mini|Bordell im 15. Jahrhundert (Zeichnung vom Meister mit den Bandrollen, um 1465)
Die Ausübung der Prostitution in Deutschland ist prinzipiell zulässig, grundsätzlich ist aber die Prostitution Minderjähriger, die Zwangsprostitution und die Ausübung der Prostitution in einem Sperrbezirk strafbar. Im Jahr 2000 bezeichnete das Verwaltungsgericht Berlin die Prostitution als nicht mehr sittenwidrig. Der darin ausgedrückte Paradigmenwechsel durch eine zivilrechtliche Neubewertung sollte vom bisherigen „Schutz vor der Prostitution“ zum „Schutz in der Prostitution“ führen, um die Entscheidung von Menschen, in der Prostitution tätig zu sein, zu respektieren und ihre Rechte zu stärken. Eine Debatte zur Reform des Prostitutionsgesetzes (ProstG) von 2001 führte zu dem Prostituiertenschutzgesetz im Jahr 2016 (ProstSchG). Dabei blieb in Deutschland auch nach der Reform des ProstG im internationalen Vergleich eine liberale Praxis bestehen. Ende 2024 waren rund 32.300 Prostituierte in Deutschland offiziell angemeldet.
Geschichte mini|Szene aus einem Braunschweiger Bordell (1537) mini|Hamburger Herbertstraße (1890) mini|Ein Zuhälter in Berlin wartet auf eine Prostituierte nach ihrer ärztlichen Kontrolle (1890). mini|Deutsche Soldaten in einem französischen Wehrmachtsbordell (1940) mini|Rotlichtviertel von Frankfurt am Main (2005) mini|Nürnberger Rotlichtbezirk an der Frauentormauer (2023) mini|Hamburger Herbertstraße (2009) mini|Reitwallstraße in Hannover (2009)
Die Einrichtung offizieller Frauenhäuser begann in Deutschland im 13. und vor allem im 14. und 15. Jahrhundert. So weisen in Nürnberg erste Quellen bereits 1381 auf die Ausübung von Prostitution in Frauenhäusern hin. Städtische Freudenhäuser gab es fast in allen größeren Ansiedlungen.So Harm von Seggern, der an einer Studie über die Männer- und Sexualgeschichte im Spätmittelalter bis zum 16. Jahrhundert arbeitet. Siehe: Mittelalter – Warum die Kirche die Prostitution duldete. In: welt.de. 3. Juli 2013, abgerufen am 31. Mai 2020. Die Steuern gingen an die jeweilige Stadt.
Auf dem Konstanzer Konzil (1414–1418) sollen 1500 Dirnen in der Stadt gewesen sein, auf dem Basler Konzil (1431) 1800. Die Chronisten verzeichneten 1492 einen Aufstand ehemaliger Huren im Kloster St. Maria Magdalena zur Busse in Köln-Eigelstein, vermutlich wegen Zwangsarbeit.Carl Dietmar: Aufstand der „bekehrten Sünderinnen“. In: Chronik Köln. Gütersloh 1991, S. 143. Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Syphilis verbot Karl V. im Jahre 1530 die Frauenhäuser im gesamten Reich. Im Jahre 1794 wurde im § 999 des Preußischen Allgemeinen Landrechts festgelegt, dass sich zu begeben hätten. Als „liederliche Weibspersonen“ galten Frauen, „welche mit ihrem Körper ein Gewerbe betreiben“ wollen. Dagegen wurde erst im sogenannten Bremer Reglement von 1852 festgelegt, dass die Prostitution „kein Gewerbe im eigentlichen Sinne“ sei. Durch diese Unterscheidung zwischen Prostitution und erlaubtem Gewerbe wurde die Sittenwidrigkeit unmittelbar juristisch verankert.Romina Schmitter: Prostitution: Das älteste Gewerbe der Welt? In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Band 9, 2013, S. 23–24.
In den Kuppeleivorschriften des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 (§ 147) und des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) von 1871 (§ 180) gab es keine Ausnahmen für Bordelle mehr, die aber oft weiter von den Behörden geduldet wurden; die preußische Rechtsprechung bestrafte aber wie auch später das Reichsgericht Bordellbetreiber selbst dann, wenn sie eine Konzession erhalten hatten. § 361 Ziffer 6 RStGB in der Fassung von 1876 drohte für die Frau, die „gewerbsmäßige Unzucht“ betrieb, nur dann mit Strafe, wenn sie sich außerhalb polizeilicher Aufsicht prostituierte oder dabei polizeilichen Regeln zuwiderhandelte (ähnlich schon die Fassung von 1871).
