mini|Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen: Verbringen einer Person aus einem Kfz unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (Übungseinheit im Rahmen des polizeilichen Einsatzverhaltens) Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasstDefinition unmittelbarer Zwang und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck der Staatsgewalt ist.

Es gilt prinzipiell und grundlegend das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, dass auch die Polizei Gewalt generell nur ausnahmsweise anwenden darf und nur dann, wenn sie eine polizeiliche Maßnahme auf andere Weise nicht durchsetzen kann.

Definitionen Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen mit und ohne Hilfsmittel oder Waffen.

Einfache körperliche Gewalt bezeichnet dabei jede körperliche Gewalt ohne Hilfsmittel und ohne Waffen.lawblogNeusprech des Tages: Einfache körperliche Gewalt vom 13. September 2009 um 17:50 Uhr von Markus Beckedahl

Die Einwirkung auf Hals und Wirbelsäule ist verboten. Das lernen Polizisten im Einsatztraining. Die Gefahr von Wirbelverletzungen ist zu groß. Auch entsteht rasch ein Erstickungsrisiko. Die sogenannte Bauchlagenfesselung ist durch ministerielle Anordnungen untersagt. Dadurch, dass sich dabei ein Beamter auf den Rücken eines Gefesselten kniet, entsteht das Problem, dass dabei die Lunge gestaucht wird. Auch das „Nachtreten“ darf nicht passieren und ist als Körperverletzung im Amt strafbar.Zu allem Vorstehendem: Markus Thiel und Tobias Singelnstein im gemeinsamen Interview mit Ronen Steinke in der SZ vom 19. August 2020 mini|Person in Handfesseln Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde.

Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Handgranaten sind bei der Bundespolizei§ 14 UZwG – Explosivmittel: , in Hessen§ 55 HSOG (seit 1951, vgl. Die Geschichte der hessischen Polizei) und in BayernArt. 69 Abs. 1 PAG rechtlich als Waffe möglich.

Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver und Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen, Berlin) Hilfsmittel.

Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.

Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen und Berlin werden Taser testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind Taser als Waffe eingestuft.

Der Grund für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer formfreien Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Unmittelbarer Zwang stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar.

Unmittelbarer Zwang muss vorher rechtswirksam angedroht werden, sofern es die Umstände zulassen. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).

Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb des Territoriums oder der Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus insbesondere der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze) in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Zur Ausübung befugte Amtsträger (Vollzugsbeamte) in Deutschland Bund Vollzugsbeamte des Bundes Rechtsgrundlage: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) Polizeivollzugsbeamte des Bundes Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag Beamte der Bundeszollverwaltung Beamte des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst mit Wasserzoll und Grenzabfertigungsdienst) Beamte des Zollfahndungsdienstes Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege, Kontrolleinheit Flughafen Überwachung, Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr (Sachgebiet C) Beamte und Angestellte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Sachgebiet E) Spezialeinsatzkommandos wie ZUZ, OEZ, UGZ alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind Beamte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sofern sie strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnisse ausüben (Bundeswasserstraßengesetz, Seeaufgabengesetz, Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See, Binnenschifffahrtsaufgabengesetz) Streckenaufsichtsbeamte Beamte des Schleusenaufsichts- und -betriebsdienstes Hafenaufsichtsbeamte in den bundeseigenen Häfen Bedienstete, die den Schleusenbetrieb leiten Bedienstete, die mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Aufgaben besonders betraut wurden Bedienstete, die mit der Strafverfolgung betraut sind, Bedienstete, die entweder Kraft Amtes oder Kraft Auftrag mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut sind Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr bei Überwachungsaufgaben Beamte der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung im Vollzugs- und Sicherungsdienst Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit vorgenannten Aufgaben betraut sind Personen, die einer Bundesbehörde unterstehen und die Aufgaben der Strafverfolgung oder der Ordnungswidrigkeitenverfolgung wahrnehmen und im Vollzugsdienst stehen

