mini|Spielautomaten auf der norwegischen Fähre Kronprins Harald mini|Roulette: Roulettekessel in einer Spielbank mini|Black Jack: Typische Spielsituation auf einem Spieltisch mini|Lottoschein 6 aus 49 (Deutschland)
Glücksspiele (manchmal auch Hasardspiele, von bzw. nach traditioneller Rechtschreibung Hazardspiele, von , abgeleitet von ‚ Spielwürfel‘ (Mehrzahl), siehe Hazard (Würfelspiel) genannt) sind Spiele, bei denen gegen Zahlung eines Einsatzes eine überwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängige Gewinnchance versprochen wird.
Abgrenzung von Glücksspielen Der Einfluss des Zufalls kann bei Spielen sehr unterschiedlich ausfallen. Bei den sogenannten reinen Glücksspielen, wie zum Beispiel Roulette, Craps oder Sic Bo, hängt das Ergebnis ausschließlich vom Zufall ab. Weniger eindeutig quantifizierbar ist der Einfluss des Zufalls in Spielen, in denen auch die Teilnehmer durch ihre Entscheidungen das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen können wie bei Backgammon und Black Jack. In qualitativer Hinsicht gilt allerdings, dass der Einfluss des Zufalls gemäß dem Gesetz der großen Zahlen bei langen Partiesequenzen abnimmt.Jörg Bewersdorff: Spiele zwischen Glück und Geschick, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, 2017, S. 228–234, dort S. 230
Bei der rechtlichen Bewertung, ob ein Glücksspiel vorliegt, sind noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere den Wert von Einsatz und möglichen Gewinnen betreffend. Außerdem sind bei Turnierveranstaltungen wie zum Beispiel einem Pokerturnier die gesamten Turnierregeln inklusive des für die Endauswertung verwendeten Verfahrens maßgeblich,Bernd Holznagel, Poker – Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel?, Multimedia und Recht, 2008, S. 438–444, insbesondere Kapitel wie sie in rechtlicher Hinsicht im Spielvertrag bzw. mathematisch-formal in der spieltheoretischen Modellierung festgelegt sind. Bestandteil dieser Festlegungen sind auch Angaben über die Anzahl der Mitspieler und über den Umfang an Informationen, die einem Spieler zum Zeitpunkt einer Spielentscheidung zugänglich sind, zum Beispiel in Form ihm bekannter Karten in Kartenspielen.
Spiele, deren rechtliche Einstufung als Glücksspiel zur Debatte stand, waren allesamt Nullsummenspiele im Sinne der Spieltheorie (und nicht etwa zum Beispiel kooperative Spiele), d. h. die Summe der (positiven) Gewinne von Spielern ist betragsmäßig stets gleich der Summe der Verluste der anderen Spieler. Das schließt den Fall des Spiels eines einzelnen Spielers gegen einen Automaten oder gegen einen Bankhalter ein, der nach einem fest vorgegebenen Schema agiert (wie beim Black Jack).Jörg Bewersdorff: Spiele zwischen Glück und Geschick, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, 2017, S. 228–234, dort S. 233Clemens Weidemann, Hans Schlarmann: Die Prüfung überwiegender Zufallsabhängigkeit im Glücksspielrecht – dargestellt am Beispiel von Hold’em-Poker und anderen Kartenspielen, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2014, Heft 20, Extra, S. 1–8, dort S. 4 f. Dazu muss der Veranstalter als zweiter Spieler gewertet werden, der allerdings für seine Gewinne kein Geschick aufzuwenden hat, was die deutsche Rechtsprechung als Verringerung des relativen Geschicklichkeitseinflusses wertet.Reichsgericht, Urteil vom 18. Mai 1928 (I 977/27), Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 62, S. 163–173, dort S. 166 f.
