Die Patronatserklärung ist der Sammelbegriff für nach Inhalt und Umfang nicht normierte schuldrechtliche Erklärungen im Gesellschaftsrecht, wonach ein Unternehmen oder eine kommunale Gebietskörperschaft („Patron“) dafür sorgen will, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt.

Allgemeines Der Begriff Patronatserklärung ist aus dem Französischen abgeleitet und geht auf das Verb patronner („eintreten für“) zurück. Deshalb heißt sie hier „lettre de patronage“ oder „lettre d’intention“. Im englischen Sprachgebrauch gibt es hierfür vielfältige Bezeichnungen wie „letter of Comfort“, „letter of assurance“, „letter of awareness“, „letter of intent“ oder „letter of responsibility“.Thomas Junggeburth: Interne harte Patronatserklärungen als Mittel zur Insolvenzabwehr, 2009, S. 25, FN 1. Die Patronatserklärung ist eine Kreditsicherheit, und zwar gehört sie konkret im Bankwesen zu den Personalsicherheiten. Beteiligte bei der Patronatserklärung sind der sie ausstellende Patron, die von ihr begünstigte Tochtergesellschaft und deren Kreditgeber.

Rechtsfragen Die Patronatserklärung ergibt sich nicht aus dem BGB, das mit der Bürgschaft und dem Kreditauftrag als Drittsicherheiten (Interzession) durchaus ähnliche Kreditsicherungsmittel kennt. Sie entstand vielmehr aus der Kautelarpraxis des Wirtschaftsrechts und ist – wie die Bürgschaft – dem Schuldrecht zuzuordnen, das keinen Typenzwang kennt. Die schuldrechtliche Privatautonomie ist der Grund, warum Patronatserklärungen keinerlei inhaltlichen Vorgaben unterliegen.

Eine bankaufsichtsrechtliche Legaldefinition fand sich in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (§ 1 Abs. 2 GroMiKV a. F.) vom 29. Dezember 1997, die jedoch auf regulatorische Zwecke reduziert war und deshalb keinesfalls allgemeinrechtlichen Anforderungen genügte:

Zwar wird die Patronatserklärung in der GroMiKV vom Dezember 2013 weiterhin erwähnt ( Abs. 2 Nr. 1 GroMiKV), doch nicht mehr definiert. Nach herrschender Meinung ist sie als formfreier Vertrag zugunsten Dritter mit einseitig verpflichtendem Charakter einzuordnen.Thomas Junggeburth, Interne harte Patronatserklärungen als Mittel zur Insolvenzabwehr, 2009, S. 45. Der Vertragsinhalt einer Patronatserklärung ist im Zweifel nach §, BGB durch Auslegung zu ermitteln.

