mini|Regentschaftsrat: Gemälde von Moritz Röbbecke aus dem Jahre 1909. Abgebildet sind die Mitglieder des zweiten Regentschaftsrates (v. l. n. r.): Albert von Otto, August Trieps, Adolf Hartwieg, Hans Wolf und Wilhelm Semler.
Die Regentschaft über das Herzogtum Braunschweig bezeichnet einen Zeitraum zwischen 1884 und 1913, in dem das Herzogtum Braunschweig unter (preußischer) „Fremdherrschaft“ stand. Die Regentschaftsära begann mit dem Tode des Herzogs Wilhelms und endete mit dem Regierungsantritt des neuen Herzogs, Ernst August von Braunschweig, im Jahre 1913.
Den Anlass zur Einsetzung einer Regentschaft hatte der rechtmäßige Erbe Wilhelms, der exilierte Welfenprinz Ernst August von Hannover und Herzog von Cumberland, selbst geliefert: 1878 verlautbarte er, dass er sich nicht nur als braunschweigischen Prätendenten betrachte, sondern auch als einzig legitimen Erben des Königreichs Hannover, das 1866, nach dem Deutsch-Deutschen Krieg, von Preußen annektiert worden war. Für Reichskanzler Otto von Bismarck wurde er damit zum „Reichsfeind“, dem er, nach dem Tod des letzten Braunschweiger Herzogs, die Inthronisation und auch die Rückgabe des Welfenfonds verweigerte. Der daraus resultierende Konflikt belastete als sog. „Braunschweigische Frage“ bzw. „Welfenstreit“ oder auch „Welfenfrage“ jahrzehntelang die Reichspolitik.Troeltsch, S. 391 f (Anm. 12)Haußmann, S. 615
Der Braunschweiger Regentschaftsrat, ein Staatsorgan des Herzogtums Braunschweig, führte 1884/85, nach dem Tode Herzog Wilhelms bis zum Amtsantritt des ersten Regenten, des preußischen Prinzen Albrecht, provisorisch die Regierung. Nach Albrechts Tod, 1906, übernahm der Regentschaftsrat erneut kurzzeitig die provisorische Regierungsgewalt. Von 1907 bis 1913 hatte schließlich Johann Albrecht, aus dem Hause Mecklenburg, die Regentschaft inne.
Regentschaft und Welfenstreit endeten erst 1913, als der Welfenprinz Ernst August, anlässlich seiner Verlobung mit der Preußenprinzessin Viktoria Luise seinem Schwiegervater, Kaiser Wilhelm II., einen Treueschwur leistete.Haußmann, S. 616 Nach erfolgter Hochzeit, im Mai 1913, wurde Ernst August am 1. November 1913 offiziell als Herzog von Braunschweig inthronisiert. Vorher noch hatte sein Vater, Ernst August von Hannover, auf seine braunschweigischen Ansprüche verzichtet.
Die braunschweigische Erbfolgefrage Die Vorgeschichte Der Braunschweiger Herzog Karl II. floh nach 1830 nach einer Revolte ins Ausland. Auf dringenden Rat des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III. begab sich Karls jüngerer Bruder Wilhelm nach Braunschweig. Gestützt auf eine widerrufliche Vollmacht seines Bruders übernahm er zunächst die provisorische Regierungsführung. Aufgrund eines Bundestagsdekrets wurde Wilhelm vorläufig mit der Regierung des Landes beauftragt. 1832 wurde Karl durch Familienbeschluss als der Regierung unfähig erklärt und Herzog Wilhelm als einzig legitimer Regent anerkannt.Hartwieg, S. 15. „Nur mit größtem Widerstreben fand sich Wilhelm bereit, die Regierung zu übernehmen, da ihm der offenkundige Bruch des legitimen Fürstenrechts als eine schwere Hypothek allzu riskant erschien.“Garzmann, S. 51 ff. (54)
Der Bundestag, das oberste Organ des Deutschen Bundes, erklärte jedoch den Vorbehalt, dass hierdurch insbesondere die Rechte einer etwaigen Deszendenz Herzog Karls II. von Braunschweig unberührt blieben. Daher bestand für Karl somit die Möglichkeit, Vater eines ebenbürtigen Sohnes und Thronanwärters zu werden. Dies war weder im Interesse Wilhelms und der Braunschweiger Politik noch im Interesse der hannoverschen Welfenlinie. Da jedoch weder Karl (gestorben 1873) noch Wilhelm heiratete, vergrößerte sich im Lauf der Jahrzehnte die Wahrscheinlichkeit, dass es keinen Thronfolger geben und die Linie im Mannesstamme aussterben werde.
