Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten.
Die beiden Aufhebungsgründe können gemäß Abs. 2 StGB nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie persönlich vorliegen.Johannes Wessels, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, § 12 Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, C. F. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1986, S. 136 Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig.Strafausschließungs(aufhebungs)gründe, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, C.H. Beck, München 2011, S. 1141
Hintergrund Die Strafbarkeit eines Verhaltens wird in der Regel durch das tatbestandsmäßige Unrecht und die Schuld des Täters begründet. In Ausnahmefällen ist eine Bestrafung indes nur möglich, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Neben den objektiven Bedingungen der Strafbarkeit können streng personenbezogene und jenseits von Unrecht und Schuld liegende Aspekte entweder strafausschließend oder strafaufhebend wirken.
Strafausschließungsgründe Strafausschließungsgründe sind Umstände, die bereits bei der Tatbegehung vorgelegen haben müssen und von vornherein zur Straflosigkeit führen. Diese Privilegierung kann unterschiedlich motiviert sein. Während der Gesetzgeber auf bestimmte Konfliktsituationen Rücksicht nehmen und dem geringeren Schuldgehalt Rechnung tragen will, gehen andere Ausschließungsgründe auf sonstige kriminalpolitische Erwägungen zurück.
Zu den persönlichen Strafausschließungsgründen zählen die Indemnität von Abgeordneten nach GG und StGB, das jugendliche Alter von Geschwistern und Abkömmlingen beim Beischlaf zwischen Verwandten nach Abs. 3 StGB und die Fälle der Abs. 4 Satz 2 StGB und Abs. 4 Satz 1 StGB sowie der Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 und 6 StGB. Weitere persönliche Strafausschließungsgründe sind geregelt in Abs. 3, Abs. 2 und Abs. 2 ESchG, Abs. 3 AdVermiG, Abs. 6 BNatSchG, Abs. 5 BNatSchG, Abs. 5 AufenthG, Abs. 5 AsylG, Abs. 7 PatG, Abs. 7 GebrMG.
Strafaufhebungsgründe Bei den Strafaufhebungsgründen handelt es sich um Gegebenheiten, die erst nach der Tatbegehung eintreten und dazu führen, die zunächst begründete Strafbarkeit rückwirkend aufzuheben. Zu diesen Umständen gehören die Fälle der Straffreiheit wegen tätiger Reue (z. B. Abs. 3 StGB), der Rücktritt vom Versuch gemäß StGB sowie der Rücktritt vom Versuch der Beteiligung gemäß StGB. Ein auf Steuerhinterziehung beschränkter Strafaufhebungsgrund ist Selbstanzeige nach AO.
Irrtumsproblematik Der Irrtum über einen persönlichen Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund wird grundsätzlich einhellig für unbeachtlich erachtet. Dies gilt sowohl in Ansehung der Existenz eines solchen Grundes als auch dessen rechtlichen Grenzen. Wissenschaftliche Diskussionen kommen gelegentlich bezüglich der Frage auf, ob der Irrtum des Täters über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Ausschluss- oder Aufhebungsgründen anders zu behandeln sei. Nach überwiegender Auffassung führt allerdings auch dieser Aspekt zu keinem anderen Ergebnis. Teile der Literatur behelfen sich allerdings mit einer analogen Anwendung von Absatz 2 StGB, jedenfalls dann, wenn eine notstandsähnliche Motivationslage attestiert werden kann.Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, § 16 Rnr. 31.
Annex In Ausnahmefällen ist nach deutschem Recht als Reakationsmittel sui generisBeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 59. Ed., § 59 Rn. 4, § 60 Rn. 2. gemäß StGB eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und gemäß StGB ein „Absehen von Strafe“ (Poena naturalis) möglich.Tonio Walter: Der Kern des Strafrechts, S. 206. Der Zusammenhang von § 60 StGB und Poena naturalis
Zudem kann die Staatsanwaltschaft gemäß StPO mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von einer Verfolgung absehen, wenn ein Absehen von Strafe möglich ist.
Einzelnachweise
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)