20. Jahrhundert mini|hochkant|Prostituierte in Deutschland (1999)
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts galt die Prostitution als „gemeinschaftsschädlich“.Zur strafrechtlichen Verfolgung und zur Arbeitshausunterbringung von Prostituierten siehe Wolfgang Ayaß: Das Arbeitshaus Breitenau: Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Zuhälter und Fürsorgeempfänger in der Korrektions- und Landarmenanstalt Breitenau (1874–1949) (= Nationalsozialismus in Nordhessen. Band 14: Hessische Forschungen zur geschichtlichen Landes- und Volkskunde). Herausgegeben von Verein für hessische Geschichte und Landeskunde, Jenior und Pressler, Kassel 1992, Heft 23, ISBN 3-88122-670-2 (Doktorarbeit, Gesamthochschule Kassel, 1991; [PDF; 14 MB; 401 Seiten]). Als Maßstab für die guten Sitten diente „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ nach einer vom Reichsgericht 1901 entwickelten Formel (RGZ 48, S. 114, 124). Dennoch bestanden beziehungsweise entstanden im 20. Jahrhundert verschiedene Bordell- und Laufhausviertel wie die Helenenstraße in Bremen (seit 1878), die Linienstraße in Dortmund (seit 1904), die Stahlstraße in Essen (seit etwa 1900), das Rampenloch in Minden (seit 1908), Im Winkel in Bochum (seit etwa 1912) und die Flaßhofstraße in Oberhausen (seit 1910 bzw. 1963).
Der Reichsfinanzhof entschied 1923, dass Prostituierte keine Leistung im Sinne des Steuerrechts erbrächten, der Lohn blieb steuerfrei. Er entschied erneut 1931, körperliche Hingabe einer Frau sei keine Tätigkeit. Das Geschlechtskrankheitengesetz von 1927 brachte auch eine Einschränkung der Strafbarkeit der Kuppelei mit sich, damit Prostituierte eine Wohnung für ihre Arbeit mieten können. Das Ziel war, der Straßenprostitution entgegenzuwirken. Dagegen wurde die Strafbarkeit des Betreibens von Bordellen nun ausdrücklich im § 180 RStGB genannt.
Während des Zweiten Weltkriegs richtete die deutsche Wehrmacht in den besetzten Gebieten rund 100 Wehrmachtsbordelle ein, unter anderem in Frankreich, Polen, Italien und Norwegen. Lothar-Günther Buchheim beschrieb seine Eindrücke aus Brest: „Wenn ein Dickschiff eingelaufen war, blieben die Nutten zwischen den Nummern einfach liegen.“ Die Militärprostitution war geregelt: „Nur das von der Truppenführung freigegebene Bordell darfst Du besuchen. Benutze stets ein Kondom (Gummischutz) und lasse Dich nach dem Geschlechtsverkehr sanieren.“ Für die deutschen Soldaten gab es eine Desinfektionsspritze in die Harnröhre.
Der Reichsfinanzhof entschied 1943 die Steuerpflicht; ähnlich der Oberste Finanzgerichtshof 1948. Im westlichen Nachkriegsdeutschland war Prostitution legal, aber sittenwidrig. Im Frankfurt der 1950er Jahre war die Edelprostituierte Rosemarie Nitribitt lokal bekannt, bundesweit fand ihre Ermordung im Jahre 1957 Aufmerksamkeit. Zu ihrem Kundenkreis zählten auch Prominente. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) von 1953 ermächtigte die Gesundheitsämter, zum Zweck der Bekämpfung sexuell übertragbarer Erkrankungen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschränken. Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr (frühere amtsdeutsche Bezeichnung für Prostituierte) mussten sich bei den Amtsärzten auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl (Bock) dem erforderlichen vaginalen Abstrich unterziehen. Einige Bundesländer ermächtigten auch die einzelnen Gesundheitsämter zu selbstverantwortlichen Regelungen, so dass in manchen Kommunen die Zwangsuntersuchungen bereits in den 1980er Jahren abgeschafft wurden.
