Mit dem deutschen Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 sollten Syphilis, Tripper (Gonorrhoe) und Schanker (Ulcus molle) bekämpft werden.

Vorläufer des Gesetzes war die Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 11. Dezember 1918 (RGBl. S. 1431).

Das Gesetz wurde in der sowjetischen Besatzungszone durch die Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten unter der deutschen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 11. Dezember 1947, in der Bundesrepublik durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 () abgelöst.

Entstehung Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wurde am 18. Februar 1927 im Reichstag verabschiedet und trat am 1. Oktober 1927 in Kraft. Es löste die vorangegangene Verordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 11. Dezember 1918 ab.

Anlass zu dem Gesetzespaket gaben anhaltende Probleme mit der Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten und immer lauter werdende Kritik an dem Umgang mit Infizierten oder Personen, die in Verdacht standen, infiziert zu sein. Die Kritik richtete sich etwa gegen das grobe Verhalten der Beamten und Polizeiärzte und auch gegen die Behandlung der Infizierten. Probleme hier waren etwa die hygienischen Bedingungen auf den Stationen, sowie riskante Behandlungen mit Silbersalvarsan, die schwerwiegende bis tödliche Folgen haben konnten.

Insbesondere die Frauen im Parlament erarbeiteten fraktionsübergreifend das Gesetzespaket.Elisabeth Meyer-Renschhausen, Zur Rechtsgeschichte der Prostitution. Die gesellschaftliche «Doppelmoral» vor Gericht. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. München 1997. S. 772–789. Inhalt Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten beinhaltet verschiedene Regelungen, die die Weiterverbreitung der Krankheiten Tripper, Syphilis und Schanker verhindern sollten. Im Zuge dessen werden auch Änderungen im Strafrecht formuliert, die insbesondere das Prostitutionsrecht ändern.

Eine entscheidende Neuerung war, dass der Sittenpolizei („Sitte“) ihre Berechtigungen entzogen wurden und sie somit faktisch aufgelöst wurde. Sexarbeiterinnen waren von nun an nicht mehr unter polizeilicher Kontrolle, sondern vor allem an Gesundheitsbehörden gebunden.

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im sozialdemokratischen Blatt “Vorwärts” über die Erfolge und die konkrete Umsetzung in Berlin geschrieben. So seien in der Hauptstadt siebzehn Stellen eingerichtet worden, an denen sich Betroffene untersuchen und teilweise behandeln lassen konnten.

In dem Jahr hätten 21.000 Menschen diese Stellen freiwillig aufgesucht. Der Beitrag hebt hervor, dass davon ausgegangen werde, dass die Maßnahmen auch erfolgreich seien, weil den gesundheitlichen Behörden mehr vertraut werde. Die Behörden würden auch die Aufklärung wollen, u. a. bei Jugendlichen.Vorwärts, Nr. 471 vom 5. Oktober 1928 Historische Presse der deutschen Sozialdemokratie / 45 (1928)

Neuerungen Gefahrenabwehrrecht, Infektion RegelungVerordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 11. Dezember 1918Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927Benannte KrankheitenSyphilis, Tripper, Schanker an allen Körperstellen (siehe §1)identischPflicht zur BehandlungInfizierte Personen können zwangsweise behandelt werden, um weitere Ansteckungen zu verhindern, bei schwerwiegenden Behandlungen ist eine Einwilligung nötig (siehe §2).Infizierte haben die Pflicht, sich behandeln zu lassen, Erziehungsberechtigte müssen dies für ihre Pflegebefohlenen verantworten (siehe §2). Auch durch Anzeige können Personen unter Zwang einer Behandlung unterzogen werden. Ernstere Eingriffe jedoch sind nur mit Einwilligung möglich (siehe §4). Überwachung und Durchführungkeine näheren AusführungenDie Behandlung muss durch approbierte Ärzte geschehen (siehe §2), die Umsetzung des Gesetzes ist Aufgabe der Gesundheitsbehörden in Absprache mit Pflegeämtern und weiteren Fürsorgeeinrichtungen (siehe §3).Präventionsmaßnahmen und Verhütungsmittel nicht genanntÖffentliche Aufklärung über Geschlechtskrankheiten sind erlaubt (siehe §12).

Werbung für Verhütungsmittel und die öffentliche Verteilung solcher Mittel ist verboten und kann bestraft werden, erlaubt sind Anzeigen in medizinischen Fachzeitschriften (siehe §11).AufklärungBehandelnde Ärzte müssen Infizierte in Behandlung sowohl über die Möglichkeit der Ansteckung weiterer Personen sowie über die strafrechtlichen Konsequenzen aufklären (siehe §4)Behandelnde Ärzte müssen Infizierte in Behandlung über Ansteckung und mögliche strafrechtliche Konsequenzen aufklären und ein Merkblatt aushändigen (siehe §8).Strafen bei nicht-Behandlung/AnsteckungInfizierte, die dennoch sexuelle Handlungen vollziehen, können grundsätzlich mit bis zu drei Jahren Haftstrafe bestraft werden (siehe §3).Infizierte, die dennoch sexuelle Handlungen vollziehen, können grundsätzlich mit bis zu drei Jahren Haftstrafe bestraft werden (siehe §5).

Infizierte, die trotz Infektion oder Verdacht auf Infektion heiraten und dies der anderen Person nicht mitteilen, können mit bis zu drei Jahren Haftstrafe bestraft werden (§6).

Illegal ist es auch, als Infizierte ein fremdes Kind zu stillen oder ein infiziertes Kind von Fremden stillen zu lassen (§14).

Unter Geld- oder Haftstrafe steht es, ohne Gesundheitsauskunft ein fremdes Kind zu stillen oder das eigene stillen zu lassen (§15).

