Die Verfassung des Kantons Bern () – abgekürzt KV oder ConstC – ist die rechtliche Grundordnung des Kantons Bern in der Schweiz. Die heute gültige Verfassung datiert vom 6. Juni 1993 und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

Bis zum gewaltsamen Ende der Vorherrschaft der Stadt Bern im Jahr 1798 war das Rote Buch als Teil der Verfassung der Stadt und Republik Bern massgeblich. Während der Zeit der Helvetischen Republik bildete der Kanton Bern eine reine Verwaltungseinheit und erhielt erst 1803 mit der Mediationsakte eine eigene Kantonsverfassung, die jedoch keine Grundrechte festschrieb. Mit den Verfassungsrevisionen von 1831, 1846 und 1893 wurden die Grund- und Volksrechte laufend ausgebaut, sodass sich der Kanton Bern allmählich zu einem Staatswesen mit direktdemokratischen Instrumenten sowie einer liberalen und sozialen Grundordnung entwickelte, das dem Schutz des Individuums einen zentralen Stellenwert einräumt.

Aktuelle Verfassung Aufbau und Inhalt Gegliedert ist die Verfassung in die Präambel und in zehn Abschnitte mit insgesamt 135 Artikeln. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind mehrere Abschnitte weiter in Unterabschnitte gegliedert.

Präambel 1 Allgemeine Grundsätze 2 Grundrechte, Sozialrechte, Sozialziele 2.1 Grundrechte 2.2 Sozialrechte 2.3 Sozialziele 3 Öffentliche Aufgaben 3.1 Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz 3.2 Raum- und Bauordnung 3.3 Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle 3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 3.5 Soziale Sicherheit 3.6 Gesundheitswesen 3.7 Bildung und Forschung 3.8 Medien 3.9 Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit 3.10 Wirtschaft 3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe 4 Volksrechte 4.1 Stimmrecht 4.2 Wahlen 4.3 Initiativen 4.4 Volksabstimmungen 4.5 Mitwirkung 5 Kantonale Behörden 5.1 Grundsätze 5.2 Grosser Rat 5.3 Regierungsrat 5.4 Kantonale Verwaltung 5.5 Gerichte 6 Finanzordnung 7 Gemeinden 7.1 Allgemeine Bestimmungen 7.2 Besondere Bestimmungen 8 Landeskirchen und andere Religionsgemeinschaften 9 Verfassungsrevisionen 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Besondere Merkmale Im Gegensatz zur Bundesverfassung fehlt in der Präambel der direkte Gottesbezug, stattdessen wird auf die «Verantwortung gegenüber der Schöpfung» verwiesen. In den allgemeinen Bestimmungen werden unter anderem die besondere Stellung des Berner Juras erwähnt und (neben Deutsch) das Französische als Landes- und Amtssprache für bestimmte Gebiete definiert. Der ausführliche Katalog der Grundrechte entspricht im Wesentlichen der Bundesverfassung, auch wenn die Formulierungen zum Teil deutlich abweichen. In einzelnen Fällen gehen sie darüber hinaus: Beispielsweise die «freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens» (Artikel 13.2), das Recht auf Einsicht in amtliche Akten (Artikel 17.3), ein bedingter Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration auf öffentlichem Grund (Artikel 19) und der Anspruch auf Beantwortung einer Petition innerhalb eines Jahres (Artikel 20.3).

Artikel 84.2 schreibt vor, dass dem Berner Jura ein Sitz im Regierungsrat zugestanden wird und dass dafür französischsprachige Stimmberechtigte in den Amtsbezirken Courtelary, Moutier und La Neuveville wählbar sind. Eine gewisse Neuerung stellt in Artikel 69 die ausführliche Regelung der Delegation von Rechtsetzungs- und anderen Befugnissen dar. In einigen Bereichen handelt es sich dabei um eine Umschreibung der vom Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die noch nicht in einem Bundesgesetz geregelt sind. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen wird unter anderem auf den bevorstehenden Wechsel des Amtsbezirks Laufen zum Kanton Basel-Landschaft hingewiesen, der zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung noch nicht vollzogen war.

