mini|Bundesadler als Logo des Bundesrates
Als Mitglied des Bundesrates (abgekürzt MdBR), auch Bundesratsmitglied, werden die Vertreter der Länder im Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet.
Der Bundesrat zählt so viele Mitglieder, wie es den Bestimmungen in Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) entspricht, also 69 ordentliche Mitglieder (seit dem 30. Januar 1996). Hinzu kommen die stellvertretenden Mitglieder, die den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind.
Allgemeine Beschreibung Mitglieder des Bundesrates werden gemäß Abs. 1 GG von den Landesregierungen bestellt; ihre Mitgliedschaft endet durch Ausscheiden aus der Landesregierung oder Abberufung. Sie müssen selbst Mitglieder mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung sein. Mitglieder können also nur Ministerpräsidenten und Minister (bzw. die Bürgermeister und Senatoren von Berlin, Bremen und Hamburg) sein sowie die Amtsträger, die gemäß den Länderverfassungen ebenfalls Mitglieder der Landesregierung sind bzw. zu solchen berufen werden können: Staatssekretäre und ehrenamtliche Staatsräte in Baden-Württemberg, Staatssekretäre in Bayern, in Bremen (erst nach Verfassungsänderung, wirksam am 12. Februar 2000), im Saarland (erst nach Verfassungsänderung, wirksam am 21. September 2001) und in Sachsen.
Bundesratsmitglieder dürfen gemäß GO BR keine Mitglieder des Deutschen Bundestages und gemäß Abs. 1 GG keine Richter des Bundesverfassungsgerichts sein. Mit Bestellung der in Abs. 2 GG bestimmten Anzahl von Regierungsmitgliedern zu ordentlichen Mitgliedern werden gleichzeitig die übrigen Regierungsmitglieder der Länder gewöhnlich als stellvertretende Mitglieder bestellt, denen die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) weitestgehend die gleichen Rechte einräumt.
Durch die Gebundenheit von Sitz und Stimme im Bundesrat an die Mitgliedschaft in einer Landesregierung bekommen die Wahlen zu den Volksvertretungen der Länder eine entscheidende Bedeutung für die Zusammensetzung des Bundesrates, da die Landesregierungen durch die Parlamente der Länder gebildet werden.
Mitglieder des Bundesrates vertreten ihre Länder bei der Gesetzgebung des Bundes; sie sind dabei untereinander gleichberechtigt. Die Stimmen können pro Land nur einheitlich abgegeben werden ( Abs. 3 GG), was gemeinhin pro Land durch einen Stimmführer geschieht, auf den sich die Mitglieder eines Landes jeweils einigen. Andere Mitglieder des Bundesrates seines Landes können seinem Votum während der Abstimmung jederzeit widersprechen. Wird ein Landesvotum uneinheitlich abgegeben, dürfen diese Stimmen nicht beim Abstimmungsergebnis berücksichtigt werden.
Mitglieder des Bundesrates haben gemäß Abs. 2 GG zu jeder Sitzung des Deutschen Bundestages Zutritt und dort stets das Recht, das Wort zu ergreifen.
Die Mitglieder des Bundesrates wählen gemäß Abs. 1 GO BR für das jeweils am 1. November eines Jahres beginnende Geschäftsjahr aus ihrer Mitte einen Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten. Zum Präsidenten wird – der Tradition und Reihenfolge der sog. „Königsteiner Vereinbarung“ folgend – immer ein Regierungschef der im Bundesrat vertretenen Länder gewählt.
Mitglieder pro Land mini|Der Bundesrat bei einer Plenarsitzung
Jedem Land steht nach seiner Bevölkerungszahl eine bestimmte Anzahl Bundesratsmitglieder zu ( Abs. 2 GG):
Weisungsgebundenheit Die Formulierung des Grundgesetzes, insbesondere die Vorgabe der Einheitlichkeit der Stimmabgabe pro Land, lässt vermuten, dass die Bundesratsmitglieder in ihrem Mandat nicht frei sind, auch wenn sich eine genaue Regelung im Grundgesetz nicht finden lässt. Auch der Umstand, dass in GG und an anderen Stellen davon gesprochen wird, dass die Länder (und nicht die Mitglieder des Bundesrates) durch den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mitwirken, legt diesen Schluss nahe. Allgemein wird also angenommen, dass die Bundesratsmitglieder an die Weisungen ihrer jeweiligen Landesregierung gebunden sind.Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 51 Rn 6; Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 51 Rn 4 f.; Hesse, VerfR, Rn 613. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis, weisungswidrig abgegebene Stimmen sind dennoch wirksam und können nicht rückgängig gemacht werden.Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/02 = BVerfGE 106, 310 (332 ff.) = NJW 2003, 339; BeckOK GG/Dörr, 34. Ed. 1.6.2017, GG Art. 51 Rn. 9. Das Weisungsrecht liegt unabhängig von den Regelungen des einzelnen Bundeslandes, einschließlich seiner Verfassung, ausschließlich bei der Landesregierung.BeckOK GG/Dörr, 34. Ed. 1.6.2017, GG Art. 51 Rn. 10.
Für den Gemeinsamen Ausschuss ( GG) und den Vermittlungsausschuss ( GG) schreibt das Grundgesetz explizit vor, dass die Bundesratsmitglieder dort nicht weisungsgebunden sind.Michael Wisser in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016, Art. 51 GG, Rn. 3.
Mitglieder in den Verhandlungen In den Verhandlungen des Plenums des Bundesrates nehmen die Mitglieder des Bundesrates ihre Rechte meist geschlossen als Land wahr. So kann gemäß Abs. 1 GO BR beispielsweise nur ein Land das Einberufen einer Sitzung des Bundesrates verlangen, gemäß Abs. 2 GO BR an die Bundesregierung (mit angemessenem zeitlichem Vorlauf) Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen oder Anträge im Bundesrat stellen. Einzelne Mitglieder des Bundesrates können gemäß Abs. 1 GO BR etwa zu Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder stellen.
Mitgliedschaft in Ausschüssen Mitglieder des Bundesrates können Mitglied in einem Ausschuss des Bundesrates sein. Jedem Land steht ein Bundesratsmitglied pro Ausschuss zu. Alternativ können die Länder gemäß Abs. 2 GO BR auch durch ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten werden. Die Entscheidung über den Vertreter in den Ausschüssen fällt die jeweilige Landesregierung. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden gemäß Abs. 1 GO BR nach Anhörung der jeweiligen Ausschüsse vom Bundesrat gewählt, die Stellvertreter der Vorsitzenden werden von den Ausschüssen aus ihrer Mitte gewählt.
Im Vermittlungsausschuss und im Gemeinsamen Ausschuss werden die Mitglieder des Bundesrates auf dieselbe Weise bestimmt.
Kostenerstattung Mitglieder des Bundesrates erhalten keine Vergütung. Gleichwohl werden Fahrtkosten erstattet, außerdem erhalten die Mitglieder des Bundesrates gemäß Art. 8 § 4 Abs. 1 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) und GO BR bundesweit gültige Fahrkarten für Züge der Deutschen Bahn.
Siehe auch Liste der aktuellen ordentlichen Mitglieder des Bundesrates
Weblinks
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Bundesrates (nach Alphabet, mit Kurzbiografien und Kontaktadressen)
Einzelnachweise
Kategorie:Bundesrat (Deutschland)