Entstehung Ursprünglich wurden Ende der 1960er Jahre Patronatserklärungen von Großkonzernen als Mittel zur Unterstützung ihrer – meist ausländischen – Tochtergesellschaften bei der Vergabe von Krediten verwendet.Thomas Junggeburth, Interne harte Patronatserklärungen als Mittel zur Insolvenzabwehr, 2009, S. 26. Jens Koch verfolgt sie bis einige Jahre vor 1967 zurück.Jens Koch: Die Patronatserklärung, Tübingen 2005, S. 11, ISBN 3161486749 () In einem deutschen Lexikon tauchte sie 1967 erstmals als neue Form der Kreditsicherung auf, die sich „in letzter Zeit“ entwickelt habe, um die Gesellschaftsteuerpflicht zu umgehen.Erich Achterberg/Karl Lanz, Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Auflage 1967, Band 2, S. 1080 Genau diesen Zusammenhang griff das Bundesfinanzministerium im Dezember 1967 auf, als es in einem Schreiben darauf hinwies, dass Patronatserklärungen der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen seien.BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1967, Az.: IV A/4-S.5102-1/67 Die Patronatserklärung diente tatsächlich der Umgehung einer Steuerpflicht des ehemaligen Kapitalverkehrsteuergesetzes vom Oktober 1934, das in § 3 Abs. 2 KVStG eine Steuerpflicht für herkömmliche Kreditsicherheiten vorsah. Zwar unterwarf alsbald der Gesetzgeber auch die Patronatserklärung dem KVStG, doch änderte weder dies noch die Abschaffung des KVStG im Dezember 1971 die Popularität der Patronatserklärung. Sie diente weiterhin als Umgehung der Vermerkspflicht für Kreditsicherheiten, wie sie in § 151 Abs. 5 AktG 1965§ 151 Abs. 5 AktG 1965 bei Lexetius vorgesehen war. Selbst als das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) die so genannte „harte“ Patronatserklärung 1976 als vermerkungspflichtig einstufte,IdW (Hauptfachausschuss), WPg 1976, S. 528, 530, 534 f. blieb die Bedeutung der Patronatserklärung unverändert hoch. Für Rümker war sie noch ein Sammelbegriff für verschiedene Erklärungsvarianten, deren „juristische Bandbreite von Mitteilungen mit „Good Will“-Charakter bis zur Verpflichtung mit garantieähnlichem Inhalt reicht“.Dietrich Rümker: Probleme der Patronatserklärung in der Kreditsicherungspraxis, WM 1974, S. 990 Mosch zählt 1977 bereits 22 verschiedene Versionen auf.Wolfgang Mosch, Patronatserklärungen deutscher Konzernmuttergesellschaften und ihre Bedeutung für die Rechnungslegung, 1974, S. 12 ff. Entsprechend hoch ist seitdem die Formulierungsbandbreite, die auch aus der fehlenden gesetzlichen Regelung resultiert.

Arten Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt und selten Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Deshalb werden Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite in der Literatur ausführlich behandelt. Allen Varianten gemeinsam ist jedoch der Anlass ihrer Entstehung. Mit ihrer Hilfe will der „Patron“ die Zweifel des Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft ausräumen, indem er bestimmte gläubigerschützende Formulierungen wählt. Rechtssystematisch lassen sich dabei folgende Varianten unterscheiden.

„Weiche“ Patronatserklärung Sie ist eine für den „Patron“ rechtlich unverbindliche „Erklärung guten Willens“. „Weiche“ Patronatserklärungen sind nicht auf Zahlung gerichtet und entfalten keine Haftung des Patrons,BGH, Urteil vom 12. Juli 1993, Az.: II ZR 179/92 sondern umfassen sonstige Handlungen wie Auskünfte, Informationen oder so genannte „Management-Klauseln“, mit denen der Patron die Einhaltung der Überwachungspflichten, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung oder seinen Einfluss auf die Geschäftsführung geltend machen wird, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommt. Sie lösen keine Vermerk- oder Angabepflichten in der Bilanz des Patrons aus. Hierin erklärt der Patron lediglich, dass er (mehrheitlich) an der kreditnehmenden Tochtergesellschaft beteiligt ist (Beteiligungsklausel) und während der Kreditlaufzeit auch nicht beabsichtigt, diese Beteiligung zu veräußern (Absichtserklärung). Ferner wird der Patron seinen gesellschaftsrechtlichen Überwachungspflichten nachkommen (Kontrollklausel). Weiche Patronatserklärungen, bei denen es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder um allenfalls moralisch verpflichtende Goodwill-Erklärungen handelt, haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und begründen damit keine irgendwie geartete Verbindlichkeit des Patrons, so dass die kreditgebende Bank keinen einklagbaren Anspruch hieraus ableiten kann. In einem solchen Fall ist grundsätzlich auch kein Raum für einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Schadenersatz aus Vertrauenshaftung bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss.OLG Karlsruhe, ZIP 1992, 1394

