Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist ein behördliches Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) zur Löschung eines eingetragenen Gebrauchsmusters aus dem beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführten Register für Gebrauchsmuster, der so genannten Gebrauchsmusterrolle, führen kann, Abs. 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Das Gebrauchsmuster kann auch teilweise gelöscht werden, Abs. 3 Satz 1 GebrMG.

Verfahrensrechtliche Grundlagen Antrag Die (vollständige oder teilweise) Löschung des Gebrauchsmusters erfordert einen diesbezüglichen schriftlichen, d. h. vom Antragsteller oder seinem Rechtsvertreter eigenhändig unterschriebenen, Antrag, Satz 1 GebrMG. „Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird“, Satz 2 der vorgenannten Vorschrift. Der Antragsteller muss also den Löschungsantrag substantiiert begründen. Wenn der Antrag formelle und/oder inhaltliche Mängel aufweist, so führt dies nicht automatisch zur Abweisung der beantragten Löschung. Vielmehr wird das DPMA zuvor bemüht sein, von Amts wegen entsprechend Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf eine eindeutige und sachdienliche Antragsformulierung hinzuwirken.Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatGE), Bd. 26, S. 196

Zuständigkeit Die Entgegennahme des Löschungsantrags sowie die Durchführung und Entscheidung des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens obliegt in erster Instanz dem DPMA. Das ergibt sich aus § 16 Satz 1 bzw. § 17 GebrMG.

Antragsbefugnis Löschungsantragsberechtigung Befugt, die Löschung eines Gebrauchsmusters zu beantragen, ist grundsätzlich jedermann: Gemäß § 15 Abs. 1 GebrMG hat „jedermann … gegen den als Inhaber Eingetragenen“ unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) sogar einen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters (Popularanspruch). Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist also insoweit ein Popularverfahren. Für die Geltendmachung des Löschungsanspruchs bedarf es keines besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses.Benkard-Rogge, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., München 2006, Rn 15a zu § 15 GebrMG

Ausnahmen Allerdings kann der Gebrauchsmusterinhaber selbst nicht die Löschung seines eigenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 GebrMG beantragen.DPMA, in: Zeitschrift "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" (BlPMZ) 1955, S. 299 Ihm bleibt nur die Möglichkeit, auf das Gebrauchsmuster und auf etwaige, in der Vergangenheit gegen Dritte erwachsene Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster zu verzichten. Eine wesentliche Ausnahme vom Popularanspruch auf Gebrauchsmusterlöschung normiert § 15 Abs. 2 GebrMG: Danach steht „im Falle des Abs. 2 ... nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu“. Es handelt sich hier um die so genannte widerrechtliche Entnahme („Diebstahl“ geistigen Eigentums). § 13 Abs. 2 GebrMG lautet: „Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein“. Der „Verletzte“ ist der Urheber (Erfinder) (oder dessen Rechtsnachfolger) der von einem anderen widerrechtlich zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung.

Ausschluss der Antragsbefugnis Ferner kann unter besonderen Umständen der Antrag auf Gebrauchsmusterlöschung ausgeschlossen sein. Das ist z. B. dann der Fall, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Gebrauchsmusterinhaber zuvor eine Nichtangriffsabrede bezüglich des angegriffenen Gebrauchsmusters getroffen worden war. Ein vom Antragsteller gleichwohl gestellter Löschungsantrag muss dann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vom DPMA als unzulässig abgewiesen werden.Benkard-Rogge, (Einzelnachw. 6), Rn 16 zu § 15 GebrMG Unzulässig ist regelmäßig auch der Löschungsantrag des ausschließlichen Lizenznehmers.DPMA, in Zeitschrift "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte (Mitt.) 1958, S. 97

Durchführung des Verfahrens Das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren wird vom DPMA kontradiktorisch durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG teilt es "dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung", Satz 2 der vorgenannten Vorschrift. Das (behördliche) Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ähnelt also einem Gerichtsprozess. Da es als "einstufiges" kontradiktorisches Verfahren vor dem für alle in dessen Verlauf auftretende Streitpunkte zuständigen DPMA durchgeführt wird, ist ein vorgeschaltetes Gerichtsverfahren, wie es etwa bei der Designlöschung in vielen Fällen erforderlich ist, entbehrlich. Das bedeutet für die Beteiligten, insbesondere für den Löschungsantragsteller, in aller Regel eine Reduzierung des Arbeits- und Kostenaufwands auf einen angemessenen und vertretbaren Umfang.Dietrich Scheffler, Besonderheiten bei der Abwehr von Ansprüchen aus parallelen Gebrauchs- und Geschmacksmustern im Falle widerrechtlicher Entnahme geistigen Eigentums, in: Zeitschrift "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte" (Mitt.), Köln, Berlin, Bonn, München 2005, S. 220

Entscheidung Über den Löschungsantrag entscheidet das DPMA aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss, § 17 Abs. 3 Satz 1 GebrMG. "Der Beschluss ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden", § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG. Gemäß Satz 3 der vorgenannten Vorschrift ist der Beschluss "zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen". Der Beschluss kann auf Abweisung des Antrags, auf vollständige oder teilweise Löschung oder auf Klarstellung des Gebrauchsmusters lauten.Benkard-Rogge, (Einzelnachw. 6), Rn 14 zu § 17 GebrMG Das DPMA bestimmt darüber hinaus, "zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen", § 17 Abs. 4 Satz 1 GebrMG. Bezüglich der hierbei zu beachtenden Einzelheiten verweist § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG auf Abs. 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes (PatG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 GebrMG in Verbindung mit (i. V. m.) Abs. 2 PatG ist der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verbinden.

