miniatur|Explosionsmodell des Satelliten Sputnik 1, mit seinem Start erlangte das Weltraumrecht 1957 große praktische Bedeutung Weltraumrecht ist jener Teilbereich des Rechts, der einen Bezug zu nationalen und internationalen Aktivitäten im Weltraum hat. Rechtsquellen sind in erster Linie fünf internationale Verträge und fünf Resolutionen über anzuwendende Grundsätze der Vereinten Nationen. Darüber hinaus zählen zum Weltraumrecht zahlreiche weitere Verträge und Konventionen der UN und anderer internationaler Organisationen, Verträge zweier oder mehrerer Staaten, nationale Gesetze und Verordnungen, und Entscheidungen internationaler und nationaler Gerichte.

Über die Definition des Begriffs „Weltraum“ konnte bislang keine Einigkeit erreicht werden, obwohl die meisten Juristen darin übereinstimmen, dass der Weltraum auf der Höhe der auch von der Fédération Aéronautique Internationale als Definition herangezogenen Kármán-Linie beginnt, das sind 100 Kilometer Höhe. Die NASA und die United States Air Force betrachten eine Höhe von mehr als 80 Kilometern als Weltraum, und in Ermangelung einer völkerrechtlich verbindlichen Definition kann jeder Staat die Abgrenzung von eigenem Luftraum und hoheitsfremdem Weltraum über seinem Staatsgebiet selbst vornehmen.

Das Weltraumrecht war zunächst, auch nachdem erste Flugobjekte den Weltraum erreichten, nur ein Gegenstand abstrakter akademischer Erörterungen. Mit dem Start des ersten künstlichen Satelliten Sputnik 1 durch die Sowjetunion im Oktober 1957, während des Internationalen Geophysikalischen Jahres, erlangte es praktische Bedeutung. Seither folgte die Entwicklung des Weltraumrechts stetig dem technischen Fortschritt, von der Stationierung ziviler und militärischer Satelliten über die bemannte Raumfahrt, die Einrichtung ständig besetzter Raumstationen bis hin zu Fragen der Schadenshaftung und der Nutzung von Ressourcen im Weltraum.

Historische Entwicklung Bereits in den 1930er Jahren wurden mit dem Aufkommen der Raketentechnik die rechtlichen Konsequenzen dieser Entwicklung erörtert. Als erste Fachliteratur zu diesem Thema gilt eine Veröffentlichung von Vladimír Mandl (1899–1941). Mandl war ein Anwalt und Hochschullehrer aus Pilsen, der bereits seit den 1920er Jahren zum Luftfahrtrecht gearbeitet hatte. In seiner Schrift „Das Weltraum-Recht. Ein Problem der Raumfahrt“ von 1932 entwarf er eine Theorie des Weltraumrechts, zeigte die Unterschiede zum Luftfahrtrecht auf und erörterte Fragen internationalen Rechts.

miniatur|Start der Viking 4 am 11. Mai 1950, der erste US-amerikanische Flug in den Weltraum Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es in rascher Folge Fortschritte im Bereich der Raumfahrt. Zu nennen sind die seit 1945 laufenden Forschungen von United States Navy und United States Air Force im Zusammenhang mit dem Start von Erdsatelliten und die Höhenrekorde von Raketen wie jenem der Viking 4 am 11. Mai 1950, dem mit 169 Kilometern Höhe ersten amerikanischen Flug eines Objektes in den Weltraum, und der Höhenrekord der Viking 11 am 24. Mai 1954 mit 254 Kilometern. Mit dem Start des sowjetischen Satelliten Sputnik 1 am 4. Oktober 1957 erlangte die Raumfahrt dauerhaft große Bedeutung. Diese Entwicklungen wurden seinerzeit von den Experten für Luftfahrtrecht aufmerksam verfolgt.