§ 14 der Neuen Landschaftordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832,Auch als Staatsgrundgesetz bezeichnet. der Landesverfassung,Neue Landschaftsordnung. Nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 12ten October 1832. (Digitalisat) bestimmte für die Erbfolge des Herrschers:
Danach wäre beim Ableben Herzog Wilhelms die Thronfolge an den König von Hannover gefallen (sofern Karl nicht noch Vater eines ebenbürtigen Sohnes geworden wäre). Bereits Anfang der 1860er Jahre erschienen Publikationen, teils anonym, die sich mit der Frage einer Nachfolge Herzog Wilhelms befassten. Der Göttinger Rechtsgelehrte Heinrich Zachariä kritisierte deswegen 1862, es würden Fragen aufgeworfen, die sich nicht stellten. Bis in die jüngste Zeit, so Zachariä, wäre niemandem im Traume eingefallen, das „Successionsrecht der Krone Hannover“ in Frage zu stellen.Zitiert nach Kiekenap, Band 3, S. 253 f. In den erwähnten Schriften wurde dagegen das Thronfolgerecht des Hauses Hannover bestritten. In diesem Fall wäre stattdessen die Thronfolge auf einen von Braunschweig zu berufenden Monarchen übergegangen oder ein Anschluss an Preußen wäre möglich gewesen.Kiekenap, S. 252 zieht auch die Möglichkeit zu einer Erklärung zum Reichsland wie das Reichsland Elsaß-Lothringen in Betracht.
Die Höfe in Hannover und Braunschweig waren durch die zahlreichen Veröffentlichungen beunruhigt. Sie verabredeten 1862, in Verhandlungen über einen Erbfolgevertrag einzutreten. Im November dieses Jahres einigten sich König Georg V. und Herzog Wilhelm auf eine Personalunion, d. h. auf einen Fortbestand des Landes Braunschweig. Georgs Sohn Kronprinz Ernst August sollte die Würde eines Landesverwesers erhalten. Sie beschlossen einvernehmlich, „dass kein drittes Fürstenhaus mit irgendeiner Berechtigung sich in die Nachfolge Hannovers in Braunschweig einzumischen habe.“Kiekenap, Band 3, S. 256 f. Zwischenzeitlich versuchte der gestürzte ehemalige Herzog Karl aus dem Exil, seine vermeintlichen Rechte auf den Herzogsthron gegen eine sehr hohe Abfindung an den preußischen König abzutreten.Kiekenap, S. 23.
Im Deutschen Krieg hatte sich das Königreich Hannover auf die Seite Österreichs gestellt. Militärisch geschlagen, wurde Hannover 1866 von Preußen annektiert. Damit hatten sich die Chancen der hannoverschen Welfen auf die Übernahme des Braunschweiger Throns entscheidend verschlechtert. Preußen stand einer Übernahme des Braunschweiger Throns durch einen Angehörigen des Hauses Hannover ablehnend gegenüber. Da diese die Annexion durch Preußen nicht nur nicht anerkannten, sondern mit der Welfenlegion sogar eine militärische Rückeroberung ihres früheren Staatsgebietes planten, galten sie dem preußischen Ministerpräsidenten und Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes Otto von Bismarck als „Reichsfeinde“.Bismarck zog noch in seinen Gedanken und Erinnerungen eine Linie vom Verrat Heinrichs des Löwen an Kaiser und Reich im Jahre 1176 „im Augenblick des schwersten und gefährlichsten Kampfes aus persönlichem und dynastischem Interesse“ bis in seine Gegenwart. Gedanken und Erinnerungen. Erich Vollmer Verlag, Essen, ISBN 3-88851-156-9, S. 114. Zur Beruhigung der Braunschweiger Öffentlichkeit gab Preußen 1867 eine Bestandsgarantie für das Herzogtum Braunschweig ab und verwies darauf, dass sich alle Staaten des Norddeutschen Bundes gegenseitig die Souveränität garantiert hätten.Kiekenap, Band 3, S. 258.
Nach der Gründung des Deutschen Reiches war die Stellung Preußens unter den deutschen Staaten und speziell die Bismarcks weiter gestärkt. Georg V. von Hannover hielt jedoch an seinem Anspruch auf Hannover fest; das Gleiche tat nach seinem Tod 1878 sein Sohn Ernst August, Herzog von Cumberland, der zugleich den Titel Herzog zu Braunschweig annahm.