Spieltheoretische Abgrenzung von Glücksspielen mini|Klassifikation von Gesellschaftsspielen
Innerhalb der spieltheoretischen Klassifikation von Gesellschaftsspielen bilden die Glücksspiele eine von drei Klassen reiner Spiele, die aus spielerischer Sicht durch die Ursachen für die Unvorhersehbarkeit des Spielverlaufs charakterisiert sind und den folgenden Kriterien entsprechen:Jörg Bewersdorff: Glück, Logik und Bluff: Mathematik im Spiel – Methoden, Ergebnisse und Grenzen, Springer Spektrum, 6. Auflage, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8348-1923-9, doi:10.1007/978-3-8348-2319-9, S. V-VIII (Springer-Link)Hartmut Menzer, Ingo Althöfer: Zahlentheorie und Zahlenspiele: Sieben ausgewählte Themenstellungen, München 2014, ISBN 978-3-486-72030-3, , doi:10.1524/9783486720310.321Tom Verhoeff, The Mathematical Analysis of Games, Focusing on Variance, : MaCHazine, 13(3), März 2009. Eine ausführliche Version erschien in Niederländisch: .
Sehen die Spielregeln Zufallsentscheidungen vor, beispielsweise mit Hilfe eines Würfels? Gibt es, anders als bei Schere, Stein, Papier, sequentielle Entscheidungen von Spielern im Rahmen von Zugfolgen, so dass für diese Zugfolgen eine vergleichsweise große Anzahl von Kombinationen möglich wird? Gibt es Spielsituationen imperfekter Information, in denen die Spieler wie zum Beispiel bei Kartenspielen wie Skat unterschiedliche Informationen über den bisherigen Spielverlauf besitzen?
Dabei sind reine Glücksspiele dadurch charakterisiert, dass die erste Frage zu bejahen und die beiden anderen Fragen zu verneinen sind. Zu bejahende Fragen erlauben darüber hinaus im direkten Vergleich von Spielen ungefähre, den Spielcharakter widerspiegelnde Quantifizierungen, beispielsweise dahingehend, dass bei Backgammon der Einfluss der Spieler durch eine höhere kombinatorische Vielfalt möglicher Zugfolgen größer ist als bei Mensch ärgere Dich nicht. In Folge ist der Zufallseinfluss bei Backgammon relativ niedriger als bei Mensch ärgere Dich nicht (siehe Abbildung).
Nicht durch die Klassifikation abgedeckt sind Faktoren der manuellen Geschicklichkeit oder Reaktionsschnelligkeit, die allerdings bei Gesellschaftsspielen – anders als beim sportlichen Spiel – eher die Ausnahme sind, zum Beispiel bei Mikado beziehungsweise Speed.
Rechtliche Abgrenzung von Glücksspielen mini|Das Urteil des Reichsgerichts von 1928 zum Fingerschlagautomat Bajazzo enthält die wesentlichen Grundsätze zur Bewertung von Geschicklichkeit.
Da Glücksspiele in den meisten Ländern rechtlichen Restriktionen unterworfen sind, ist die rechtliche Abgrenzung von Glücksspielen Gegenstand von diversen, von Land zu Land unterschiedlichen Rechtsnormen und Gerichtsurteilen. Als komplementär zu den Glücksspielen gelten Geschicklichkeitsspiele (engl. skill games), deren Entscheidung primär durch die geistige oder auch körperliche Geschicklichkeit der Mitspieler beeinflusst wird.
In Deutschland führt § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) aus:
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, 2011.
Analoge Begriffsbestimmungen enthalten auch § 1 des österreichischen Glücksspielgesetzes (GlSpG)Glücksspielgesetz vom 19. Oktober 2010 auf ris.bka.gv.at. sowie Art. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 (Stand am 1. Juli 2019). Der Bundesrat. Das Portal der Schweizer Regierung, abgerufen am 28. September 2019., wobei in Österreich § 1 Abs. 2 GlSpG dahingehend ergänzt, dass „Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten“ als Glücksspiele gelten.