Deutschland Aus deutscher Sicht hatte der Jurist Alex Meyer eine überragende Rolle in der Entwicklung des Luftrechts und bei der Begründung des Weltraumrechts als eigenständiges Rechtsgebiet. Meyer galt bereits vor dem Zweiten Weltkrieg international als Koryphäe des Luftfahrtrechts, 1911 war er Leiter der deutschen Delegation zur ersten internationalen Konferenz zum Luftrecht. Er konnte 1938 eine Berufung an die Universität New York nicht annehmen, da die Ausstellung eines Visums verzögert wurde. Kurz vor Beginn des Zweiten Weltkriegs emigrierte er in die Schweiz. Zum 1. Januar 1951 wurde er Leiter der neu gegründeten „Forschungsstelle für Luftrecht“ an der juristischen Fakultät der Universität Köln. Diese Einrichtung sollte dem Institut für Luftfahrtrecht der Universität Königsberg als führende akademische Institution im Luftrecht nachfolgen. Auch die seit 1952 erscheinende und vom Institut für Luftfahrtrecht herausgegebene „Zeitschrift für Luftrecht“ war als Fortführung einer 1943 eingestellten Publikation gedacht. In einer der ersten Ausgaben der Zeitschrift erschien bereits der Artikel „Einem Weltraumrecht entgegen“ des französischen Juristen Joseph Kroell, den Meyer selbst übersetzt hatte. Alex Meyer war 1953 zweiter Gutachter für die Dissertation „Luftrecht und Weltraum“ von Welf Heinrich Prinz von Hannover (1923–1997), der weltweit ersten Dissertation zum Weltraumrecht, an der Georg-August-Universität Göttingen.

Im Januar 1955 wurde Meyers Forschungsabteilung zum „Institut für Luftrecht“ der Universität Köln aufgewertet. Ab Dezember 1959 trug das Institut den Namen „Institut für Luftrecht und Weltraumrechtsfragen“, auch der Zeitschriftentitel wurde entsprechend geändert. Die Benennung brachte auch zum Ausdruck, dass dem Weltraumrecht zur damaligen Zeit im Vergleich zum etablierten Luftfahrtrecht keine eigenständige Bedeutung zugemessen wurde. Erst 1975 wurden die Namen der Einrichtung und der Zeitschrift in „Institut für Luft- und Weltraumrecht“ und „Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht“ geändert, die sie bis heute führen. Alex Meyer blieb bis 1974 Direktor des Instituts und trat im 94. Lebensjahr zurück. Ab 1975 leitete Karl-Heinz Böckstiegel das Institut bis 2001, dessen Nachfolger ist Stephan Hobe.

Moskauer Atomteststoppabkommen von 1963 Zum Weltraumrecht gehört als erstes völkerrechtlich verbindliches Dokument das Moskauer Atomteststoppabkommen („Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser“ – Treaty Banning Nuclear Weapon Tests in the Atmosphere, in Outer Space and Under Water), das seit dem 10. Oktober 1963 in Kraft ist. Die Atommächte Frankreich und die Volksrepublik China sind nicht beigetreten, Pakistan hat den Vertrag nur unterzeichnet und nicht ratifiziert. Deutschland, Österreich und die Schweiz haben ihn ratifiziert.

Vereinte Nationen Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) Seit 1957 wurde auf internationaler Ebene über die Möglichkeiten diskutiert, die friedliche Nutzung des Weltraums zu gewährleisten. Die Resolution 1148 (XII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. November 1957, wenige Wochen nach dem Start von Sputnik 1, forderte eine Abrüstungsvereinbarung, die unter anderem ein Inspektionssystem zur Gewährleistung der ausschließlich friedlichen und wissenschaftlichen Nutzung des Weltraums vorsehen sollte. Mit der Resolution 1348 (XIII) bekannte sich die Generalversammlung am 13. Dezember 1958 zur friedlichen Nutzung des Weltraums und richtete ein ad hoc-Komitee zur Erörterung von Fragen der friedlichen Nutzung des Weltraums ein. Daraus ging 1959 der Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space – COPUOS) als ständige Einrichtung hervor. COPUOS richtete 1962 den wissenschaftlich-technischen Unterausschuss und den Rechtsunterausschuss als ständige Unterausschüsse ein. Der Rechtsunterausschuss ist ein wesentliches Gremium für Diskussionen und zur Vorbereitung internationaler Vereinbarungen die den Weltraum betreffen.

