Als Treaty override (englisch für Vertragsaufhebung bzw. Vertragsaußerkraftsetzung), auch AbkommensüberschreibungBundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 244, Seite 1, Teilziffer 44., bezeichnet man einen Akt der innerstaatlichen Gesetzgebung, der im Widerspruch zu einem völkerrechtlichen Vertrag steht und letzteren somit bricht.Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Rn. 194. Das Abkommensrecht wird also durch ein nationales Gesetz einseitig überschrieben.
So sollen insbesondere missbrauchsanfällige Vertragsregelungen rasch beseitigt werden und ein langwieriges Vertragsänderungsverfahren oder gar eine Kündigung vermieden werden.
Treaty overrides beziehen sich häufig auf Doppelbesteuerungsabkommen.
Funktionsweise Völkerrechtliche Verträge werden in Deutschland über ein Zustimmungsgesetz gemäß (vgl. ) Teil des Bundesrechts. Das Abkommen steht dann im Rang eines Bundesgesetzes. Dies führt zu der Frage, wie Widersprüche mit anderen nationalen Steuergesetzen zu lösen sind.Zur folgenden „Gesetzesmechanik“ Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Rn. 200. räumt völkerrechtlichen Verträgen dabei einen Vorrang vor den nationalen Steuergesetzen ein (lex specialis). Von diesem Grundsatz versucht der Steuergesetzgeber durch besondere Ausnahmeregelungen abzuweichen (lex posterior). Diese gesetzliche Sonderregelung entgegen dem Abkommensrecht bezeichnet man als Treaty override.
Beispiele für eine solche Abkommensüberschreibung sind:
Beispiel § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG :
§ 50d Abs. 8 Satz 1 EStGEntscheidung zu Bundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 236, Seite 304. will verhindern, dass ausländische Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden, weil sie zum Beispiel im Ausland nicht ordnungsgemäß erklärt wurden.Zu § 50d Abs. 8 EStG ausführlich Moris Lehner: Treaty Override im Anwendungsbereich des § 50d EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2012, Heft 11, S. 389 (394 f.). Nimmt der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahr, so besteuert der deutsche Staat die Einkünfte. Das Abkommen sieht ein solches Besteuerungsrecht allerdings nicht vor (daher auch § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG ungeachtet des Abkommens).
Beispiel § 50d Abs. 10 Satz 3 EStG :
Die Regelung hat folgenden Hintergrund:Für § 50d Abs. 10 EStG Moris Lehner: Treaty Override im Anwendungsbereich des § 50d EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2012, Heft 11, S. 389 (396). Nach nationalem Steuerrecht sind Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter (Sondervergütungen), z. B. Zinsen für ein Darlehen, für den Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vgl. . Das Doppelbesteuerungsabkommen könnte dieser aber aus seiner Sicht tatsächlich als Zinsen einordnen. Diese werden im Abkommensrecht regelmäßig privilegiert, um Fremdkapital anzulocken. § 50d Abs. 10 Satz 3 EStG möchte diese Qualifikation der Zinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ungeachtet der Vorschriften des Abkommens sicherstellen.
Völkerrechtliche Zulässigkeit Der Treaty override ist als Vertragsbruch völkerrechtswidrig und führt zum Kündigungsrecht des anderen Staats.Moris Lehner: Internationale Reichweite staatlicher Besteuerungshoheit. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Internationale Bezüge. Band 11, 3. Auflage, 2013, ISBN 978-3-8114-6666-1, § 251 Teilziffer 56.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit Die Vereinbarkeit der Abkommensüberschreibung dieses gezielten Vertragsbruchs mit dem Grundgesetz (GG) war in Literatur und Rechtsprechung lange Zeit hoch umstritten. Die juristische Auseinandersetzung gipfelte in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015.Aktenzeichen 2 BvL 1/12
Vertreter der Verfassungswidrigkeit Der BFHBundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 236, Seite 304, Teilziffer 6; Bundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 244, Seite 1, Teilziffer 8 und einige Vertreter in der LiteraturKlaus Vogel, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 5. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2008, ISBN 978-3406572531, Einleitung des OECD-MA, Rn. 205; Torsten Stein: Völkerrecht und nationales Steuerrecht im Widerstreit? In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2006, Heft 15, S. 505. zeigten sich von der Verfassungswidrigkeit der Abkommensüberschreibung überzeugt. Begründet wurde dies in Anlehnung an Klaus VogelKlaus Vogel, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 5. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2008, ISBN 978-3406572531, Einleitung des OECD-MA, Rn. 205. vor allem mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes.Bundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 236, Seite 304, Teilziffer 18. Diese solle den Gesetzgeber über das Rechtsstaatsprinzip des verpflichten, das Völkervertragsrecht zu beachten.Bundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 236, Seite 304, Teilziffer 18. Ausnahmsweise kann nach dieser Meinung ein Treaty override gerechtfertigt sein, wenn er erforderlich ist, um einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden.Bundesfinanzhof (BFH), , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band 236, Seite 304, Teilziffer 34. Dass diese Ausnahme für Doppelbesteuerungsabkommen je greifen könnte, wäre allerdings kaum denkbar.So Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Rn. 201. Die Ausnahme liefe also bei steuerrechtlichen Abkommen leer mit der Folge, dass diese stets verfassungswidrig wären.