Angehörige der Streitkräfte Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw) Soldaten der Bundeswehr, solange diese militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden zivile Wachpersonen, solange diese Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu ermächtigten Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden

Bundes- und Landesbedienstete Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz Bedienstete in Justizvollzugsanstalten

Baden-Württemberg Rechtsgrundlage: Polizeigesetz (PolG) Beamte des Polizeivollzugsdienstes (Polizeivollzugsbeamte und die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes) sowie gemeindliche Vollzugsbedienstete in ihrem Aufgabenbereich (§ 80 PolG)

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz) Bedienstete in anerkannten Einrichtungen der Psychiatrie

Rechtsgrundlage: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Bedienstete, die als Vollstreckungsbeamte bestellt wurden

Rechtsgrundlage: Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg Bedienstete der Justizvollzugsanstalten Bedienstete der Jugendstrafanstalten

Rechtsgrundlage: Gesetz über die Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes Justizwachtmeister (als Waffen können nur Reizstoffe und Schlagstock zugelassen werden, es sind nur durch das Justizministerium zugelassene Hilfsmittel und Waffen zulässig)

Bayern Rechtsgrundlage: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (PAG) Die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der staatlichen Polizei des Freistaates Bayern (Art. 1 PAG); gemeint sind Polizeivollzugsbeamte.

Rechtsgrundlage: Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) Bestimmte Beamte der Forstbehörden und andere Personen, die in der Forstaufsicht oder im Forstschutz tätig sind (Art. 29 und 35 BayWaldG)

Rechtsgrundlage: Bayerisches Feuerwehrgesetz (Art. 24 BayFwG)

Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade; soweit Polizei nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht

Berlin Rechtsgrundlage: Unmittelbarer-Zwang-Gesetz Berlin (UZwG Bln) Polizeivollzugsbeamte Justizvollzugsbeamte und andere Bedienstete im Justizvollzugsdienst Justizwachtmeister Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nur, wenn nicht das entsprechende Bundesgesetz Anwendung findet) Bedienstete von Behörden, die der Senat mit Befugnissen von Polizeibehörden ausgestattet hat Bedienstete, die mit der Anwendung von Verwaltungszwang betraut sind, insbesondere die der bezirklichen Ordnungsämter

Bremen Rechtsgrundlage: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG), Bremisches Strafvollzugsgesetz (BremStVollzG) Polizeivollzugsdienst Justizvollzugsbeamte Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen wenn sie dazu besonders ermächtigt sind

Hamburg Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG; veröffentlicht im HmbGVBl. 1966, S. 77) Polizeivollzugsbeamte Beamte der Justizverwaltung (nur Schlagstöcke als Waffen) Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz, HmbStVollzG; HmbGVBl. 2007, S. 471) Bedienstete im Strafvollzug

Hessen Rechtsgrundlage: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Angehörige der Polizeibehörden (§ 52 HSOG) Vollzugsbedienstete, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, denen aber durch das Gesetz die Anwendung von unmittelbarem Zwang gestattet ist (§ 52 in Verbindung mit § 63 HSOG): Bedienstete bei Fischerei- und Forstbehörden, die im Forst- oder Jagdschutz oder bei der Fischereiaufsicht tätig sind Bedienstete, die besondere Aufgaben erfüllen und denen die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind (Schusswaffen nur nach Ermächtigung durch das zuständige Ministerium) Hilfspolizeibeamte (Ordnungspolizeibeamte) Bedienstete in Anstalten, in welchen eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, gegen Personen, die entweder in der Anstalt untergebracht sind oder gegen Personen, die eine untergebrachte Person befreien wollen oder sich widerrechtlich in einer solchen Anstalt aufhalten (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel) Bedienstete in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gegen Personen, die aufgrund der Vorschriften der Strafprozessordnung einstweilig untergebracht sind oder gegen Personen, die eine solche Person befreien wollen (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel) Bedienstete von Einrichtungen, in welchen Personen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen untergebracht sind (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel) sonstige Personen, denen unmittelbarer Zwang gestattet ist (§ 52 HSOG)

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