Neuerungen im Strafrecht zur Prostitution RegelungReichsstrafgesetzbuch, novellierte Fassung von 1876Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927Bedingungen für straffreie Sexarbeit: Ausformulierung des Strafrechts§361, 6 RStGB besagt, dass “eine Weibsperson” mit Haft bestraft wird, „welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;“ (siehe S. 98 f.) Zusammenfassung der rechtlichen BedingungenDer Paragraph ermöglicht Prostitution, erfordert dafür einer polizeiliche Anmeldung. Die Prostitution ist nur unter wage formulierten Auflagen möglich. Die Formulierung zielt nur auf Frauen ab. Prostitution ist an sich straffrei, solange sie nicht im öffentlichen Raum geschieht. Sie ist in der Nähe von Orten, an denen sich Kinder aufhalten, verboten, sie ist in Kleinstädten verboten. Offiziell fällt die polizeiliche Aufsicht weg.

Gesellschaftliche Auswirkungen Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 hatte Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben. Es markierte zunächst einen deutlichen Bruch mit der bis üblichen polizeilichen Reglementierung der Prostitution. Prostituierte unterstanden nicht mehr der gesonderten Kontrolle der Sittenpolizei, sondern galten fortan formal als rechtlich gleichgestellte Personen. Weibliche Sexualität wurde damit zwar rechtlich entstigmatisiert, jedoch weiterhin moralisch bewertet und sozial reguliert.

Gleichzeitig brachte das Gesetz neue Formen von staatlichen Eingriffen mit sich. Personen, bei denen eine Geschlechtskrankheit diagnostiziert oder gemutmaßt wurde, konnten zur ärztlichen Behandlung verpflichtet werden, bei Widerstand drohten zwangsweise Maßnahmen oder Freiheitsstrafen (siehe §2–5). Für die Durchführung waren vor allem Gesundheitsbehörden zuständig, die dabei eng mit Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen kooperierten. Demnach verlagerte sich die staatliche Einflussnahme von einer polizeilichen hin zu einer medizinisch-sozialen Aufsicht.

Zeitgenössische Kritik an der praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 kam insbesondere aus sozialdemokratischen und linken feministischen Kreisen sowie von den Prostituierten selbst, da die Regelungen vor allem arme, mittellose und im öffentlichen Raum sichtbare Frauen betrafen. Diese gerieten weiterhin verstärkt unter Beobachtung von Gesundheitsbehörden und Wohlfahrtseinrichtungen, während bürgerliche Lebensformen von Eingriffen weitgehend verschont blieben. Die Anwendung des Gesetzes wirkte sozial selektiv. Das Gesetz wirkte somit geschlechtsspezifisch und klassenabhängig, indem es unterschiedliche Maßstäbe an weibliche Sexualität anlegte.

Debatte und Bewertung Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 kann ambivalent bewertet werden. Einerseits stellte das Gesetz einen Schritt zur Liberalisierung der Sexualpolitik dar, da es die polizeiliche Sonderbehandlung von Prostituierten abschaffte und sexuelle Gesundheit in der breiten Bevölkerung in den Vordergrund stellte. Andererseits förderte die Reform keine umfassende sexuelle Freiheit.

Diese Einschätzung bezieht sich darauf, dass die polizeilichen Reglementierungen von Prostituierten abgeschafft wurden, jedoch gleichzeitig neue Formen staatlicher Eingriffe etabliert und die Sexualität weiterhin staatlich reguliert wurde. Die Sittenpolizei wurde von den Gesundheitsbehörden abgelöst. Sexualität blieb damit ein Gegenstand staatlicher Regulierung und befand sich zwischen Gesundheitsschutz, Fürsorge und sozialer Ordnung. An die Stelle von polizeilichen Repressionen traten medizinische und sozialfürsorgliche Aufsichtspraktiken.

Somit kann das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 als eine Modernisierung der Kontrolle bewertet werden. Die sexuelle Freiheit wurde nicht grundsätzlich erweitert, sondern an normative Erwartungen von „verantwortungsvollen“ und gesellschaftlich konformen Verhalten geknüpft. Sexuelle Autonomie blieb somit an soziale Anpassung und medizinische Normen gebunden.

Literatur Georg Loewenstein und Franz E. Rosenthal. Das neue Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. In: Der sozialistische Arzt, 2. Jg. (1927), Heft 4 (März), S. 22–23 Digitalisat Andreas Knack. Der Kampf gegen Geschlechtskrankheiten und Prostitution. In: Der sozialistische Arzt, 3. Jg. (1927), Heft 3 (Dezember), S. 10–18 Digitalisat Ludwig Ebermayer: Krankenhausrecht Einschliesslich Arzt- und Heilmittelrecht. In: Jahrbuch für das Gesamte Krankenhauswesen, Bd. 1 (1932), S. 236–239. Elisabeth Meyer-Renschhausen, Zur Rechtsgeschichte der Prostitution. Die gesellschaftliche «Doppelmoral» vor Gericht. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. München 1997. S. 772–789. Marhoefer, Laurie: Sex in the Weimar republic. German Homosexual Emancipation and the Rise of the Nazis. Toronto/Buffalo/London 2015.

Quellen RStGB, novellierte Fassung von 1876: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11332537?page=,1 RStGB von 1871: https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11766928?page=,1&q=361 RGBL. Jahrgang 1918, Nr. 184, S. 1431 f. Reichsgesetzblatt (1918) RGBL. Jahrgang 1927, Nr. 9, S. 61 – 63 Reichsgesetzblatt (für das Deutsche Reich, 1871 bis 1945) Vorwärts, Nr. 471 vom 5. Oktober 1928 Historische Presse der deutschen Sozialdemokratie / 45 (1928)

Einzelnachweise

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