Konsensprinzip Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums und seine ständigen Unterausschüsse, der wissenschaftlich-technische Unterausschuss (WTUA) und der Rechtsunterausschuss (RUA), arbeiten nach dem Konsensprinzip. Das bedeutet, dass jede Einzelheit, seien es Formulierungen in Verträgen oder Änderungen der Tagesordnung, einstimmig beschlossen werden müssen. Das ist ein Grund dafür, dass es den internationalen Verträgen der Vereinten Nationen zum Weltraumrecht häufig an genauen Definitionen mangelt. In den vergangenen Jahren hat der Rechtsunterausschuss vergeblich versucht, über den Vorschlag einiger weniger Mitgliedsstaaten Konsens zu erzielen, einen neuen umfassenden Weltraumvertrag zu diskutieren. Es ist nicht anzunehmen, dass der Rechtsausschuss in absehbarer Zeit zu einer Einigung über Zusätze zum Weltraumvertrag kommt. Viele Raumfahrtnationen betrachten die Diskussion über einen neuen Weltraumvertrag als zeitraubend und vergeblich, weil die festgefahrenen unterschiedlichen Positionen über Ressourcennutzung, Eigentumsrechte und andere Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung eine Einigung unwahrscheinlich machen.

Weltraumverträge der Vereinten Nationen miniatur|Ratifizierungen (grün) und Unterzeichnungen (gelb) des Weltraumvertrags, Stand 1. Januar 2013 Aus der Arbeit des Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums sind bislang fünf internationale Verträge hervorgegangen. Mit Ausnahme des Mondvertrages, den nur Österreich ratifiziert hat, sind diese Verträge von Deutschland, Österreich und der Schweiz ratifiziert worden:

Der Weltraumvertrag von 1967 (Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper – Treaty on Principles Governing the Activities of States in the Exploration and Use of Outer Space, including the Moon and Other Celestial Bodies). Der Weltraumvertrag ist das grundlegende Vertragswerk des Weltraumrechts. Er wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Resolution 2222 (XXI) angenommen, am 27. Januar 1967 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 10. Oktober 1967, für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Februar 1971, in Kraft. Der Vertrag wurde von 102 Staaten ratifiziert, weitere 27 Staaten haben ihn bislang nur unterzeichnet. Der Weltraumvertrag schreibt fest, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums nur zum Nutzen und im Interesse aller Staaten und zu friedlichen Zwecken erfolgen darf. Kein Staat darf Souveränitätsansprüche geltend machen oder andere Staaten von der Erforschung und Nutzung des Weltalls ausschließen. Die Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen ist verboten. Darüber hinaus wird den Raumfahrtnationen die Haftung für verursachte Schäden und die Pflicht zur Vermeidung von schädlichen Verschmutzungen von Weltraum und Himmelskörpern auferlegt. Der Weltraumvertrag verlangt von den Vertragsstaaten sicherzustellen, dass sich ihre Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkergewohnheitsrecht befinden. Das Weltraumrettungsübereinkommen von 1968 (Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen – Agreement on the Rescue of Astronauts, the Return of Astronauts and the Return of Objects Launched into Outer Space). Das Übereinkommen präzisiert die Artikel 5 und 8 des Weltraumvertrag, der sich nur auf „Astronauten“ bezieht, in Bezug auf die Verpflichtung zur Rettung aller Besatzungsmitglieder eines Weltraumfahrzeugs. Darüber hinaus sollen die Staaten auf Anforderung Hilfe bei der Bergung von in Not geratenen Raumfahrzeugen leisten. Das Übereinkommen wurde am 19. Dezember 1967 mit der Resolution 2345 (XXII) der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen, konnte ab dem 22. April 1968 unterzeichnet werden und trat am 3. Dezember 1968 in Kraft. 92 Staaten haben das Abkommen ratifiziert und 24 haben unterzeichnet. Hinzu kommen die Europäische Weltraumorganisation (European Space Agency) und die Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (European Organisation for the Exploitation of Meteorological Satellites), die für sich die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen anerkennen.

miniatur|Verteilung des Weltraummülls, jeder Punkt markiert ein potentiell Schaden verursachendes Objekt, ca. 2005 miniatur|Niedergegangenes Teil des Payload Assist Module einer Delta II-Rakete, Saudi-Arabien, ca. 2000