mini|Der Sitz der Regierung im Haus Grand Ry an der Eupener Klötzerbahn mini|Das vermutlich von Johann Joseph Couven gezeichnete Gebäude steht unter Denkmalschutz

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft (manchmal DG-Regierung abgekürzt), ehemals Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft, ist das exekutive Organ der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) Belgiens mit Sitz im Haus Grand Ry in Eupen.

Die Regierung ist aus einem Ministerpräsidenten und derzeit drei anderen Mitgliedern zusammengestellt. Die vornehmlichsten Befugnisse der Regierung sind die Erstellung von Dekretentwürfen und die Ausführung von Dekreten, die im Parlament der DG verabschiedet wurden. Zudem entwirft und koordiniert die Regierung die Politik der Gemeinschaft, führt innerhalb ihrer Zuständigkeiten die auswärtigen Beziehungen und organisiert die Verwaltung der DG.

Die Regierung ist allein vor dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verantwortlich. Dieses kann die Anwesenheit der Regierung verlangen und ihr das Vertrauen schenken oder entziehen.

Geschichte

mini|Das deutsche Sprachgebiet Belgiens Anlässlich der Schaffung der Kulturgemeinschaften durch die erste Staatsreform im Jahr 1970 und der ersten Umwandlung Belgiens in einen Bundesstaat wurde auch ein Rat der deutschen Kulturgemeinschaft (RdK) ins Leben gerufen.Artikel 59ter der abgeänderten Verfassung von 1831 (vor ihrer Koordinierung im Jahr 1994). Gesetz vom 10. Juli 1973 über den Rat der deutschen Kulturgemeinschaft (B.S. 14. Juli 1973). Dieser wurde auf Ebene des deutschen Sprachgebiets Belgiens durch direkte Wahlen zusammengesetzt (die erste Wahl fand am 10. März 1974 statt) und gilt als Vorläufer des heutigen Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Dem RdK, der über eigene Verordnungen im Kulturbereich abstimmen konnte, allerdings (noch) keine Normen mit Gesetzeskraft verabschieden durfte, wurde damals allerdings keine eigene Exekutive zur Seite gestellt. Somit kam es zu einer eigenartigen Situation, in der ein direkt gewähltes gliedstaatliches Organ zwar einen verordnenden Rahmen erstellen konnte, die Ausführung dieses Rahmens jedoch weiterhin der bundesstaatlichen Behörde, der damaligen Nationalregierung, oblag. Auch wenn in der Nationalregierung einige Mitarbeiter aus dem deutschsprachigen Landesteil vertreten waren (das sogenannte „Ostbelgienkabinett“), galt weiterhin, dass die Minister dieser Regierung nicht vor den Räten der Kulturgemeinschaften verantwortlich, sondern nur vor dem nationalen Parlament.

Die erste Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, damals noch Exekutive genannt, wurde erst am 31. Januar 1984 eingesetzt. Tatsächlich wurden bei der zweiten Staatsreform von 1980 die Kulturgemeinschaften in Gemeinschaften mit eigener Gesetzgebungskompetenz umgewandelt. Die Schaffung besonderer Exekutivorgane, die durch die Gemeinschaftsräte gewählt wurden und vor ihnen verantwortlich waren, war somit unumgänglich geworden, sodass auch die Deutschsprachige Gemeinschaft nach Verabschiedung der sogenannten Ostbelgiengesetze ihre eigene Exekutive erhielt.Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Die Bezeichnung „Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft“ erhielt die Exekutive schließlich durch die anlässlich der vierten Staatsreform vorgenommene Verfassungsrevision von 1993.

Regierungsbildung

Grundsätzlich wird eine neue Regierung gebildet, wenn die Vorgängerregierung zurückgetreten ist. Dies ist im Prinzip nach jeder Parlamentsneuwahl der Fall. Es ist aber auch möglich, dass eine neue Regierung nach dem ungeplanten Scheitern der Vorgängerin gebildet werden muss. Eine Regierungswahl setzt in jedem Fall Koalitionsverhandlungen zwischen den im Parlament vertretenen Fraktionen voraus. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es keine zeitliche Vorgabe für die Bildung einer Regierung gibt. Die verhandelnden Parteien können sich so viel Zeit nehmen wie sie brauchen. Bis zur Bildung der neuen Regierung übernimmt die scheidende die „laufenden Geschäfte“ (siehe unten).