Die Einstufung der Prostitution als gemeinschaftsschädlich wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1965 bestätigt, in der die Prostitution mit der Betätigung als Berufsverbrecher gleichgestellt wurde (BVerwGE 22, S. 286, 289). Im Jahr 1965 ging man von etwa 45.000 weiblichen Prostituierten in Westdeutschland aus.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 15. Juli 1980, dass die Prostitution als sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit nicht Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des EG-Vertrages sei und damit kein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht begründen könne.bverwg.de Von Seiten der Sexarbeiter wurden Beratungsvereinigungen wie Hydra, Madonna und Huren wehren sich gemeinsam sowie der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen gegründet. 1995 gelang es einer Prostituierten ihren Lohn vor Gericht einzuklagen.Video:
Laut einer Umfrage von Infratest dimap aus dem Jahr 1999 bejahten über 70 % der Altersgruppen zwischen 18 und 59 Jahren die Frage, ob Prostitution ein anerkannter Beruf mit Steuer- und Sozialversicherungspflicht sein soll. Ein Anteil von 66 % der Männer und 69 % der Frauen sprach sich dafür aus. Methodisch wurde die Umfrage allerdings insoweit kritisiert, als nach „Pflichten“ und nicht nach „Rechten“ für Prostituierte gefragt wurde. Eine andere Formulierung hätte den Kritikern zufolge zu anderen Ergebnissen führen können.
Am 1. Dezember 2000 entschied das Verwaltungsgericht Berlin aufgrund der Klagen der Prostitutionsaktivistinnen Felicitas Schirow – im Fall des Bordells Cafe Pssst – und Stephanie Klee, dass die freiwillige Prostitution unabhängig von einer moralischen Beurteilung nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist. Die sexuelle Dienstleistung wurde vom Verwaltungsgericht Berlin noch vor dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 nüchtern als gesellschaftliche Realität bewertet.
21. Jahrhundert mini|Freier in einem Berliner Bordell (2001)
Am 1. Januar 2001 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten außer Kraft und wurde durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt, das in Bezug auf die Bekämpfung von Infektionskrankheiten statt behördlicher Kontrolle und Zwangsmaßnahmen auf freiwillig wahrzunehmende Hilfsangebote der Gesundheitsämter setzt. Kurz nach Abschaffung des Bockscheins führte Bayern in seiner Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten mit Wirkung zum 16. Mai 2001 einen Kondomzwang für weibliche wie männliche Prostituierte und deren Kunden ein.Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Abgerufen am 2. Juli 2007.
Im September 2001 rief das Bundesverwaltungsgericht in der Sache einer Ausweisung einer Prostituierten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, hier Niederlande, aus Deutschland den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an (BVerwG 1 C 17.00 – Beschluss vom 18. September 2001). Der EuGH machte mit seiner Entscheidung vom 20. November 2001 (Jany-Entscheidung) deutlich, dass er die Prostitution als selbstständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 43 EGV, 44 Europa-Abkommen EG/Polen, 45 Europa-Abkommen EG/Tschechien anerkenne und als Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens gemäß Artikel EGV ansehe.EuGH v. 20. November 2001 – Rs. C-268/99.
Die folgenden Reformen aus dem Jahre 2001 (insbesondere Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001) in Deutschland hoben die Sittenwidrigkeit weitgehend auf. Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2001 mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PDS gegen die Stimmen von CDU/CSU angenommen. Unter anderem besteht seitdem ein Entgeltanspruch der Prostituierten laut Gesetz. Seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 berufen sich die Richter bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit auf ProstG: „Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung“. Allerdings besteht seitens der Kunden kein Anspruch auf Erhalt der (im Voraus bezahlten) sexuellen Dienstleistung.
Im Zuge der Liberalisierung entstanden neue Großbordelle (so genannte „Sauna- und FKK-Clubs“) mit einer jeweils großen Zahl an Prostituierten. Zu den Großbordellen zählen etwa das 2004 eröffnete Colosseum in Augsburg, das Artemis in Berlin (3000 m², eröffnet im September 2005) und das Paradise in Stuttgart (5800 m², eröffnet 2006). Als Sonderform entstanden auch „Flatrate-Bordelle“ oder Pauschalclubs genannte Großbordelle, in denen über den Eintrittspreis hinaus für die sexuellen Dienstleistungen keine weiteren Entgelte verlangt werden.