Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist eine Straftat, die in Deutschland in § 86 StGB normiert ist. Bei dem Delikt handelt es sich um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern.Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 2, S. 765 Dabei nimmt § 86 Abs. 2 StGB Bezug auf die Terroristenliste des EU-Ministerrates.
Wortlaut StGB lautet seit der letzten Änderung vom 22. September 2021,Durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (). durch die u. a. der neue Absatz 2 eingefügt wurde:
Schutzgut, Verfassungsgemäßheit, Deliktsnatur Der Straftatbestand richtet sich im Gegensatz zur Vorgängervorschrift (§ 93 StGB von 1951 bis 1968) nicht gegen individuelle Meinungsäußerungen, sondern gegen verfassungsfeindliche Propaganda.Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 1.
Er ist nach herrschender MeinungStephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 1. inklusive Rechtsprechung verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Geschützte Rechtsgüter sind nach wohl überwiegender Auffassung in der Literatur die im Absatz 3 (früherer Absatz 2) beschriebenen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gedanken der Völkerverständigung.Christian Becker In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 86 Rn. 1. Der Bundesgerichtshof nennt 1969 den Schutz des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates als Ziel.
Das Delikt ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt,Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 2. eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung der geschützten Rechtsgüter ist nicht nötig. Es wird auch als mittelbares OrganisationsdeliktBGH, Urteil vom 23. Juli 1969, Az. , NJW 1969, 1970 (1972). bezeichnet, da es Propaganda für verfassungswidrige Organisationen verbietet.
Vergehen und fehlende Versuchsstrafbarkeit Die Straftat stellt ein Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt ( Abs. 1 StGB). Daher sind nach Abs. 1 StGB der Versuch und nach Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) wegen fehlender ausdrücklicher Anordnung nicht strafbar.
Es werden aber teilweise [ergänze: materielle] Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung im Inland oder Ausland“ zu vollendeten Straftaten erklärt.Hans-Ullrich Paeffgen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. StGB § 86 Rn. 24, Zitat: „bestimmte, als vollendete Delikte hochgezonte Vorbereitungshandlungen für das Verbreiten“.
Objektiver Tatbestand Tatgegenstände Die Vorschrift erfasst ein Propagandamittel, bei dem es sich um einen Inhalt im Sinne des Abs. 3 StGB handelt. Dies „sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“
Wie in § 86 Abs. 2 StGB normiert, muss es sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies bedeutet, dass es entweder die tragenden Grundsätze des demokratischen Verfassungsstaates unterminieren oder dem Ziel des friedlichen Zusammenlebens der Völker widersprechen muss.
Der Begriff freiheitliche demokratische Grundordnung wurde aus den Artikel 18 und Artikel 21 des Grundgesetzes übernommen.Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 4. Es kann daher auf diejenige Definition zurückgegriffen werden, die das BundesverfassungsgerichtBVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az. , NJW 1952, 1407 = BVerfGE 2, 1. schon 1952 im SRP-Urteil aufstellte.Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 10–11. Umfasst sein sollen jedenfalls die Verfassungsgrundsätze, die in Abs. 2 aufgezählt werden.Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 2. Das Angehen gegen lediglich einen der Grundsätze, die in ihrer Zusammenschau die freiheitlich demokratische Grundordnung ausmachten, soll nach einer Ansicht nicht ausreichen. Nach einer anderen MeinungStephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, StGB § 86 Rn. 10. sind aber diese Grundsätze ineinander verschränkt und bedingen sich gegenseitig, so dass schon das Angehen gegen einen der Grundsätze genügen soll.
Zu der zweiten Gruppe gehören völkerrechtswidrige oder kriegsverherrlichende Inhalte.Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 3. Mit umfasst ist auch das Verbot des Angriffskrieges nach des Grundgesetzes.Klaus Ellbogen in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 86 Rn. 13.
