Die Beratende Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz war eine von 2003 bis 2025 bestehende Kommission, die von Betroffenen in strittigen Fällen der Restitution von Raubkunst angerufen werden konnte. Sie wurde meist kurz Beratende Kommission oder Beratende Kommission NS-Raubgut genannt. Insbesondere zu Lebzeiten ihrer ersten Vorsitzenden Jutta Limbach (1934–2016) wurde sie auch Limbach-Kommission genannt.

Die Beratende Kommission trat am 14. Juli 2003 erstmals zusammen und existierte bis Ende November 2025. In dieser Zeit bearbeitete sie 26 Streitfälle. Die geringe Zahl lag vor allem daran, dass die Kommission nur tätig werden konnte, wenn beide Parteien dem Verfahren zustimmten. Vielfach wurde gefordert, dass die Kommission auch dann tätig werden könne, wenn nur eine der Parteien dies wolle. Ein weiterer Kritikpunkt war, dass die Kommission keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen, sondern jeweils nur eine Empfehlung aussprach. Im Jahr 2023 wies die Kommission selbst mit einem Memorandum auf den Reformbedarf hin. Die anhaltende Kritik führte zur Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut, die die Beratende Kommission am 1. Dezember 2025 ablöste.

Funktionsweise Die Kommission erarbeitete ihre Vorschläge im Sinne der Washingtoner Erklärung von 1998, mit der sich die Bundesrepublik verpflichtet hatte, bei Fällen von NS-Raubkunst die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu „fairen und gerechten Lösungen“ zu kommen. Maßgeblich für ihre Arbeit war zunächst die Absprache zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur Einsetzung der Beratenden Kommission aus dem Jahr 2003, die im Jahr 2016 überarbeitet wurde.

Seit November 2016 arbeitete die Kommission anhand einer Verfahrensordnung.Verfahrensordnung der Beratenden Kommission vom 2. November 2016 (archivierte Webseite). Laut der Verfahrensordnung waren auch folgende Dokumente für die Kommission maßgeblich: die Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz aus dem Jahr 1999;Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes insbesondere aus jüdischem Besitz, 9. Dezember 1999 (PDF; 25 KB). eine praxisorientierte „Handreichung“ aus dem Jahr 2001, die in den Jahren 2007 und 2019 überarbeitet wurde.Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999, Neufassung 2019 beratende-kommission.de (archivierte Webseite).

Die Kommission übernahm eine Rolle als Mediatorin zwischen den betroffenen öffentlichen Sammlungen und den Erben der ehemaligen Eigentümer der Kulturgüter und konnte Empfehlungen für oder gegen eine Rückgabe aussprechen. Die Beratungen der Kommission waren vertraulich. Nach Auffassung des Bundes und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zeichnete sich die Kommission durch ihre „moralische Autorität“ aus.Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Raubkunst und Restitution. Washingtoner Erklärung und Limbach-Kommission. Berlin, 1. Dezember 2016 (PDF; 168 KB), S. 11, Fußnote 37. Voraussetzung für ein Verfahren war, dass beide Seiten der Anrufung der Kommission zustimmten.§ 3 (1) der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission.

Seit 2015 betrieb das in diesem Jahr gegründete Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK) die Geschäftsstelle der Kommission. Die Geschäftsstelle der Kommission in der Seydelstraße 18 in Berlin war eine Außenstelle des in Magdeburg ansässigen DZK.Organigramm des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste (PDF hier verfügbar). Sie sorgte für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen.

Rechtlicher Status Nach Auffassung der Kommission war sie keine Behörde, sondern ein „vollkommen unabhängig“ agierendes „reines Beratungsgremium“, das Verwaltungsentscheidungen weder selbst treffe noch vorbereite.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Rn. 14. Das Verwaltungsgericht Magdeburg war im Jahr 2015 der Auffassung, dass ihre Tätigkeit nicht auf Rechtssätzen des öffentlichen Rechts beruhe und sich auch nicht daran bemesse. Ihre Abwägungsentscheidungen seien, der Funktion dieses Gremiums entsprechend, nicht rechtlich gebunden.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Rn. 26. Bei der Kommission, so damals das Verwaltungsgericht Magdeburg, „dürfte“ es sich um ein „Mischgebilde“ handeln, das weder seiner Organisation noch seiner Funktion nach dem Bund, den Ländern oder den Kommunen eindeutig zugeordnet werden könne. Jedenfalls sei die Kommission keine Bundeseinrichtung, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme, und sie übe keine Beratungsfunktion gegenüber der Verwaltung aus.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Rn. 24, 25.

Die Kommission wies auf ihre Unabhängigkeit hin, als sie sich im Jahr 2016 mit einem Vorwurf der Erbengemeinschaft Alfred Flechtheim auseinanderzusetzen hatte. Bei der Anhörung am 12. Februar 2016 war die Kommission nicht vollständig anwesend gewesen. Die Erbengemeinschaft sah darin nachträglich einen Verfahrensmangel.Eklat bei Raubkunst-Streit: Flechtheim-Erben beenden Verfahren berliner-zeitung.de, 26. Februar 2016. Die Kommission wies diesen Standpunkt mit mehreren Hinweisen zurück, nicht zuletzt mit dem Argument, sie sei auch hinsichtlich ihres Verfahrens unabhängig.Zum Verfahren Erbengemeinschaft Alfred Flechtheim ./. Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen (Juan Gris: "Violon et encrier") Pressemitteilung der Beratenden Kommission, 25. Februar 2016 (archivierte Webseite).