Als weltweit erste Verfassung verfügt die Berner Kantonsverfassung mit dem Volksvorschlag bzw. dem konstruktiven Referendum (Artikel 63.3) über ein neues Volksrecht. Es verbindet Elemente des üblichen Referendums mit Elementen der Gesetzesinitiative, wodurch die Gegner einer Vorlage die Möglichkeit besitzen, einer Gesetzesvorlage des Parlaments zuhanden der Stimmberechtigten direkt eine alternative Lösung gegenüberzustellen. Als erste Kantonsverfassung überhaupt führte diejenige Berns ein Willkürverbot auf, das Schutz gegen schwerwiegende Rechtsverletzungen bieten soll (Artikel 11.2).

Historische Entwicklung Vorherrschaft der Stadt Bern In Städten auf dem Gebiet des heutigen Kantons Bern entstanden verfassungsähnliche Strukturen ab dem 13. Jahrhundert. Stadtrechte wurden erlassen, Amtmänner, Schultheissen oder Meier wirkten als Herrschaftsvertreter, ebenso konstituierten sich Räte und Stadtgemeinden. In Biel, Burgdorf, Thun, Erlach und Büren an der Aare erfolgte diese Ausgestaltung unter Führung des geistlichen oder weltlichen Stadtherrn, in der reichsunmittelbaren Stadt Bern in Auseinandersetzung mit dem deutschen König oder seinen Vertretern. 1274 gelang es den Bernern, die seit 1218 bestehende Goldene Handfeste und die darin festgeschriebene Reichsfreiheit durch König Rudolf I. bestätigen zu lassen.

Um 1300 begann die schrittweise Expansion zur Stadt und Republik Bern – einerseits durch Expansion (Käufe, Pfandschaften, Eroberungen), andererseits durch Verdichtung der Herrschaft (Aufnahme von Ausburgern, Schaffung wirtschaftlicher Abhängigkeiten, Burgrechte, Bündnisse). Dabei ergänzte man die Goldene Handfeste laufend durch eine Vielzahl von Satzungen, woraus eine Rechtssammlung entstand, die faktisch die Verfassung der Stadt und Republik Bern bildete. Die wichtigsten Satzungen waren ab 1549 im Roten Buch zusammengefasst. Es wurde nie gedruckt und war nur Ratsmitgliedern zugänglich. Die im Lauf der Zeit erworbenen Territorien hatten eigene Partikularrechte. Da jedoch die Mitglieder des herrschenden Patriziats in den Territorien als Amtleute (Landvögte, Gubernatoren, Kastellane) oder als private Herrschaftsinhaber regierten, hatte das Rote Buch dennoch Auswirkungen auf das gesamte Staatsgebiet.

Im korporativ geordneten bernischen Herrschaftsbereich bildeten der Grosse Rat der Stadt Bern und dessen Regierungsausschuss, der Kleine Rat, die oberste politische, rechtliche und militärische Instanz des gesamten Territoriums. Exekutive, Legislative und Judikative waren nicht abgegrenzt. Vom 15. Jahrhundert an ergänzten sich die Behörden in den Wahlen weitgehend selber, während die Stadtgemeinde nicht mehr in Erscheinung trat. Da sich die Landvögte an das von Bern bestätigte lokale Recht zu halten hatten, garantierte dies zunächst gewisse herrschaftliche Kompetenzen und eine recht weit gehende Selbstverwaltung. Die allmähliche Auflösung der mittelalterlichen Sozialordnung führte zu einem langsam voranschreitenden Wandel von der städtischen Landesherrschaft zum Territorialstaat.

Trotz grosser Anstrengungen gelang es der Stadt nicht, in der Landschaft einheitliche Verwaltungsstrukturen und Rechtsnormen durchzusetzen. So blieb die Vielfalt der Herrschaftsverhältnisse und Partikularrechte bestehen. Innerhalb des Patriziats teilten sich immer weniger regimentsfähige Geschlechter die Ämter unter sich auf, sodass Bern allmählich einer Adelsrepublik glich. Untertanen und von der Macht verdrängte Geschlechter versuchten bisweilen gewaltsam, die Herrschaftsverhältnisse zu ändern (Bauernkrieg 1653, Davel-Aufstand 1723, Henzi-Verschwörung 1749). In den bernischen Untertanengebieten stiess die Französische Revolution deshalb auf grosse Resonanz. Für die Anhänger der Revolution wurde der Berner Stadtstaat zum eigentlichen Symbol des Ancien Régime, das überwunden werden musste.

