Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Er setzt sich aus gewählten Vertretern der Anteilseigner und bei großen Gesellschaften auch der Belegschaft zusammen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.

In deutschen Aktiengesellschaften wird die Unternehmensführung durch den Vorstand wahrgenommen. Dessen Tätigkeiten sollen, um z. B. Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu unterbinden oder aufzudecken, durch eine weitere Instanz kontrolliert werden. Hierzu ist es notwendig, ein Aufsichtsgremium einzurichten, welches eine angemessene Kontrolle des Vorstands sicherstellen soll. Dieses ist im deutschen System der Aufsichtsrat. Ergänzend hierzu können freiwillig weitere Kontrollgremien wie Beiräte oder Aktionärsausschüsse eingerichtet werden. Die Kontrolle der Unternehmensführung ist auch eine Teildisziplin der Corporate Governance.

Der Aufsichtsrat nimmt neben seiner Kontrolltätigkeit aber auch eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Vorstands wahr. Dabei beschäftigen sich Aufsichtsräte weniger ex-ante als vielmehr ex-post mit der geschäftlichen Entwicklung einer Unternehmung.

Geschichte

Mit dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 11. Juni 1870 wurde die Einrichtung von Aufsichtsräten bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a. A.) im Norddeutschen Bund und damit nachfolgend auch im Deutschen Reich zur Pflicht. Jedoch bestanden auch vorher in Aktiengesellschaften Aufsichtsräte.Meyers Konversationslexikon. 1888, S. 66.

Vergütung

Aufsichtsräte erhalten üblicherweise für ihre Arbeit eine Vergütung. Die Höhe legt bei Aktiengesellschaften die Hauptversammlung fest. Üblicherweise zahlen große Unternehmen ihren Aufsichtsräten höhere Vergütungen als kleine Unternehmen. Oft werden die Vergütungen in den jährlichen Geschäftsberichten veröffentlicht. Die Vergütung setzt sich meist aus einer festen Grundvergütung und einer variablen Zulage zusammen, die etwa nach Zahl der Aufsichtsratssitzungen berechnet wird. In Deutschland besteht nach für Unternehmen die Verpflichtung, wenigstens die Summe der Vergütungen anzugeben. So veröffentlichen gegenwärtig die meisten börsennotierten Aktiengesellschaften die jährlichen Vergütungen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im jährlichen Geschäftsbericht.

Die Gewerkschaftsvertreter der DGB-Gewerkschaften führen den größten Teil ihrer Aufsichtsratstantiemen im Regelfall an die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung ab. Hintergrund ist die Auffassung, nicht als Person, sondern im Auftrag der Arbeitnehmer entsandt zu sein, mithin die Tantiemen der Stärkung gewerkschaftlicher Tätigkeit zukommen sollten. Es wird regelmäßig eine Liste derjenigen Vertreter, die satzungsgemäß abführen und dieser Veröffentlichung zugestimmt haben, veröffentlicht. So kann nachgeschlagen werden, ob die gewählten Vertreter die Vergütung einbehalten oder gewerkschaftliche Arbeit finanziell unterstützen. Arbeitnehmer-Vertreter anderer Gewerkschaften haben keinen derartigen Kodex.

Da sich die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach den aktienrechtlichen Vorschriften richtet und diese sich ausschließlich auf Tätigkeiten beziehen, die dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Aufsichtsrates zuzuordnen sind, besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Verträge zwischen dem Mitglied eines Aufsichtsrates und dem Vorstand der AG zu schließen. Typischerweise handelt es sich hierbei um Beraterverträge, die in Ergänzung zu den Tätigkeiten als Aufsichtsrat zu sehen sind. Der Gesetzgeber legt hierbei hohe Hürden für eine notwendige Abgrenzung fest. Neben einer unklaren Abgrenzung und damit einer Umgehung des AktG führt auch der fehlende Beschluss des gesamten Aufsichtsrates zu dem geschlossenen Beratervertrag zu dessen Unwirksamkeit.

Gesetzliche Regelungen

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden u. a. die Aktiengesetz (AktG). Dieses schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zwingend vor. Auch Genossenschaften müssen ab einer bestimmten Größe einen Aufsichtsrat haben.

Bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden (fakultativer Aufsichtsrat). In diesem Fall gelten die Vorschriften des AktG nach GmbHG entsprechend, sofern dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat aber auch bei der GmbH zwingend vorgeschrieben. Dies kann aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen erforderlich sein. Eine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist grundsätzlich zwingend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat, Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Ein größeres Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kann sich noch aus dem MitbestG, MontanMitbestG oder MitbestErgG ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Publikumsschutzinteressen haben Kapitalanlagegesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, stets auch einen Aufsichtsrat zu bilden ( Abs. 2 KAGB).

In Deutschland besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle das dualistische System, d. h. Vorstand und Aufsichtsrat sind gesonderte Gremien. In anderen Ländern besteht teilweise das monistische System, d. h. die Aufsicht und Leitung sind in einem Gremium zusammengefasst. Dieses Gremium wird als „board“ bezeichnet.

2016 wurde die Gesetzgebung durch das angepasst. Dieses Artikelgesetz hat verschiedene Regelungen im Aktienrecht (zum Beispiel des AktG) mit europäischem Recht harmonisiert. So muss der Aufsichtsrat überwiegend unabhängig besetzt sein.

Oft wird aus Vereinfachungsgründen jeweils vom Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) gesprochen. Die Ausführungen gelten aber auch teilweise für die anderen genannten Rechtsformen.