Gemäß der Verfassung werden die Mitglieder jeder Gemeinschaftsregierung von ihrem Parlament gewählt.Artikel 122 der (koordinierten) Verfassung. Als Minister gewählt werden die Regierungskandidaten, die auf einer von der absoluten Mehrheit der Parlamentsmitglieder unterzeichneten Liste vorgeschlagen wurden; diese Liste muss mehrere Personen verschiedenen Geschlechts aufweisen und legt die Rangordnung der künftigen Minister fest.Artikel 60, §§ 1 u. 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (B.S. 15. August 1980) u. Artikel 49 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 (B.S. 18. Januar 1984). Die jeweiligen Kandidaturvorschläge müssen durch mindestens drei Parlamentsmitglieder unterzeichnet werden, wobei jeder Parlamentarier nur einmal seine Stimme abgeben darf. Wenn dem Parlamentspräsidenten am Tag der Wahl keine Liste ausgehändigt wird, die von der absoluten Mehrheit der Parlamentarier unterzeichnet wurde, werden getrennte geheime Wahlen für die Mitglieder der Regierung durchgeführt.Artikel 60, §§ 2-3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 49 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983.

Schließlich legen die Minister den Verfassungseid vor dem Präsidenten des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab.Artikel 62 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 51 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. Anders als die gewöhnlichen Minister leistet der Ministerpräsident seinen Eid nicht nur vor dem Parlament, sondern zusätzlich auch vor dem König.Artikel 60, § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 49 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983.

Durch die Eidesleistung vor dem Parlament gilt die Regierung bereits als gebildet und vollends funktionstüchtig. Allerdings wird in der Praxis wenige Wochen nach der Regierungsbildung eine Regierungserklärung im Parlament verlesen. Im Anschluss an diese bittet die Regierung in der Regel nochmals formal um das Vertrauen des Parlaments.

Zusammensetzung

Ministerpräsident mini|Sitz des Ministerpräsidenten im Haus Gospertstraße 42 in Eupen Der Ministerpräsident der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist der Regierungschef der Gemeinschaft und somit einer der wichtigsten politischen Amtsträger. Er hat seit dem Jahr 2009 seinen Amtssitz im Haus Gospertstraße 42 in Eupen. Die Regierung selbst bestimmt den Ministerpräsidenten aus ihrer Mitte; diese Entscheidung muss vom König ratifiziert werden. In Abwesenheit eines Konsenses wird der Ministerpräsident mittels geheimer Wahl und absoluter Mehrheit der Regierungsmitglieder bestimmt.

Der Ministerpräsident führt als primus inter pares die Regierung an und hat den Vorsitz bei den Regierungssitzungen inne (siehe unten). Er vertritt die Regierung in den verschiedenen Institutionen und repräsentiert Gemeinschaft auf nationaler und internationaler Ebene.

Was die Unvereinbarkeiten und übrigen Bedingungen betrifft, die erfüllt werden müssen, um Ministerpräsident werden zu können, so unterscheidet sich das Amt des Ministerpräsidenten nicht von dem eines gewöhnlichen Ministers.

Die bisherigen Ministerpräsidenten der Deutschsprachigen Gemeinschaft waren: Bruno Fagnoul (PFF): 30. Januar 1984 – 11. November 1986 Joseph Maraite (CSP): 11. November 1986 – 6. Juli 1999 Karl-Heinz Lambertz (SP): 6. Juli 1999–2014 Oliver Paasch (ProDG): seit 2014

Minister

Die Minister bilden die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und übernehmen alle verfassungsmäßigen und gesetzlichen Exekutivfunktionen. Die Anzahl der Regierungsmitglieder, einschließlich des Ministerpräsidenten, ist auf mindestens 3 und höchstens 5 festgelegt;Artikel 49 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. während die Regierung bis 2004 noch zu dritt tagte, stellt sie derzeit 4 Mitglieder.