Wirkung der Gebrauchsmusterlöschung Beschließt das DPMA in seiner Entscheidung die Löschung des Gebrauchsmusters, so hat der Beschluss rückwirkende Kraft, d. h. das zu Unrecht eingetragene Gebrauchsmuster gilt von Anfang an (ex tunc) als nicht existent.Bundesgerichtshof (BGH), in: Zeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" (GRUR) 1979, S. 869 Die Wirkung des Beschlusses betrifft nicht nur die Verfahrensbeteiligten (Löschungsantragsteller und Gebrauchsmusterinhaber), sondern richtet sich an alle.BGH, in: GRUR 1968, S. 86, 91 Ist zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Löschungsbeschlusses eine Gebrauchsmusterverletzungsklage anhängig, so muss diese von dem damit befassten ordentlichen Gericht wegen der oben geschilderten Wirkung des Löschungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen werden.BGH, in: GRUR 1963, S. 494 Wird der Löschungsantrag abgewiesen, so erwächst auch diese Entscheidung in materielle Rechtskraft, die allerdings nur zwischen den Parteien des Löschungsverfahrens, nicht aber gegenüber Dritten wirkt.BGH, in: GRUR 1957, S. 270

Abgrenzung, Unterschiede Das deutsche und europäische Patentrecht kennen auch das Institut des Einspruchs gegen ein Patent. Das deutsche Patentrecht kennen auch das Institut des Nichtigkeitsklage gegen ein Patent. Materiell werden im Einspruch und der Nichtigkeitsklage im Wesentlichen die gleichen Fragen wie in einem Löschungsantrag diskutiert, aber eben ein Patent betreffend, nicht ein Gebrauchsmuster. Somit ist der Löschungsantrag das einzige förmliche Verfahren, in dem ausdrücklich die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters überprüft werden kann.

Einwand der Löschungsreife im Verletzungsverfahren: Im Gebrauchsmusterverletzungsprozess ist es – anders als im Patentverletzungsprozess – zulässig, die mangelnde Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters als Einrede gegen den Vorwurf der Gebrauchsmusterverletzung geltend zu machen, wenn und solange im Löschungsverfahren nicht zwischen den Parteien entschieden wurde, dass das Gebrauchsmuster (mindestens teilweise) aufrechterhalten wird. Das Verletzungsgericht kann dann ggf. die Verletzungsklage mit der Begründung abweisen, dass es das Gebrauchsmuster für nicht schutzfähig (löschungsreif) hält. Dies gilt allerdings nicht mehr, soweit in einem Löschungsantragsverfahren zwischen den gleichen Parteien das Gebrauchsmuster audfrecht erhalten wurde. Dann ist das Verletzungsgericht an diesen Beschluss gebunden ( GbrMG).

Rechtsmittel Beschwerde Gegen die Entscheidung(en) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundespatentgericht statthaft. Das ergibt sich aus Abs. 1 GebrMG i. V. m. Abs. 2 dieser Vorschrift. Denn "gegen die Beschlüsse... der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Beschwerde an das Patentgericht statt", § 18 Abs. 1 GebrMG. Aus § 18 Abs. 3 GebrMG geht hervor, dass für einen Beschluss, durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, die Gebrauchsmusterabteilung zuständig ist. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1GebrMG entscheidet "über Beschwerden... gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen ein Beschwerdesenat des Patentgerichts", und zwar "in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern", Satz 2 der vorgenannten Vorschrift. "Betrifft die Beschwerde einen Beschluss, der in einem Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens § Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden", § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG.

Rechtsbeschwerde Gemäß § 18 Abs. 4 GebrMG findet "gegen den Beschluss des Beschwerdesenats des Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach Absatz 1 entschieden wird,... die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen hat". § 18 Abs. 4 Satz 2 verweist diesbezüglich auf Abs. 2 und 3 und bis PatG. "Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert", § 100 Abs. 2 PatG. Gemäß § 100 Abs. 3 PatG bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts nicht, wenn einer der unter Ziffer 1 bis 6 dieser Norm (abschließend) aufgelisteten Verfahrensmängel vorliegt und von der beschwerten Partei gerügt wird.

Materiellrechtliche Grundlagen Die materiellrechtlichen Grundlagen für die Löschung des angegriffenen Gebrauchsmusters bestimmen sich nach § 15 Abs. 1 und 2 GebrMG.

Mangelnde Schutzfähigkeit