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen ( AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen ( Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.

Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand ( AktG). Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre, eine wiederholte Bestellung der Vorstandsmitglieder ist zulässig ( Abs. 1 Satz 1, 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus einem wichtigen Grund widerrufen ( Abs. 3 Satz 1 AktG).

Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats Der – nicht mitbestimmte – Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern ( AktG). Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Musste die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis zum 31. Dezember 2015 durch drei teilbar sein, ist das seit der Aktienrechtsnovelle 2016 nur noch nötig, wenn es zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft und kann höchstens 21 (bei mehr als 10 Mio. € Grundkapital) betragen.

Der Aufsichtsrat besteht in der Regel aus Vertretern der Anteilseigner. Als deutscher Sonderfall gibt es in mitbestimmten Unternehmen zusätzlich Vertreter der Arbeitnehmer ( AktG, mitbestimmter Aufsichtsrat). Insbesondere bei größeren Unternehmen werden oft auch weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat berufen.

Es ergeben sich folgende Zusammensetzungen: Unternehmenstyp Zusammensetzung Rechtsquelle AG, GmbH, KGaA und Genossenschaften mit mehr als 2.000 BeschäftigtenGröße des Aufsichtsrats: bei 2.000–10.000 Beschäftigten 12 Aufsichtsratsmitglieder; bei 10.001–20.000 Beschäftigten 16 Aufsichtsratsmitglieder; bei mehr als 20.000 Beschäftigten 20 Aufsichtsratsmitglieder (vgl. Abs. 1 MitbestG)Gleich viele Anteilseigner und Arbeitnehmer (davon 1 leitender Angestellter und 2 oder 3In einem Aufsichtsrat mit 20 Mitgliedern sind 3 Vertreter von Gewerkschaften zu wählen. unternehmensunabhängige Vertreter von Gewerkschaften) Mitbestimmungsgesetz Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten ( Abs. 2 MontanMitbestG) 5 Vertreter der Anteilseigner, 5 Arbeitnehmer (davon 2 Arbeitnehmer, die in einem Betrieb des Unternehmens beschäftigt sind) und 1 vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied Montan-Mitbestimmungsgesetz Gesellschaften, bei denen die des Mitbestimmungsergänzungsgesetz gelten 7 Vertreter der Anteilseigner, 7 Vertreter der Arbeitnehmer (davon 2 unternehmensunabhängige Gewerkschaftsvertreter) und 1 vom Aufsichtsrat bestimmtes MitgliedMitbestimmungsergänzungsgesetz AG, KGaA, GmbH und weitere Unternehmensformen mit mehr als 500 bis 2.000 Beschäftigten 2/3 Anteilseigner und 1/3 Arbeitnehmer Drittelbeteiligungsgesetz Sonstige Gesellschaften Anteilseigner

Die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter der Anteilseigner sind, werden von der Hauptversammlung (Aktiengesellschaft und KGaA), Generalversammlung (Genossenschaft) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) gewählt.

Die Vertreter der Arbeitnehmer werden von den Mitarbeitern der Gesellschaft gewählt, getrennt nach Vertretern der Arbeitnehmer (in Deutschland gibt es seit der BetrVG-Reform 2001 keine Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern mehr), der leitenden Angestellten und der Vertreter von Gewerkschaften.

Muss ein Mitglied des Aufsichtsrats während des Jahres ersetzt oder der Aufsichtsrat erweitert werden und wird deswegen keine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, kann ein Mitglied des Aufsichtsrats auf Antrag des Vorstands (AG, KGaA) oder der Geschäftsführung (GmbH), eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs vom Registergericht auch gerichtlich bestellt werden.

Ein Aufsichtsrat ist bei Unternehmen, die dem deutschen Mitbestimmungsgesetz unterliegen, grundsätzlich paritätisch zu besetzen: zur einen Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Aktionäre. Die rechtlich korrekte Zusammensetzung nach dem Mitbestimmungsgesetz ist eine Aufgabe des Vorstands/der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft. Wird diese Aufgabe vernachlässigt, können unternehmensangehörige Arbeitnehmer oder Gewerkschaften die Einrichtung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats gerichtlich erzwingen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird normalerweise von den Vertretern der Anteilseigner gestellt (vgl. Abs. 1 und 2 MitbestG). In einem ersten Wahlgang benötigt er 2/3 der abgebbaren Stimmen; bleibt dieser Wahlgang erfolglos, so wählt im zweiten Wahlgang die Anteilseignerseite den Vorsitzenden, die Arbeitnehmerseite den stellvertretenden Vorsitzenden (hierbei genügt jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen).

Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichgewicht, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei einer erneuten Abstimmung über denselben Punkt zwei Stimmen. Dieses (Doppelstimmrecht) steht dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht zu (vgl. MitbestG).

Gerichtliche Bestellung eines Postens im Aufsichtsrat

Wird im Aufsichtsrat ein Posten frei, so kann ein Gericht entsprechend AktG ein Aufsichtsratsmitglied bestellen. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig. Antragsteller können der Aufsichtsrat, der Vorstand der betreffenden Gesellschaft oder jeder Aktionär der Gesellschaft sein. Die vorgeschlagene Person darf in keiner Pflichtenkollision zur Gesellschaft stehen. Das Gericht ist in seiner Entscheidung über den Antrag nur an seine freie Überzeugung gebunden.Im Name des Volkes – Wie kann ein Gericht einen Aufsichtsrat bestellen? In: FAZ, 27. Januar 2010.

Arbeit des Aufsichtsrats