mini|Trinkgeld Trinkgeld (veraltet auch , ) ist in der Wirtschaft eine durch den Gast oder Kunden über den Rechnungsbetrag hinaus erbrachte freiwillige Zahlung, mit der eine besondere Dienstleistungsqualität honoriert werden soll.

Zu trennen ist das freiwillig gezahlte Trinkgeld von Bedienungsgeld, Bedienungszuschlag oder Servicepauschale, die Bestandteil des Kaufpreises oder der Rechnung sind.

Deutschland Der „Knigge“ rät in Deutschland zu einem Trinkgeld zwischen 5 % und 10 % des Rechnungsbetrags,, abgerufen am 15. April 2019Horst Hanisch: Der kleine Gesellschafts-Knigge 2100: Auftreten in der Öffentlichkeit. 2013, o. S. dieses ist aber in der Regel von der Zufriedenheit des Gastes und Beziehung der Gäste untereinander abhängig. Es kann weniger oder gar kein Trinkgeld gezahlt werden, ohne dass hierüber Rechenschaft abgelegt werden muss. In den einzelnen Dienstleistungszweigen (Friseure, Gaststätten, Hotelgewerbe, Lieferdienste, Reiseleiter, Taxifahrer, Zusteller) können die Gebräuche durchaus unterschiedlich ausfallen; auch eine Aufrundung auf einen nächsthöheren glatten Geldbetrag ist üblich. Während in diesen Berufen das Trinkgeld als Zuzahlung über den Kaufpreis hinaus gegeben wird, kann es auch als eigenständiges Entgelt (z. B. als Toilettengroschen) zahlbar sein.

Bei Dienstleistungen wie dem Austragen von Zeitungen wird in manchen Orten Trinkgeld einmal jährlich zu Weihnachten gegeben.

Regelungen über das Trinkgeld gibt es in Deutschland im Gewerberecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Gewerberecht Die Gewerbeordnung (GewO) enthält in Abs. 3 GewO in der Fassung vom 7. Juli 2005 eine Legaldefinition des Begriffs Trinkgeld: „Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“ In § 107 Abs. 3 Satz 1 GewO wird ausdrücklich verboten, dass Arbeitnehmer ausschließlich für Trinkgeld arbeiten dürfen. Danach darf das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht durch Trinkgeld ersetzt werden, eine Anrechnung von Trinkgeld auf den Arbeitslohn ist somit untersagt. Außerdem klärt diese Bestimmung, dass Trinkgelder lediglich an Arbeitnehmer und nicht bei einer Dienstleistung durch den Arbeitgeber selbst fällig werden. Diese Vergütung von Kellnern, Bäckereiverkäufern, Angestellten in „Friseurwerkstätten“, Badeanstalten und Fuhrhaltereien ausschließlich durch Trinkgeld war früher nämlich nicht unüblich. Im Jahre 1912 hielt man solche Vereinbarungen immer noch „wohl nicht“ für unsittlich, „wenn das Trinkgeld mit Sicherheit erwartet werden kann.“Kerstin Tillmanns: Strukturfragen des Dienstvertrages. 2007, S. 55. Internationale Abkommen sehen die Zahlung eines Grundentgelts vor, das unabhängig vom Trinkgeld zu entrichten ist. Nach Art. 6 ILO-Übereinkommen 172 (Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen in Hotels, Gaststätten und ähnlichen Betrieben) müssen die Arbeitnehmer ungeachtet der Trinkgelder ein Grundentgelt erhalten, das in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt wird.

Arbeitsrecht Trinkgelder sind keine Arbeitgeberleistungen und daher nicht Bestandteil des Arbeitslohns. Ob das freiwillig gezahlte Trinkgeld eine Schenkung des Gastes an die Bedienung nach Abs. 1 BGB darstellt, ist umstritten. Einige Gesetzeskommentare gehen von einer Schenkung aus,Otto Palandt/Walter Weidenkaff: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 516 Rn. 9aJens M. Schmittmann/Peter David: Über den Umgang mit Schuldnern. 2013, S. 397. für andere sind Trinkgelder keine Schenkungen, sondern beziehen sich auf einen geleisteten DienstStephan Lorenz BT 1§ 47 I, S. 199; Dieter Medicus, Rdn. 174. und beruhen auf einer zuvor erbrachten Leistung.Eugen Klunzinger: Einführung in das bürgerliche Recht. 2013, S. 495. Bereits 1928 sah Ludwig Zimmerle Trinkgeld nicht als Schenkung an.Ludwig Zimmerle: Der Begriff der Schenkung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. 1928, S. 64.

Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn sie unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt. Liegen keine Vertragsstörungen (wie Lieferverzug oder Schlechtleistung) vor, wird der Kaufpreis vollständig entrichtet. Damit ist der Kaufvertrag auch vom Kunden voll erfüllt. Zahlt er dennoch darüber hinaus ein Trinkgeld, so hat dies keinen unmittelbaren Bezug mehr zum Kaufvertrag, sondern diese Zuwendung wird aus Dankbarkeit erbracht (remuneratorische Schenkung). Aus Sicht der Bedienungen jedenfalls werden Trinkgelder nicht als zusätzliche Entlohnung für die korrekte Vertragserfüllung betrachtet und können deshalb als „belohnende (remuneratorische) Schenkung“ angesehen werden.Joachim Gernhuber: Das Schuldverhältnis. 1989, S. 94.

