Die direkte Demokratie in Mecklenburg-Vorpommern umfasst eine Reihe von politischen Instrumenten, mit deren Hilfe die wahlberechtigte Bevölkerung unmittelbar an der Gesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie an der Verwaltung der Gemeinden und Landkreise mitwirken kann. Die Volksgesetzgebung ergänzt die bestehenden Formen der Gesetzgebung der repräsentativen Demokratie, die durch die Wahl von Volksvertretern in den Landtag erfolgt. In den Gemeindevertretungen und Kreistagen kann das Stimmvolk mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unmittelbar an der kommunalen Selbstverwaltung mitwirken.
Direkte Demokratie auf Landesebene Die gesetzliche Grundlage für die Volksgesetzgebung, bestehend aus Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid, sind Artt. 59–60 der Landesverfassung,Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (Verf M-V) das sogenannte Volksabstimmungsgesetz (VaG)Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V Vom 31. Januar 1994 sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (VoBegGDV MV).Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern Vom 1. Februar 1994 §§ 9–18 der Durchführungsverordnung (VoBegGDV MV).
Volksinitiative mini|Ablauf einer Volksinitiative in Mecklenburg-Vorpommern Eine erste Stufe der direkten Demokratie in Mecklenburg-Vorpommern ist die Volksinitiative. Sie ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, um ein Volksbegehren herbeizuführen. Auch muss die Volksinitiative in Mecklenburg-Vorpommern nicht auf die Verabschiedung eines Gesetzes gerichtet sein. Sie kann den Landtag ebenso zwingen, sich mit sonstigen Gegenständen der politischen Willensbildung zu beschäftigen.
Sofern 15.000 Wahlberechtigte die Volksinitiative unterzeichnet haben, muss sich der Landtag mit dessen Gegenstand beschäftigen. Ist die Initiative erfolgreich, so haben ihre Vertreter das Recht, angehört zu werden. Initiativen über den Landeshaushalt, über Abgaben und Besoldung können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Kosten für die Sammlung der Unterstützerunterschriften tragen, wie auch beim Volksbegehren, die Antragsteller. Es gibt keine Frist, in der die Unterschriften gesammelt sein müssen.
+ Bisherige Volksinitiativen Jahr Titel/Thema Ergebnis 1994 Soziale Rechte in die Verfassung abgelehnt 1994 Chancengleichheit für alle in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Kinder auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung abgelehnt 1995 Schaffung sozialverträglicher rechtlicher Voraussetzungen bei der geplanten Überleitung preisgebundener Mieten in ein Vergleichsmietensystem in den neuen Bundesländern für erledigt erklärt 1995 Ein ökologisches, soziales und demokratisches Gesetz für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Mecklenburg-Vorpommern für erledigt erklärt 1997 Gegen die Schließung des Studienganges Zahnmedizin und der Zahnklinik der Universität Rostock abgelehnt 1998 Pro A 20/Rügenanbindung angenommen 1998 Der Jugend eine Zukunft – Berufliche Erstausbildung und Beschäftigung für Jugendliche angenommen 1999 Für die Wiedereinrichtung des Studienganges Zahnmedizin und den Erhalt der Klinik und Polikliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der Universität Rostock angenommen 1999 Pro A 241 angenommen 1999 Gegen eine Zwei-Klassen-Medizin im Osten angenommen 1999 Wir stoppen die Rechtschreibreform abgelehnt 2004 Änderung des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege abgelehnt 2007 Für die Freiheit der Forschung und Lehre an der Universität Rostock – Gegen die Schließung des Studienganges Rechtswissenschaften abgelehnt 2007 Für ein weltoffenes, friedliches und tolerantes Mecklenburg-Vorpommern (Änderung der