Direkt oder indirekt an der Nachfolgefrage beteiligte Personen:
Das Gesetzgebungsverfahren Um die Unsicherheit über die Rechtslage zu beenden, verhandelten die Mitglieder der Braunschweigischen Landschaft 1873 über den Entwurf eines Regentschaftsgesetzes, der – bei Zustimmung und Garantie des deutschen Kaisers – die Regentschaft des Großherzogs Peter von Oldenburg vorsah. Voraussetzung war die absehbare weitere Verhinderung des rechtmäßigen Thronerben. Der Großherzog machte eine Übernahme des Amtes von folgenden drei Voraussetzungen abhängig:
Zustimmung des Kaisers Zustimmung Georgs V. Zustimmung des Oldenburgischen Landtags
Bismarck hatte kein Interesse daran, die indirekte Anerkennung der Ansprüche der hannoverschen Welfen zu akzeptieren. U. a. daher kam die im Gesetzentwurf enthaltene Voraussetzung der Zustimmung des Kaisers nicht zustande. Der Braunschweigische Landtag beschloss daraufhin 1874, „die Voranordnung einer Regentschaft einstweilen ruhen zu lassen“. In der folgenden Zeit wurde die Angelegenheit nicht weiterverfolgt, weil andere Aufgaben mit Vorrang behandelt werden mussten. Nach dem Tode Georgs V. im Jahre 1878 und dem Festhalten seines Sohnes an dem Anspruch des Hauses Hannover verstärkte sich bei den Repräsentanten des Landes Braunschweig der Wunsch nach klaren Verhältnissen. Aber erst als die braunschweigische Regierung Preußen davon überzeugt hatte, dass sie nicht beabsichtige, die Ansprüche der hannoverschen Welfen zu sichern, ließen sich der Kaiser und der Reichskanzler für ein Regentschaftsgesetz gewinnen.Pollmann, Das Herzogtum im Kaiserreich, S. 823.
In den Gesprächen Herzog Wilhelms und seines Ministers Schulz mit dem preußischen Gesandten Prinz Gustav zu Ysenburg brachte der Herzog bereits Prinz Albrecht von Preußen als künftigen Regenten ins Gespräch, der dieses Amt später tatsächlich übernahm.Philippi, S. 43. Auf Wunsch Herzog Wilhelms wurde schließlich 1879 ein neuer Entwurf eines Regentschaftsgesetzes in den Landtag eingebracht. Am 16. Februar 1879 erließ der Herzog mit Zustimmung der Landesversammlung das Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, als Ergänzung der Landesverfassung.Abgedruckt als Anhang 7.8 bei Kiekenap, Band 3, S. 337 ff.
Das Regentschaftsgesetz Verfasst wurde das Gesetz von Staatsminister Eduard Trieps.Trieps, Eduard. Das Gesetz galt gem. § 1 bei künftig eintretenden Thronerledigungen, falls „der erbberechtigte Thronfolger zum sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindertIm heutigen Sprachgebrauch: Verhindert oder gehindert. sein sollte“. In diesem Fall sollte „eine provisorische Regierung des Landes durch einen Regentschaftsrath eintreten“. Der Regentschaftsrat führt die Regierung grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten einer Regierungsverwesung (§ 4). Die provisorische Regierung endet, wenn der nicht mehr an der Ausübung der Regierung verhinderte Thronfolger die Regierung übernommen hat oder bei andauernder Verhinderung ein zur Regentschaft Berechtigter die Regentschaft übernommen hat (§ 5). § 6 Satz 1 lautet:
Mitglieder des Regentschaftsrates Der Regentschaftsrat sollte aus den stimmführenden Mitgliedern des Herzoglichen Staats-Ministeriums,Das Staatsministerium war gemäß § 159 der Neuen Landschaftsordnung das oberste Verwaltungsorgan unter dem Landesfürsten. Es bestand aus mindestens drei stimmführenden Mitgliedern, die vom Landesfürsten berufen und abberufen wurden. Regierungstätigkeit stand aber nicht dem Staats-Ministerium, sondern dem Landesfürsten zu. dem Präsidenten der Braunschweigischen Landtags (Landesversammlung) und dem Präsidenten des Obergerichts (künftig des Oberlandesgerichts)§§ 119 ff. Gerichtsverfassungsgesetz bestehen (§ 2 des Regentschaftsgesetzes).
Erster Regentschaftsrat (1884–1885) Hermann von Görtz-Wrisberg Albert von Otto Adolf Wirk Karl Friedrich (gen. Fritz) von Veltheim (1824–1896) Albert Schmid
Zweiter Regentschaftsrat (1906–1907) Albert von Otto August Trieps Adolf Hartwieg Wilhelm Semler Hans Wolf
Die Zeit der Regentschaft Der erste Regentschaftsrat Bereits am Todestage Herzog Wilhelms am 18. Oktober 1884 gab der preußische Generalmajor Richard von Hilgers, Chef des Braunschweiger Garnisonkommandos und Kommandeur der 40. Infanterie-Brigade folgende Erklärung bekannt:Abgedruckt bei Kiekenap, Band 3, S. 345 f.