Helvetik und Restauration Zu Beginn des Franzoseneinfalls versuchten die «Gnädigen Herren» die Untertanen milde zu stimmen, indem sie am 2. Februar 1798 den Grossen Rat durch 52 Abgeordnete der Landschaft ergänzten und mit der Arbeit an einer neuen Verfassung begannen. Die Loslösung der Untertanengebiete im Aargau und in der Waadt sowie Unruhen im Kerngebiet erlaubten aber keine Erneuerungen mehr, da die Stadt am 5. März durch französische Truppen erobert wurde. In der am 12. April 1798 ausgerufenen Helvetischen Republik war den meisten Patriziern eine Wahl in die neuen Behörden untersagt, sodass viele ihrer Mitglieder der bisher benachteiligten ländlichen Oberschicht entstammten. Im zentralistischen Einheitsstaat, der auf der Volkssouveränität, der Gewaltentrennung und der allgemeinen Rechtsgleichheit basierte, fielen alle Unterschiede zwischen herrschenden Orten und Untertanengebieten weg. Wie alle anderen Kantone war der Kanton Bern eine reine Verwaltungseinheit, allein massgeblich war die helvetische Einheitsverfassung. Der Stecklikrieg von 1802 läutete das Ende der Republik ein. Während der Zeit der Helvetik bildete das Berner Oberland einen eigenen Kanton.

Die am 19. Februar 1803 von Napoleon Bonaparte verfügte Mediationsakte bestätigte die Eigenständigkeit des Aargaus und der Waadt, schloss aber das Oberland wieder dem Kanton Bern an. In der Akte enthalten war auch die erste Verfassung des Kantons Bern, wobei die 22 Artikel hauptsächlich den Staatsaufbau und das Vorgehen bei Wahlen regelten. Ausser dem Zensuswahlrecht waren keine Grundrechte festgeschrieben. Die 195 Grossräte stammten nun aus dem ganzen Kanton und nicht nur aus Bern. Das komplizierte Verfahren bei der Wahlkreiseinteilung und eine Kombination von Wahl und Losentscheid bevorzugten jedoch die Hauptstadt. Aus den Reihen des Grossen Rates wurde der Kleine Rat mit 27 Mitgliedern gewählt, der die Exekutive bildete. Wie im Ancien Régime dominierten hier die Patrizier. An der Spitze der Behörden standen zwei Schultheissen, die sich jedes Jahr ablösten. Der amtierende Schultheiss, der Säckelmeister und vier Kleinräte bildeten zusammen den Staatsrat, der für die Sicherheitspolitik zuständig war. Beim Einmarsch österreichischer Truppen am 23. Dezember 1813 erklärte der Grosse Rat die Mediationsakte für den Kanton Bern als aufgehoben und die vorhelvetischen Behörden von 1798 als rechtmässige Regenten, womit er die Ära der Restauration einläutete.

An die Stelle der Kantonsverfassung trat die «Urkundliche Erklärung des großen Raths von Bern» vom 21. September 1815. Der Grosse Rat umfasste nun 299 Mitglieder, davon 200 aus der Stadt Bern, die wie früher von den Instanzen des Patriziats selbstergänzend bestimmt wurden. Obwohl der restliche Kanton die Hauptstadt an Einwohnern um das Zwanzigfache übertraf, stellte er bloss 99 Grossräte. Diese wurden von den Behörden der Landstädte und der Amtsbezirke gewählt. Der Kleine Rat umfasste weiterhin 27 Mitglieder; Gewaltentrennung bestand nicht, da der Kleine Rat ebenso gut Erlasse mit Gesetzeskraft beschliessen konnte wie der Grosse Rat als eigentliche Legislative. Der beim Wiener Kongress angestrebte Wiederanschluss des Aargaus und der Waadt gelang nicht, stattdessen erhielt der Kanton Bern den grössten Teil des einstigen Fürstbistums Basel zugesprochen. Verhandlungen unter eidgenössischer Oberaufsicht führten zu der am 23. November 1815 unterzeichneten Vereinigungsurkunde, die das Zusammenleben mit den Bewohnern dieses Landesteils im Jura regelte. Es führte ein Eigenleben, da es überwiegend französischsprachig war (mit Ausnahme des Laufentals) und im Norden auch katholisch geprägt. Das bereits 1792 eingeführte französische Zivilrecht stiess dort auf breite Zustimmung, weshalb die Behörden fast drei Jahrzehnte lang darauf verzichteten, eine Angleichung an das übrige Berner Recht vorzunehmen.Junker: Geschichte des Kantons Bern seit 1798, Band II. S. 54.

Verfassung von 1831