Landesverfassung) angenommen 2008 Für ein kostenfreies Mittagessen für Schülerinnen und Schüler an den staatlichen Grundschulen des Landes M-V abgelehnt 2008 Kein Steinkohlekraftwerk in Lubmin abgelehnt 2012 Für den Erhalt der Theater- und Orchesterstrukturen in Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt 2012 Für einen Mindestlohn von 10 Euro pro Stunde abgelehnt 2012 Für den Erhalt einer bürgernahen Gerichtsstruktur in Mecklenburg-Vorpommern angenommen 2015 Gegen unkontrollierten Ausbau von Windenergie gescheitert, da die Gesetzgebungskompetenz (Länderöffnungsklausel) zum 1. Januar 2016 wieder vom Land auf den Bund überging 2016 Für den Erhalt des Krankenhauses Wolgast abgelehnt 2019 Gegen Straßenausbaubeiträge angenommen 2024 Absenkung des Betreuungsschlüssels in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt
Volksbegehren mini|hochkant=1.4|Ablauf von Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern Ist eine Volksinitiative vom Landtag behandelt und zurückgewiesen worden, so können die Vertreter der Initiative diese in ein Volksbegehren umwandeln und die Auslegung von Unterschriftenlisten bei den Gemeindebehörden verlangen.VaG M-V, § 12 (1). Das Volksbegehren kann jedoch auch ohne vorgeschaltete Volksinitiative initiiert werden. Die Eintragungsfrist bei den Gemeindebehörden beträgt zwei Monate. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, Unterschriften für das Volksbegehren frei zu sammeln. Das Gleiche gilt, wenn der Landtag über eine formal korrekte Volksinitiative nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.
Ein Volksbegehren muss von mindestens 100.000 Wahlberechtigten innerhalb von fünf Monaten unterstützt werden, um erfolgreich zu sein. Das entspricht – gemessen an den Wahlberechtigten bei der Landtagswahl 2011 – 7,2 Prozent der Wahlberechtigten. Bis 2006 mussten 140.000 Unterschriften gesammelt werden. Von 2006 bis 2016 waren 120.000 Unterschriften zu sammeln., ndr.de, 27. Januar 2016.
Wie bei einer erfolgreichen Volksinitiative muss sich der Landtag auch mit einem erfolgreichen Volksbegehren beschäftigen. Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Andernfalls kommt es zum Volksentscheid.
Das erste Volksbegehren in Mecklenburg-Vorpommern, dessen Ziel ein neues Schulgesetz war, scheiterte 2007, weil die nötige Anzahl von Unterschriften nicht zusammenkam.
Im März 2014 starteten der Richterbund sowie der Verein Pro Justiz ein von Kommunalpolitikern aller Parteien unterstütztes Volksbegehren gegen eine im Oktober 2013 vom Landtag beschlossene Gerichtsstrukturreform, die unter anderem eine Reduzierung der Amtsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern von 21 auf 10 vorsieht und seit Oktober 2014 umgesetzt wird. Zunächst lagen Unterschriftenlisten in Amtsgerichten, Anwaltskanzleien und Rathäusern aus, Justizministerin Uta-Maria Kuder untersagte dem Richterbund jedoch, die Listen in den Gerichten auszulegen., focus.de, 19. September 2015. Bis Mitte August 2014 hatten die Initiatoren über 100.000 Unterschriften gesammelt.Jetzt wird es ernst für Ministerin Kuder, svz.de, 14. August 2014. Angesichts des sich abzeichnenden Erfolgs des Volksbegehrens untersagte Kuder den Amtsgerichtsdirektoren Auskünfte zum Stand der Umsetzung der Gerichtsstrukturreform.Ministerin nimmt Richter an Kandare, nnn.de, 28. August 2014. Am 9. Dezember 2014 übergaben die Initiatoren des Volksbegehrens rund 150.000 Unterschriften an die Landtagspräsidentin Sylvia Bretschneider., ndr.de, 9. Dezember 2014. Die Auszählung und Prüfung der Stimmen wurde bei einem Stand von 120.312 gültigen Unterschriften beendet. Das Volksbegehren gegen die Gerichtsstrukturreform ist damit das bisher einzige erfolgreiche Volksbegehren in Mecklenburg-Vorpommern.