Verfassungsmäßigkeit Die überwiegende Meinung in der LiteraturMoris Lehner: Keine Verfügung des Parlaments über seine Normsetzungsautorität. Zum Vorlagebeschluss des BFH vom 11. 12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs. 10 EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 189; Andreas Musil: Treaty Override als Dauerproblem des Internationalen Steuerrechts. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 192; Roland Ismer, Stefanie Baur: Verfassungsmäßigkeit von Treaty Overrides. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 12, S. 421 (426 f.). und Teile der finanzgerichtlichen RechtsprechungFinanzgericht München, Beschluss vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen 8 V 3, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, Seite 522–523. lehnte die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit dagegen ab. Dieser Auffassung hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 zur Abkommensüberschreibung durch § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG angeschlossenBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12..
Im Gegensatz zu den wenigen allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach stünden die völkerrechtlichen Verträge gemäß „nur“ im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12, Teilziffer 37–48; so bereits Moris Lehner: Treaty Override im Anwendungsbereich des § 50d EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2012, Heft 11, S. 389 (401 f.). Einen Vorrang völkerrechtlicher Verträge vor nationalen Gesetzen kenne die deutsche Rechtsordnung, anders als viele europäischeInternationaler Überblick bei Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Randnummern 203 ff., gerade nicht.Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Randnummer 201 am Ende. Der Gesetzgeber könne daher seine ursprüngliche parlamentarische Gesetzgebungsautorität und Gesetzgebungsverantwortung nicht durch ein schlichtes Zustimmungsgesetz zum Abkommen aufgeben.Betonend Moris Lehner: Keine Verfügung des Parlaments über seine Normsetzungsautorität. Zum Vorlagebeschluss des BFH vom 11. 12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs. 10 EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 189 (191 f.); beipflichtend Roland Ismer, Stefanie Baur: Verfassungsmäßigkeit von Treaty Overrides. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 12, S. 421 (426 f.); ebenso Andreas Musil: Treaty Override als Dauerproblem des Internationalen Steuerrechts. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 192 (194). Eine Bindung des Parlaments an gesetzgeberische Entscheidungen der Vergangenheit widerspräche dem Demokratieprinzip aus und dem Grundsatz der Diskontinuität. vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12, Teilziffer 37–48. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit beinhalte keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller Normen des Völkerrechts und könne die Rangzuweisung durch das Grundgesetz nicht aushebeln. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12, Teilziffer 64–76. Auch das Rechtsstaatsprinzip des verändere diese grundgesetzlichen Wertungen nicht. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12, Teilziffer 77–81.
Moris LehnerMoris Lehner: Keine Verfügung des Parlaments über seine Normsetzungsautorität. Zum Vorlagebeschluss des BFH vom 11. 12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs. 10 EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 189 (191). führt zudem die allgemeine Völkerrechtsregel pacta sunt servanda als Maßstab an. Diese habe über einen Vorrang vor einfachem Recht und binde somit zwar nicht verstärkt an den Abkommensinhalt, aber doch an die Gültigkeitbedingung des Abkommens.Moris Lehner: Keine Verfügung des Parlaments über seine Normsetzungsautorität. Zum Vorlagebeschluss des BFH vom 11. 12. 2013, I R 4/13 zu § 50d Abs. 10 EStG. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 6, S. 189 (191). Aus pacta sunt servanda folge, dass Vertragsverletzungen nach Möglichkeit zum Beispiel durch Nachverhandlungen zu vermeiden seien, und der Treaty override somit ultima ratio sei.Vgl. Moris Lehner: Treaty Override ist nicht verfassungswidrig. Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 15.12.2015 – 2 BvL 1/12. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2016, Heft 6, S. 217 (219); Moris Lehner, in: Klaus Vogel, Moris Lehner (Hrsg.): Doppelbesteuerungsabkommen. 6. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-64929-5, Grundlagen des Abkommensrechts, Randnummer 202; zustimmend Roland Ismer, Stefanie Baur: Verfassungsmäßigkeit von Treaty Overrides. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2014, Heft 12, S. 421 (426 f.). Würde diese Vorgabe missachtet, so führe dies nach Ansicht Lehners nicht zur Verfassungswidrigkeit der Abkommenüberschreibung, wohl aber eine allgemeinen Regel des Völkerrechts verletzen, die gemäß dem Gesetz vorgehe.Vgl. Moris Lehner: Treaty Override ist nicht verfassungswidrig. Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 15.12.2015 – 2 BvL 1/12. In: Internationales Steuerrecht (IStR) 2016, Heft 6, S. 217 (219).