Um Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu werden, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:Artikel 5, § 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 u. Artikel 50, Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. die belgische Staatsbürgerschaft besitzen, mindestens 18 Jahre alt sein, im Bevölkerungsregister einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sein, sich nicht in einem der gesetzlichen Ausschlussgründe befinden.

Das Amt des Ministers ist unvereinbar mit gewissen anderen Funktionen.Artikel 11bis u. 50, Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. So ist es nicht möglich, Mitglied des Parlaments zu sein und gleichzeitig ein Ministeramt zu bekleiden.Artikel 11ter u. 50, Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. Auch können Minister der DG-Regierung nicht gleichzeitig als Minister in der Föderalregierung oder in einer anderen Gemeinschafts- oder Regionalregierung ernannt werden.Artikel 50, Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983.

Für die Ausübung ihrer Ämter verfügen die Minister über eine gewisse Immunität. Tatsächlich dürfen sie nicht anlässlich einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.Artikel 124 der Verfassung. Ihre straf- oder zivilrechtliche Verantwortlichkeit kann trotzdem in gewissen Fällen festgestellt werden (siehe unten).

Befugnisse

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erarbeitet Dekret- und Erlassentwürfe, schlägt dem Parlament den Haushaltsplan vor und entwirft und koordiniert die Politik der Gemeinschaft im Allgemeinen.Artikel 52, § 1, Nrn. 1-3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. Ihre Arbeit erstreckt sich somit auf verschiedene Ebenen.

Ausführende Gewalt

Inhalt der Rechtsinstrumente

mini|Erlasse der Regierung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält ihre Zuständigkeiten als ausführende Behörde einerseits durch ausdrückliche Delegationen des Dekretgebers, der die Regierung mit der Präzisierung von Teilaspekten eines Dekrets beauftragt.Artikel 78 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 51 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. Der erste der Regierung obliegende Ausführungsakt ist dabei die Sanktion und die Ausfertigung der Dekrete.Artikel 21 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983.

Andererseits ist gesetzlich vorgesehen, dass die Regierung die zur Ausführung der Dekrete notwendigen Maßnahmen erlässt, ohne die Dekrete selbst aussetzen oder von ihrer Ausführung entbinden zu dürfen.Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 u. Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983. So kann die Regierung beispielsweise Bestimmungen präzisieren, die der Dekretgeber nur auf Prinzipebene festgehalten hat. Die Aufgaben der Exekutive gehen jedoch darüber hinaus: In Wahrheit sorgt die Regierung für das tagtägliche Funktionieren der Gemeinschaft. Die unmittelbare Ausführung der Gesetze durch die öffentlichen Behörden und Verwaltungen sowie die Gewährleistung der öffentlichen Gewalt, die auf die Sicherung der Ausführung der Dekrete abzielt, gehören ebenfalls zu den Aufgaben des Exekutivorgans.

Hierbei wird, was die Inhalte der Rechtsinstrumente betrifft, zwischen Regelerlassen (auch Verordnungen genannt) und Einzelerlassen (auch Individualerlasse genannt) unterschieden: Regelerlasse: Erlasse mit Regelwirkung enthalten allgemeine und abstrakte Bestimmungen, die für die Gegenwart und die Zukunft eine Verhaltensnorm festlegen. Er betrifft also eine unbestimmte Anzahl von Fällen aufgrund objektiver Kriterien. Die Initiative für die Erstellung eines Regelerlasses liegt immer bei der Behörde selbst. Einzelerlasse: Diese Erlasse haben eine begrenzte Tragweite und sind nur auf bestimmte Personen und konkrete Situationen anwendbar. Sie stellen die Entscheidung einer Behörde dar, die gegebenenfalls auch auf Anfrage der betroffenen Person getroffen wurde (beispielsweise ein Genehmigungsantrag).

Form der Rechtsinstrumente