„Harte“ Patronatserklärung Sie geht über den Erklärungsumfang der „weichen“ Form hinaus. Danach verpflichtet sich der Patron uneingeschränkt entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger, während der Kreditlaufzeit seine Tochtergesellschaft derart zu leiten und finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten fristgemäß imstande ist (AusstattungsverpflichtungsklauselJens Koch: Die Patronatserklärung, Tübingen 2005, ISBN 3161486749, S. 28 ff. und 78 ff.). Eine harte Patronatserklärung statuiert eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Adressaten der Erklärung; sie löste bis zum BilRuG eine Bilanzierungspflicht nach Satz 1 HGB „unterm Bilanzstrich“ aus, nun muss dieses Haftungsverhältnis im Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgeführt werden. Die Haftungsfolge hat der Bundesgerichtshof in einem grundlegenden Urteil bestätigt, wonach die Kreditinstitute aus einer „harten“ Patronatserklärung regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Patron haben.BGH WM 1992, 502 ff. Hier hatte der BGH – gestützt auf die herrschende Literaturmeinung – auch klargestellt, dass kreditnehmende Tochtergesellschaft und Patron nebeneinander wie Gesamtschuldner haften und nicht etwa wie ein Ausfallbürge anzusehen sind. Es genügt für die uneingeschränkte Haftung des Patrons der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der kreditnehmenden Tochtergesellschaft.BGH WM 1992, 502

Eine von der Muttergesellschaft zugunsten ihrer Tochtergesellschaft abgegebene konzerninterne Patronatserklärung wird auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet. Sie begründet auch in der Insolvenz der Tochtergesellschaft zu deren Gunsten einen eigenen vom Insolvenzverwalter zu verfolgenden Ausstattungsanspruch gegen die Muttergesellschaft. Mit Hilfe einer konzerninternen Patronatserklärung, durch die sich die Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft verpflichtet, dieser die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Forderungen benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, kann die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft vermieden werden. Dies setzt jedoch – falls nicht der Tochtergesellschaft ein ungehinderter Zugriff auf die Mittel eröffnet wird – voraus, dass die Muttergesellschaft ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommt.

Die von der Muttergesellschaft dem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft erteilte externe Patronatserklärung verwandelt sich in der Insolvenz der Schuldnerin in eine Pflicht zur Direktzahlung an diesen. Eine solche konzernexterne Patronatserklärung schafft jedoch keine eigenen Ansprüche der Tochtergesellschaft gegen die Muttergesellschaft.

Konzerninterne und konzernexterne Patronatserklärung Zu unterscheiden sind ferner nach dem Erklärungsempfänger:

konzerninternen Patronatserklärung die Muttergesellschaft verpflichtet sich im Konzern als Patron gegenüber der Tochtergesellschaft, dieser die zur Erfüllung ihrer jeweils fälligen Verbindlichkeiten benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Damit kann die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft vermieden werden, wenn die Muttergesellschaft ihrer Ausstattungsverpflichtung tatsächlich nachkommt.BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, Az.: IX ZR 9/10 Eine Zahlungspflicht unmittelbar an die Gläubiger der Tochtergesellschaft besteht nicht.BGHZ 117, 127, 130 Im letztgenannten Urteil geht der BGH davon aus, dass eine an den Gläubiger gerichtete harte (externe) Patronatserklärung der Muttergesellschaft weder die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft noch die darauf bezogene Kenntnis des Gläubigers beseitigt. konzernexterne Patronatserklärung richtet sich von der Muttergesellschaft direkt an konzernfremde Gläubiger der begünstigten Tochtergesellschaft und wandelt sich nach der bisherigen Rechtsprechung im Insolvenzfall ausnahmsweise in eine Pflicht zur direkten Zahlung des Patrons an den Gläubiger.BGH, Urteil vom 30. Januar 1992, Az.: IX ZR 112/91 Diesem Urteil zufolge statuiert eine harte Patronatserklärung eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht des Patrons gegenüber dem Kreditgeber. Der Patron haftet neben dem Kreditnehmer wie bei der echten Gesamtschuld, nicht im Range nach diesem. Ein eigener Anspruch der Schuldnerin wird aber dadurch aufgrund der Rechtsnatur der konzernexternen Patronatserklärung nicht begründet, da es sich bei ihr nur um eine einseitige vertragliche Verpflichtung des Patrons gegenüber einem Kreditgeber handelt, die Kreditnehmerin mit finanziellen Mitteln entsprechend auszustatten. Der BGH stellte zudem klar, dass der Patron nicht etwa wie ein Ausfallbürge haftet, sondern verletzt seine Ausstattungspflicht spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kreditnehmer.