Unter Anhalten, auch Warten (Deutschland) oder Halten (Schweiz) versteht man im Straßenverkehr das Stehenbleiben eines Fahrzeugs, wenn es der Verkehrsablauf oder anderes verkehrsverbundenes Geschehen es erfordern.

Definitionen Eine kurze Definition gibt beispielsweise die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO):

Die Deutsche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und deren Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) unterscheidet noch konkreter:

Warten: Wird die Fahrt aufgrund einer Anordnung oder der Verkehrssituation unterbrochen, wird im Sinne der StVO nicht gehalten, sondern gewartet: (Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren, VwV-StVO;VwV-StVO, 2. Satz (verwaltungsvorschriften-im-internet.de) trotzdem findet sich Anhalten für den Sachverhalt beispielsweise im Abs. 2 Nr. 1 StVO zu Wechsellichtzeichen: oder im Text zu Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren : , Zeichen 131 Lichtzeichenanlage: , und anderen Zeichen;). Warten „wird dem unterbrochenen Verkehrsvorgang des fließenden Verkehrs zugerechnet“.Urteil des OLG Karlsruhe vom 20. Mai 2003, Aktenzeichen: 2 Ss 216/01 Anhalten: Auch speziell für Weisungen der Polizeibeamten ( Abs. 5 StVO) Abs. 1 Nr. 1 StVO fordert von Beteiligten an einem Verkehrsunfall, Liegenbleiben: Kann ein Fahrzeug aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortsetzen (Kraftstoffmangel, technischer Schaden, StVO)

Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01 (i.d.g.F. online, admin.ch). und die dazugehörigen Verordnungen (VRV, (VRV), SR 741.11 (i.d.g.F. online, admin.ch). SSV, SR 741.21 (i.d.g.F. online, admin.ch).) – wie auch die entsprechenden Liechtensteiner Vorschriften, LGBl 18/1978, 741.01, LGBl 19/1978, 741.11, LGBl 65/1980, 741.21(alle i.d.g.F. online, Lilex). – verwenden Anhalten, Warten, Halten (bis auf den Spezialfall Halten und Parken) weitgehend austauschbar.

Beispiele Anhalten ist im Straßenverkehr beispielsweise gefordert (in Klammern Beispiele spezieller Regelungen der Verkehrsordnungen): Vorfahrt/Vorrang/Vortritt geben (Warten): ungeregelte Kreuzung/rechts vor links (§ 19 Abs. 1 öStVO, Art. 36 Abs. 2 chSVG), geregelte Kreuzung/rote Ampel x20px, Halt-Zeichen eines Verkehrspostens ( Abs. 2 dStVO, § 37 Abs. 1 öStVO), Stoppschild (Halt) x20px; im Bedarfsfall: negativer Vorrang (Nachrang) x20px, Einordnen lassen von öffentlichen Bussen aus Haltbuchten ( Abs. 5 dStVO, § 26a Abs. 2 öStVO, Art. 17 Abs. 5 chVRV), an Zebrastreifen x20px ( Abs. 1 dStVO, § 9 Abs. 2 öStVO, Art. 33 Abs. 2 chSVG) und Radfahrerüberfahrt x20px (§ 9 Abs. 2 öStVO) aufgrund eines Verkehrshindernisses warten: Anhalten des Vorherfahrenden beim Hintereinanderfahren, (insbesondere Stau), geschlossene Schranke, Bahnübergänge x20px Amtshandlungen (Anhalten i. e. S.) x20px: Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, Verkehrserhebungen, allfällig Zollkontrolle, Maut bei Verkehrsunfällen Beteiligte zu Sicherung, Hilfeleistung und für die Unfallaufnahme ( Abs. 1 dStVO, § 4 öStVO, Art. 51 Abs. 1 chSVG)während das in Deutschland nur für Beteiligte gilt, haben in Österreich auch ist, und und der Schweiz Hilfeleistung zu geben bei widrigen Umständen, wenn es die allgemeine Verkehrssicherheit erfordert: vor unübersichtlichen Stellen (Art. 32 Abs. 1 chSVG), kein Fahren möglich (wegen sehr schlechter Sicht, übermäßigem Wasser auf der Fahrbahn), Unpässlichkeiten des Lenkers (keine Fahrtüchtigkeit mehr gegeben) aus technischen Gründen (Liegenbleiben): Kraftstoffmangel, technischer Schaden ( dStVO) im Bedarfsfall, wenn besondere Rücksicht notwendig ist: Kinder überqueren die Straße (§ 29a Abs. 1 öStVO), Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln, denen Passagiere Aus- und Zusteigen ( Abs. 2,4 dStVO, § 17 Abs. 2 öStVO), wenn Ausweichen wegen zu wenig Platz nicht möglich ist (§ 10 Abs. 2 öStVO, Art. 45 Abs. 1 chSVG), langsame Fahrzeuge, um andere überholen zu lassen ( Abs. 6 dStVO)

Siehe auch Anhalteweg Haltelinie, die Bodenmarkierung, wo anzuhalten ist

Einzelnachweise und Anmerkungen

Kategorie:Straßenverkehrsrecht Kategorie:Fahrzeugführung