Volksentscheid Über ein erfolgreiches Volksbegehren muss der Landtag innerhalb von sechs Monaten entscheiden. Frühestens drei und spätestens sechs Monate nach einer Ablehnung des Begehrens durch das Landesparlament kommt es zum Volksentscheid. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen, konkurrierenden Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung vorlegen.
Zur Annahme des Gesetzentwurfs ist die Mehrheit der Abstimmenden nötig. Zudem gilt als Quorum, dass mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zugestimmt haben muss. Bis 2016 musste ein Drittel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden nötig, zudem muss mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Kosten des Volksentscheids trägt das Land.
Der am 6. September 2015 unecht gescheiterte Volksentscheid über die Gerichtsstrukturreform ist die erste und bisher einzige Volksabstimmung, die auf dem Wege der Volksgesetzgebung durchgeführt wurde.
Referendum Außerdem gab es ein Referendum über die Landesverfassung des neu gegründeten Bundeslandes. Es fand am 12. Juni 1994 zusammen mit den Kommunalwahlen und der Europawahl statt. Zuvor hatten die Mitglieder des Landtages die Verfassung am 14. Mai 1993 verabschiedet. Bei diesem Volksentscheid galt die Regelung, dass die Verfassung unabhängig von der Höhe der Wahlbeteiligung angenommen sei, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen mit „Ja“ abgegeben wurden.Erläuterungen zu Methodik und Begriffen des Volksentscheids beim Landeswahlleiter Bei einer Wahlbeteiligung von 65,5 Prozent stimmten 60,1 Prozent der Abstimmenden für und 39,9 Prozent gegen die Annahme der Verfassung. Die Verfassung wurde somit angenommen.
Direkte Demokratie in Gemeinden und Landkreisen Seit Mai 1990 räumte die Kommunalverfassung der DDR den Bürgern die Möglichkeit ein, auf Gemeindeebene per Bürgerantrag und Bürgerentscheid direktdemokratisch mitzuentscheiden.Tobias Franke-Polz: Direkte Demokratie in Mecklenburg-Vorpommern, in: Direkte Demokratie in den deutschen Ländern, hrsg. v. Andreas Kost, Wiesbaden 2005, S. 150. Die DDR-Kommunalverfassung galt auch nach der Wiederbegründung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Beitritt zur Bundesrepublik fort, bis das neue Bundesland am 12. Juni 1994 eine eigene Gemeindeordnung verabschiedete. Die Rechtsgrundlage für den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid ist seitdem § 20 der neuen Kommunalverfassung.Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011. Diese wurde zuletzt 2011 geändert, ohne die direktdemokratischen Verfahren zu ändern. Im Gegensatz zu den anderen neuen Bundesländern wurden gegenüber der Kommunalverfassung der DDR in Mecklenburg-Vorpommern die Verfahrenshürden abgesenkt und statt eines starren Unterschriftenquorums von zehn Prozent eine degressive, von der Gemeindegröße abhängige Staffelung zwischen 10 und etwa 4,4 Prozent eingeführt.
Einwohnerantrag Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird. Der schriftlich begründete Einwohnerantrag muss von mindestens fünf Prozent oder von mindestens 2000 Einwohnern unterzeichnet sein.
Bürgerbegehren und Einleitung eines Ratsreferendums Bürgerentscheide können in den Gemeinden und Landkreisen durch ein Bürgerbegehren initiiert werden. Das Begehren muss neben der zu entscheidenden Frage auch eine Begründung und einen Vorschlag zur Kostendeckung der verlangten Maßnahme enthalten. Es müssen Unterschriften von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten oder von mindestens 4000 Bürgern gesammelt werden. Die Unterschriften können frei gesammelt werden, eine Pflicht zur Amtseintragung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Auch eine Frist, in der die Unterschriften gesammelt werden müssen, gibt es grundsätzlich nicht, ein Begehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung muss jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe gestellt werden.