändert. Zwecks Transparenz und besserer Verständlichkeit wurde sie daher mit der am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2561Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR). neu kodifiziert.
Die Qualifizierung ist zudem erforderlich für Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge im gewerblichen Bereich führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE notwendig ist. In den Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besteht ab 23. Mai 2021 zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) der Nachweis zur Befähigung als Berufskraftfahrer die harmonisierte zusätzliche Karte als Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Die FQN-Karte muss mitgeführt werden, wobei bisher die BKF-Qualifikation im Führerschein als Code 95 mit beinhaltet war. Diese FQN-Karte beinhaltet drei Kenntnis-Bereiche und die gesundheitlichen Voraussetzungen, welche alle fünf Jahre wiederholt werden müssen.Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht. Bundesministerium für Verkehr, 12. Mai 2025, abgerufen am 14. Februar 2026. Seit 23. Mai 2021 werden die Daten der FQN und die Qualifikationsmaßnahmen zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) erfasst. Des Weiteren müssen Berufskraftfahrer im Personenverkehr alle fünf Jahre eine Gesundheitsprüfung durchlaufen. Im Güterverkehr ist diese Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr Pflicht.
Grundqualifikation Die Grundqualifikation kann erworben werden durch eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb, Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG Bestehen einer Prüfung zur Grundqualifikation, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG die beschleunigte Grundqualifikation, § 2 Abs. 2 BKrFQG erfolgreicher Abschluss eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau)
Die Schulungen für die beschleunigte Grundqualifikation enthalten üblicherweise folgende Inhalte:Hinweis zur beschleunigten Grundqualifikation von der TÜV Akademie Sicherheitsregeln für rationelles Fahren Verbrauchsoptimiertes Fahren Sicherheitsausstattung Ladungssicherung Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Güterkraftverkehrs Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle Gesund am Arbeitsplatz, Ergonomie Richtig reagieren in Notfällen Imagewirksames Verhalten Marktkenntnis Praktisches Fahren
Die Kenntnisse werden durch eine Prüfung (die theoretische Prüfung dauert max. 240 Minuten, der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten) nachgewiesen und durch eine Urkunde bestätigt („Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für die Fahrer im Personenverkehr nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003“). Ferner erfolgt auf Antrag ein Eintrag mit der Schlüsselzahl 95 in der Fahrerlaubnis sowie im Fahrerlaubnisregister.
Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen ausbilden und prüfen, BKrFQV (außer, die IHK prüft).
Die Qualifizierung ist alle fünf Jahre zu wiederholen (Auffrischungsschulung, BKrFQG).
Weiterbildung Seit dem 1. Oktober 2006 müssen Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 (Besitzstand) erhalten haben, spätestens ab dem 10. September 2014 an einer 35-stündigen Weiterbildung teilgenommen haben. Für die Weiterbildung sieht die Anlage 1 der BKrFQV vor, dass alle Inhalte der drei Kenntnisbereiche durch Schulungen nachzuweisen sind. Davon wählt der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin fünf Weiterbildungseinheiten aus:
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Sozial-Vorschriften für den Güterverkehr und Anwendung der Vorschriften Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Schaltstelle Fahrer – Imageträger, Dienstleister, Profi Anwendung der Vorschriften Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
BeispielInformation vom BGL für Kenntnisbereiche und Schulungen nach dem BKrFQG
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Wirtschaftliches Fahren Fahrsicherheitstraining Ladungssicherung Kosten senken durch Schadensprävention
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften Sozialvorschriften Vorschriften für den Güterkraftverkehr
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Kraftfahrer als Imageträger Vorschriften für den Güterkraftverkehr.
Ausnahmen Nach dem umfangreichen Ausnahmekatalog nach Abs. 2 BKrFQG benötigen keine Grundqualifikation und Weiterbildung zum Beispiel Fahrer, dieAusnahmen vom BKrFQG nicht gewerblich Personen oder Güter befördern (z. B. Privat-Fahrten, Fahrten für gemeinnützige Vereine) § 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG (siehe dazu auch § 1 Abs. 3 Nr. 1 BKrFQG). als Handwerker Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt, § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der NATO, den Polizeien des Bundes und der Länder, der Bundeszollverwaltung sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG. im Rettungsdienst Fahrzeuge führen, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h führen, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG.
Übergangsvorschriften Unter welchen Voraussetzungen und wie lange alte Bescheinigungen (z. B. Schulungsnachweise, Eintragungen der Schlüsselzahl 95) weiterhin Gültigkeit besitzen regelt BKrQFG.
Ahndung Verstöße gegen Vorgaben des BKrFQG sind bußgeldbewehrt; das Bußgeld beträgt bis zu 20.000 Euro, teilweise sogar bis zu 50.000 Euro ( Abs. 3 BKrQFG). Für die Ahndung sind die Landespolizeibehörden, aber auch das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständige Verwaltungsbehörden. Die Zuständigkeit des BALM ergibt sich aus § 28 Abs. 4 BKrQFG.
Weblinks Text der Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (Stand: 4. Auflage, Dezember 2021) (PDF; 0,6 MB) auf der Website des BALM Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – Voraussetzungen und Grundlagen für eine Qualifikation auf der Website des BALM EU-BKF-Zusatzqualifikation. Erläuterungen zum BKrFQG und zur BKrFQV auf der Website der IHK Nord Westfalen
Einzelnachweise und Quellen
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