Diese Trinkgelder gehören im Hinblick auf Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Betriebsratstätigkeit nicht zum vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Arbeitsentgelt.BAG, Urteil vom 28. Juni 1995, Az.: 7 AZR 1001/94 = NZA 1996, 252 Da Trinkgelder aus der persönlichen Beziehung zwischen Gast und Bedienung resultieren, muss die Bedienung die erhaltenen Trinkgelder auch nicht an den Betriebsinhaber abliefern, damit dieser sie an alle Mitarbeiter verteilt.

Regelungen für kommunale Dienstleistungen Bei kommunalen Dienstleistern wie der Müllabfuhr ist in manchen Orten die Annahme von Trinkgeld verboten. So sind in München Bargeld-Zuwendungen an Mülllader seit 2010 verboten, um die Gleichbehandlung mit allen anderen kommunalen Beschäftigten zu gewährleisten; Ausnahmen bestehen lediglich bei Sachzuwendungen. Die Annahme von Trinkgeld kann dann ggf. die Kündigung zur Folge haben; der Trinkgeldgeber kann unter Umständen wegen Bestechung belangt werden.

Steuerrecht Steuerrechtlich sind bestimmte Trinkgelder nach Nr. 51 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Trinkgeld anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, der für diese Arbeitsleistung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Trinkgeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das „einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus freiwillig gewährte Entgelt“.BFH, Urteil vom 30. Oktober 2003, BStBl. II 2004, 270; BFHE 204, 108 Dem Begriff des Trinkgeldes sei dem BFH zufolge als Zeichen der besonderen Honorierung einer Dienstleistung über das vereinbarte Entgelt hinaus ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer grundsätzlich immanent. Charakteristisch dafür sei, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen. Das Trinkgeld und die damit „belohnte“ Dienstleistung kommen dem Arbeitnehmer und dem Kunden unmittelbar zugute. Der Trinkgeldempfänger stehe faktisch in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhalte entsprechend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden.BFH Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: VI R 49/06 = DB 2009, 207

Trinkgelder sind bei Arbeitnehmern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.BFH, Urteil vom 13. März 1974, BStBl. II 1974, S. 411. Da sie jedoch steuerfrei sind, ist ein Lohnsteuerabzug nicht vorzunehmen (LStR 2015 H19.3). Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung direkt vom Gast zugewendet werden, aber auch vom Arbeitgeber zunächst vereinnahmte Kreditkartentrinkgelder, die er später an seine Arbeitnehmer verteilt, sind Trinkgelder.LStR 2002, Rz. 92f. Auch Trinkgeldtöpfe, die später verteilt werden, sind Trinkgeld.BFH, Urteil vom 18. August 2005, BFH NV 2005, 2190 Hat der Arbeitnehmer jedoch einen Rechtsanspruch auf Trinkgelder (Troncs in Spielbanken, Metergeldsind der Höhe nach gestaffelte Trinkgelder, die den Transportarbeitern tariflich zustehen und die die Möbeltransportunternehmen bei Umzügen ihren Kunden in Rechnung stellen, um sie sodann an die beteiligten Arbeitnehmer weiterzuleiten (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1965, Az.: VI 109/62 U(V), BFHE 82, 497, BStBl. III 1965, 426) im Möbeltransportgewerbe), so gehören sie nach R 38.4 Abs. 2 LStR zu den steuerpflichtigen Einnahmen.BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: VI R 49/06 Trinkgelder müssen „zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“: wird die Arbeitsleistung nicht entgolten (wie etwa beim Klavierspieler im Kaffeehaus), handelt es sich steuerlich nicht um Trinkgeld.Werner Doralt, Einkommensteuergesetz, Juli 2007, S. 76.

Dagegen sind „Trinkgelder“, die ein Steuerpflichtiger, der gewerbliche oder selbstständige (freiberufliche) Einkünfte erzielt, von seinen Kunden erhält, Teil des Entgelts für die erbrachte Leistung und steuerpflichtig. § 3 Nr. 51 EStG ist aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts auf derartige Einkünfte nicht anzuwenden. Weiterhin sind die Trinkgelder auch Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Schweiz In der Schweiz wurde das Trinkgeld mit dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe 1974 offiziell abgeschafft. Es ist seitdem im Lohn der Serviceangestellten inbegriffen.

Dennoch ist es weiterhin üblich, den Rechnungsbetrag auf den nächsthöheren Fünf- oder Zehnfrankenbetrag aufzurunden, im Durchschnitt macht dies 6 % des Rechnungsbetrags aus. Dies tun 95 % aller Schweizer Gäste, und bezahlen damit insgesamt mehr als eine Milliarde Franken Trinkgeld pro Jahr. In Bezug auf den Lohn fällt dies durchaus ins Gewicht: Ein Serviceangestellter mit einem Monatslohn von 4'000 Franken kann bis zu 1'500 Franken pro Monat als Trinkgeld dazu verdienen.

Dieses Trinkgeld teilen die Angestellten eines Betriebs üblicherweise selbstständig unter sich auf. Das in bar bezahlte Trinkgeld wird daher nicht buchhalterisch erfasst oder besteuert; es stellt daher eine behördlich tolerierte Form des Schwarzgelds dar. Rechtlich müsste das Trinkgeld aber eigentlich auf dem Lohnausweis erscheinen und damit versteuert und mit Sozialabgaben belegt werden, wenn es einen «wesentlichen Teil des Lohns» darstellt, praxisgemäss 10 % oder mehr.

Die Schweizer Gastronomiebranche geht davon aus, dass das Trinkgeld infolge des zunehmenden bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Gaststätten fortan weitgehend abgerechnet und versteuert werden muss, was sich auf die Attraktivität der Arbeit im Service auswirken kann.

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