Geschichte Einrichtung der Kommission (2003) Die Beratende Kommission entstand in der Folge der Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 sowie der Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und der kommunalen Spitzenverbänden vom 9. Dezember 1999.Präambel der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission (archivierte Webseite).„Washingtoner Prinzipien“ und „Gemeinsame Erklärung“ Deutsches Zentrum Kulturgutverluste. Ausschlaggebend für die Einrichtung der Beratenden Kommission war der letzte der in der Washingtoner Erklärung formulierten elf Grundsätze: „Die Staaten werden dazu aufgerufen, innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung alternativer Mechanismen zur Klärung strittiger Eigentumsfragen.“Deutscher Bundestag, Ausschuss für Kultur und Medien, Ausschussdrucksache 20(22)108, 7. März 2024: Stellungnahme Dr. Ulf Bischof zu der öffentlichen Anhörung am 11. März 2024 zum Thema „Restitution von NS-Raubkunst“ (PDF hier verfügbar im Abschnitt Stellungnahmen), S. 2 (= PDF-Seite 3).

Die Kommission trat erstmals am 14. Juli 2003 unter der Leitung der Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste in Magdeburg zu ihrer Gründungssitzung in Berlin zusammenLimbach fordert Rückgabe „entarteter Kunst“ dw.com, 20. November 2014. und wählte Jutta Limbach zu ihrer Vorsitzenden.

Rechtsstreit über Akteneinsicht (2013–2017) Im Jahr 2007 endete das Verfahren Hans Sachs mit einer ablehnenden Entscheidung der Kommission. Der erfolglose Antragsteller war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Im Jahr 2013 verlangte er Einsicht in die seinen Fall betreffenden Akten der Kommission.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Rn. 9.

Im September 2013 nahm die Geschäftsstelle der Kommission im Namen ihrer Vorsitzenden Stellung. Die Praxis der Kommission sehe so aus: Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Akten würden jeweils auch der Gegenseite zugestellt. Ansonsten beschränkten sich schriftlich vorliegende Dokumente zumeist auf eine summarische Wiedergabe von Akteninhalten, sie gäben ohnehin keine Auskunft über die – spätere – Abwägung der Kommission hinsichtlich ihrer Empfehlung. Die Kommission habe sich bereits bei ihrer Gründung darauf verständigt, zu den Sitzungen nur Verlaufsprotokolle anfertigen zu lassen. Zudem würde eine Veröffentlichung von Unterlagen die Unabhängigkeit der Kommission beeinträchtigen. Ihre Tätigkeit sei nur möglich, wenn sie vertraulich bleibe.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Rn. 6.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg urteilte im März 2015, die Beratende Kommission sei nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ihre Akten zu gewähren, da sie keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehme.Urteil Verwaltungsgericht Magdeburg vom 31. März 2015 – 6 A 81/15, Leitsatz. Im März 2017 wurde die Klage des Antragstellers auf Akteneinsicht in zweiter Instanz zurückgewiesen mit der Begründung, die Beratende Kommission falle nicht unter das Informationsfreiheitsgesetz.Urteil Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2017 – 3 L 115/15

Reformvorschläge (2015–2016) Am 1. Januar 2015 wurde das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK) als Nachfolger der Koordinierungsstelle Magdeburg gegründet. Auf einer Tagung des DZK am 28. November 2015 äußerte sich der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Hermann Parzinger zu einer möglichen Reform der Kommission. Den Vorschlag, dass die Empfehlungen der Kommission von den Verfahrensbeteiligten als verbindlich anerkannt werden müssten, bewertete er aus rechtlichen Gründen als „schwierig“; dies sei auch nicht nötig, da die Parteien immer den Rechtsweg einschlagen könnten.Hermann Parzinger: Kulturgüter und ihre Provenienz – Forschung, Aufklärung, Lösungen. Erfahrungen aus der Sicht der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Rede auf der Konferenz des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste „Neue Perspektiven der Provenienzforschung in Deutschland“ am 27. und 28. November 2015 (PDF; 327 KB), S. 19 f. Anschließend machte er folgende Vorschläge für eine Reform:German Advisory Commission – Changes proposed by Hermann Parzinger, President of the SPK on 28 November 2015, Artikel auf lootedart.com.Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags: Raubkunst und Restitution. Washingtoner Erklärung und Limbach-Kommission. Berlin, 1. Dezember 2016 (PDF; 168 KB), S. 13. Parzinger hielt es für „gewiss wünschenswert und richtig“, dass die Kommission künftig auch tätig werden könne, wenn nur eine Seite das wünsche. Er regte an, dass öffentliche Einrichtungen in Deutschland sogar dazu verpflichtet werden könnten, vor die Beratende Kommission zu gehen, wenn keine Einigung mit den Antragstellern erzielt werden kann. Der Kommission hatten bisher nur nicht-jüdische Personen des öffentlichen Lebens angehört. Parzinger warb für den „schon vielfach diskutierten“ Vorschlag, dass Persönlichkeiten insbesondere aus jüdischen Opferorganisationen in der Kommission vertreten sein sollten, weil dies die Akzeptanz ihrer Empfehlungen verbessern würde. Parzinger hielt die Einführung einer Verfahrensordnung nach dem Vorbild von Schiedsverfahren für sinnvoll. Dies könne ebenfalls die Akzeptanz und darüber hinaus die Transparenz verbessern. Die Begründungen für die Empfehlungen der Kommission sollten veröffentlicht werden. Dies sei in letzter Zeit schon vermehrt so gemacht worden, es trage „erheblich zu mehr Transparenz und Akzeptanz bei“. Parzinger wies darauf hin, dass eine Umsetzung dieser Vorschläge die Arbeit der Kommission erheblich vermehren würde. Diese bräuchte dann mehr personelle Unterstützung. Statt der bisherigen Geschäftsstelle sei eher eine ganze Abteilung beim DZK erforderlich.