Geschicklichkeitsspiele werden nach der ständigen Rechtsprechung in DeutschlandÜberblicke geben: Jörg Bewersdorff: Glück, Logik und Bluff: Mathematik im Spiel – Methoden, Ergebnisse und Grenzen. Springer Spektrum, 7. Auflage, Wiesbaden 2018, ISBN 978-3-658-21764-8, doi:10.1007/978-3-658-21765-5, S. 348–380; Jörg Bewersdorff: Spiele zwischen Glück und Geschick, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, , 2017, S. 228–234 (online), Thomas Bronder: Spiel, Zufall und Kommerz. Theorie und Praxis des Spiels um Geld zwischen Mathematik, Recht und Realität. Springer-Verlag, 2. Auflage, Berlin 2020, ISBN 978-3-662-60601-8, doi:10.1007/978-3-662-60602-5, Christian Laustetter: Die Abgrenzung des strafbaren Glücksspiels vom straflosen Geschicklichkeitsspiel, Juristische Rundschau, 2012, S. 507–513, doi:10.1515/juru-2012-0507 dadurch charakterisiert, dass bei ihnen „die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt.“Siehe zum Beispiel BGH, Beschluss vom 11. Januar 1989, Az. 2 StR 461/ 88, Volltext. Dabei muss „der Durchschnitt der Personen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand“ haben, „durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen“.Reichsgericht, Urteil vom 18. Mai 1928 (I 977/27), Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 62, S. 163–173, dort S. 166 „Mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen“, soweit sie „die durchschnittliche Fähigkeit der beteiligten Personen“ übersteigen, sind „für die Beurteilung, ob ein Spiel den Charakter eines Glücksspiels besitzt“, nicht maßgebend.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1955 (1 C 133.53), Randnr. 34, Volltext Davon unberührt bleibt allerdings „die Notwendigkeit, den Charakter des Spieles mit wissenschaftlichen Methoden zu bestimmen“.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 1984 (C 20.82), Volltext Bei der Bewertung der Geschicklichkeit eines Spielers sollen nicht „alle Teilnehmer unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Geschicklichkeit um den Erfolg bemüht“ sein, sondern es muss, wie es für den Fall eines zu bewertenden Zweipersonenspiels entschieden wurde, „jeweils ein Teilnehmer den Zufall walten“ lassen.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 1984 (C 20.82), Volltext In diesem Sinne hatte bereits 1928 das Reichsgericht als Maß für die „Möglichkeit, den Ausgang durch Geschicklichkeit zu beeinflussen,“Reichsgericht, Urteil vom 18. Mai 1928 (I 977/27), Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 62, S. 163–173, dort S. 167. die Steigerung des anteiligen Erfolgs gesehen, die ein durchschnittlich agierender Spieler in einer Spielsequenz gegenüber der „Zufallsquote“Reichsgericht, Urteil vom 18. Mai 1928 (I 977/27), Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 62, S. 163–173, dort S. 164 erzielt, wie sie ein anstelle des Spielers zufällig wirkender Mechanismus hervorbringt.
Der Einsatz von anders begründeten Messverfahren für den GeschicklichkeitsanteilMarcel Dreef/Peter Borm/Ben van der Genugten: Measuring skill in games: several approaches discussed, Mathematical Methods of Operations Research, Band 59, Heft 3, 2004, S. 375–391, doi:10.1007/s001860400347. erfolgte in der Rechtsprechung zwar in Einzelfällen,Urteil ECLI:NL:RBSGR:2010:BN0013 des Gerichts von Den Haag vom 2. Juli 2010 (Strafsache, in Niederländisch) ist aber ansonsten umstritten.Robert Wagner: Die Praktikabilität des Österreichischen Glücksspielbegriffs am Beispiel des Kartenspiels Poker, Dissertation, Universität Wien, 2010.Entscheidung GZ RV/1666-W/06 vom 5. April 2007 des Unabhängigen Finanzsenats Wien (online) In der Regel weniger restriktiv bewertet werden Turniere. So gelten in Deutschland bestimmte turniermäßig veranstaltete Spiele wie Skat (siehe Preisskat), Schafkopf (siehe Turnierschafkopf) und Bridge (siehe Turnierbridge) rechtlich nicht als Glücksspiel, sofern das Turnier genügend lang ist.Anlage zu § 5a der Spielverordnung. In Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: Januar 2007 (Bearbeiter Marcks), werden neben Preisschach explizit die Kartenspiele Preisbridge, -schafskopf, -doppelkopf, -skat und -tarock genannt.