Da einfache Kritik an den Prinzipien des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates nicht untersagt ist und die streitbare Demokratie lediglich Angriffe auf ihre Grundordnung abwehrt, ist das Tatbestandsmerkmal des „gerichtet ist“ nur erfüllt, wenn sich die Propaganda in „aktiv kämpferische[r], aggressive[r] Tendenz“ gegen diese Verfassungsgrundsätze richtet.BGH, Urteil vom 23. Juli 1969, Az. , NJW 1969, 1970 (1972) = BGHSt 23, 64.Zustimmend: Kristian Kühl In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, StGB § 86 Rn. 4. Allein der Gebrauch der Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist nicht ausreichend.BGH, Beschluss vom 14. April 2015, Az. , NStZ 2015, 512 (513).
Da sowohl die freiheitliche demokratische Rechtsordnung als auch der Gedanke der Völkerverständigung nur in der Form geschützt werden, wie sie im Grundgesetz zum Ausdruck kommen, unterfallen der Norm nach herrschender Meinung nur nachkonstitutionelle Inhalte, die sich gegen diese Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland wenden. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits 1979 für antiquarische Ausgaben von Hitlers Mein Kampf abgelehnt.BGH, Urteil vom 25. Juli 1979, Az. , NJW 1979, 2216. Werden vorkonstitutionelle Inhalte hingegen einschlägig bearbeitet und aktualisiert, können auch sie erfasst werden.Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 8. Vorkonstituelle Werke können unter Umständen als Volksverhetzung geahndet werden.
Organisationen Die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Organisationen finden sich im ersten Absatz der Norm. Die Vorschrift unterscheidet zwischen bestehenden Vereinigungen und ehemaligen Organisationen.
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 beziehen sich auf bzw. StGB, erfassen also Propagandamittel einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Ersatzorganisation sowie einer rechtskräftig verbotenen Vereinigung. Das Propagandamittel muss entweder im Auftrag der verbotenen Organisation oder im Einvernehmen mit ihr erstellt worden sein oder später von ihr übernommen worden sein; nicht von der Norm erfasst wird das Herstellen von Propagandamaterial aus eigenem Antrieb ohne Kontakt zu der verbotenen Organisation.Mark Steinsiek In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 7 §§ 80-121. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 86 Rn. 12.
Nr. 3 bezieht sich auf Regierungen, Vereinigungen oder Einrichtungen, die sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches befinden. Auch hier ist ein innerstaatlicher Organisationsbezug erforderlich, die Stellen müssen also stellvertretend für die verfassungswidrigen Zwecke der in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Vereinigungen tätig sein.
Nr. 4 schließlich umfasst Propagandamittel, die darauf gerichtet sind, Bestrebungen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen fortzusetzen. Hierzu gehört die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände. Will man die Vorschrift nicht als vage Beschreibung von Schriften mit NS-Gedankengut verstehen, kann auf einen gewissen Organisationsbezug nicht verzichtet werden. So muss der Inhalt der Schrift zunächst den Voraussetzungen des zweiten Absatzes entsprechen, sich somit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten und zudem von einer NS-Organisation vertreten worden sein. Weiter ist erforderlich, dass die Propaganda darauf abzielt, gerade diese Ziele unter den aktuellen Bedingungen der Bundesrepublik zu verwirklichen.Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 10, S. 767
Als ausreichend dafür wurde etwa ein antikommunistisches Transparent mit der Inschrift „Rotfront verrecke – Nationale Sozialisten“ und die Darstellung einer Faust angesehen, die Hammer und Sichel mit der Inschrift „Rotfront verrecke!“ zerschlägt.Thomas Fischer, § 86, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, Rn. 11, S. 767.BGH, Beschluss vom 9. Juni 1993, Az. , BeckRS 1993, 31079809. Ebenfalls ausreichend für eine Strafbarkeit nach § 86 StGB durch Fortsetzung der rassistischen Ziele der (Waffen-)SS soll das Verwenden der Phantasieparole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ sein, wenn gleichzeitig zu einer Kundgebung auf der Wewelsburg aufgerufen wird und eine Internetseite der „Initiative der weißen Art“ ins Internet gestellt wird.BGH, Urteil vom 28. Juli 2005, Az. , NJW 2005, 3223 (3224).Detlev Sternberg-Lieben In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 86 Rn. 11.
Tathandlung Die Tathandlung selbst ist mehrfach untergliedert: Zunächst in Verbreiten und Zugänglichmachen, dazu kommen noch Vorbereitungshandlungen „zur Verbreitung im Inland oder Ausland“.